Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 29.06.1993, Az.: 12 UF 29/93

Abänderungsklage; Änderung tatsächlicher Umstände; Düsseldorfer Tabelle; Änderung der Unterhaltssätze; Einstufung in nächsthöhere Altersstufe

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
29.06.1993
Aktenzeichen
12 UF 29/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 16316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1993:0629.12UF29.93.0A

Fundstelle

  • FamRZ 1993, 1475 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Änderung tatsächlicher Umstände muß die Grundlage einer Abänderungsklage darstellen.

2. Solche tatsächlichen Umstände liegen nicht bei einer Änderung der Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle vor.

3. Ist die Einstufung des Kind in die nächsthöhere Altersstufe vorzunehmen, stellt das eine Änderung der tatsächlichen Umstände dar.