Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.06.1993, Az.: 5 W 74/93

Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH; Eintragung bei geringfügiger Überschreitung der Frist zwischen dem Stichtag der Umwandlungsbilanz und dem Tag der Anmeldung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
17.06.1993
Aktenzeichen
5 W 74/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1993:0617.5W74.93.0A

Fundstellen

  • BB 1993, 1630-1631 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1994, 196-197
  • GmbHR 1994, 65-66 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1994, 43 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine geringfügige Überschreitung der Frist zwischen dem Stichtag der Umwandlungsbilanz und dem Tag der Anmeldung ist unschädlich

Gründe

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Der Antragsteller hat mit beim Amtsgericht am 14.1.1993 eingegangenem Schriftsatz des Notars vom 22.12.1992 die Eintragung der Umwandlung seines Unternehmens in eine GmbH beantragt und dazu die Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages, die Handelsregisteranmeldung vom 16.12.1992, den Sachgründungsbericht, die Jahresabschlußbilanz zum 30.6.1992 und die Eröffnungsbilanz der GmbH zum 1.7.1992 eingereicht sowie angekündigt, die Liste der Gesellschafter und die Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK nachzureichen. Die Liste ist am 18.2.1993, die Bescheinigung am 28.1.1993 beim Amtsgericht eingegangen.

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Mit Zwischenverfügung vom 19.2.1993 hat das Amtsgericht beanstandet, daß die Bilanz wegen Überschreitens der 6-Monatsfrist gemäß § 43 Abs. 4 UmwG keine taugliche Grundlage für die Eintragung sei, und um Nachbesserung binnen 6 Wochen gebeten. Der dagegen gerichteten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen; das Landgericht hat sie mit dem angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluß zurückgewiesen.

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Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 FGG zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung in Handelsregistersachen ist gemäß § 19 FGG zulässig (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 19 Rn. 2 i.V.m. Rn 9).

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Das Landgericht hat die Zwischenverfügung des Amtsgerichts im Ergebnis zutreffend bestätigt. Gemäß § 56e Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 43 Abs. 4 UmwG soll die Umwandlung nur eingetragen werden, wenn die der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz für einen höchstens sechs Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden ist. Diese Frist war mit der Anmeldung am 14.1.1993 um 14 Tage überschritten. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß die Vorschrift zwar

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nur eine Ordnungsvorschrift ist, deren Nichtbeachtung durch das Registergericht eine gleichwohl erfolgte Eintragung zwar nicht unwirksam macht (vgl. OLG Frankfurt BB 78, 1747, 1748; Hachenberg, GmbHG, 7. Aufl., Anh. § 77, § 4 UmwG Rn. 3), das Registergericht sie aber gleichwohl zu beachten hat.

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In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob bei einer geringfügigen Fristüberschreitung die Eintragung gleichwohl erfolgen darf und ob es dafür gegebenenfalls darauf ankommt, ob die Frist aus einem wichtigen Grund überschritten worden ist. Teilweise wird die Auffassung vertreten, daß eine Fristüberschreitung die Eintragung generell hindert (LG Essen GmbHR 1982, 214 [BayObLG 10.07.1981 - RReg. 1 Z 44/81][LG Essen 08.06.1982 - 45 T 2/82]; Scholz, GmbHG, 7. Aufl., § 49 UmwG Rn. 4; Bartl/Henkes/Schlarb, GmbH-Recht, 3. Aufl., III UmwG § 56 e Rn. 132; wohl auch OLG Frankfurt a.a.O., das die Frage allerdings nicht abschließend entschieden hat). Der zuletzt genannten Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn die Formulierung als Soll-Vorschrift läßt dem Registergericht Raum, unter gewissen Umständen dem verspäteten Eintragungsantrag zu entsprechen. Mit der wohl h.M. geht der Senat deshalb davon aus, daß eine geringfügige Fristüberschreitung unschädlich ist (ebenso OLG Karlsruhe MittRhNotK 92, 278, 279; OLG Zweibrücken, DNotZ, 70, 750; LG Stuttgart NJW 65, 2354 [LG Stuttgart 02.09.1965 - 4 KfH T 3/65]; LG Frankfurt NJW-RR 91, 749; Hachenberg, a.a.O.). Die 6-Monatsfrist soll gewährleisten, daß der Stichtag der Bilanz möglichst zeitnah an dem Tag des Wirksamwerdens der Umwandlung, gemäß § 56 f UmwG mit der Eintragung der GmbH, legen soll. Eine geringfügige Fristüberschreitung vermag diesen Zweck in der Regel nicht zu gefährden.

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Soweit das Landgericht als für die Fristüberschreitung maßgeblichen Zeitpunkt auf den Eingang der Liste der Gesellschafter abgestellt hat, hat es § 56 e Abs. 1 UmwG allerdings verkannt. Denn danach ist der Anmeldung die Liste gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG gerade nicht beizufügen. Dies hat seinen Grund darin, daß es bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH - zunächst - nur einen Gesellschafter geben kann (vgl. Rowedder, GmbhG, 2. Aufl., Anh. § 77, Rn. 363). Dies war auch hinsichtlich des Antragstellers der Fall, weil die Abtretung des zukünftigen Geschäftsanteils an den vorgesehenen Mitgesellschafter erst mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister wirksam werden sollte. Andernfalls hätte es sich um die Umwandlung einer oHG in eine GmbH gehandelt, bei der eine Liste der Gesellschafter einzureichen ist (§ 49 Abs. 1 UmwG).

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Eine Fristüberschreitung von 14 Tagen, wie sie hier vorliegt, kann jedoch nicht mehr als geringfügig angesehen werden. Vielmehr folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, die die Frist auf höchstens sechs Monate bemißt, daß der Gesetzgeber dies im Regelfall als den äußerstenfalls noch hinzunehmenden Zeitraum angesehen hat. Hieran ist das Maß der Geringfügigkeit in der Weise zu bestimmen, daß Unwägbarkeiten, die typischerweise mit dem Gang der Antragstellung zusammenhängen, wie z.B. verlängerte Postlaufzeiten, im Rahmen des mit der Soll-Vorschrift eingeräumten Ermessens des Registergerichts berücksichtigt werden können, so daß die aufwendige und unter Umständen kostenträchtige Erstellung einer neuen Bilanz lediglich als förmliche Anforderung zu bewerten wäre. Mit Blick darauf erscheint dem Senat allenfalls eine Überschreitung der 6-Monatsfrist um wenige Tage mit dem durch § 43 Abs. 4 UmwG verfolgten Zweck vereinbar (ebenso LG Frankfurt a.a.O., "etwa bis zu 6 Werktagen"). Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Verzögerung vom Gericht zu verantworten wäre, kann hier dahinstehen. Darauf, ob es für die Fristüberschreitung auf Seiten des Antragstellers einen wichtigen Grund gibt, kann es entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt (a.a.O.) nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht ankommen (vgl. Hachenberg, a.a.O.).