Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 29.06.1993, Az.: 12 UF 29/93
Abänderungsklage; Änderung tatsächlicher Umstände; Düsseldorfer Tabelle; Änderung der Unterhaltssätze; Einstufung in nächsthöhere Altersstufe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 29.06.1993
- Aktenzeichen
- 12 UF 29/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 16316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1993:0629.12UF29.93.0A
Rechtsgrundlage
- § 323 ZPO
Fundstelle
- FamRZ 1993, 1475 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Änderung tatsächlicher Umstände muß die Grundlage einer Abänderungsklage darstellen.
2. Solche tatsächlichen Umstände liegen nicht bei einer Änderung der Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle vor.
3. Ist die Einstufung des Kind in die nächsthöhere Altersstufe vorzunehmen, stellt das eine Änderung der tatsächlichen Umstände dar.