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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

§ 68 NWG - Unterhaltung durch kreisfreie Städte
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1Das Fachministerium kann kreisfreien Städten auf ihren Antrag die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen. 2Ihr Gebiet gehört dann nicht zum Gebiet des Unterhaltungsverbandes (§ 63).