Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.09.2009, Az.: 2 Ws 185/09
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.09.2009
- Aktenzeichen
- 2 Ws 185/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 41669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:0908.2WS185.09.0A
Rechtsgrundlagen
- StPO § 172 Abs. 3
- StPO § 304 Abs. 4
- KunstUrhG § 23
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen, weil er nicht die vom Gesetz geforderte, in sich geschlossene und aus sich selbst heraus - ohne Bezugnahmen und Verweisungen - verständliche Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der Beweismittel enthält (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Ein dem Formerfordernis des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO genügender Antrag setzt eine solche Sachverhaltsdarstellung voraus, die bei Unterstellung der behaupteten Tatsachen als wahr die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde (s. nur Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., Rn. 27a zu § 172 m.w.N.). Dem wird das Antragsvorbringen nicht gerecht, weil die Abläufe im Zusammenhang mit der Wohnungsdurchsuchung beim Antragsteller am 14. August 2008 abgesehen von einer offensichtlichen Datumsverwechselung nur grob zusammenfassend und ohne ausreichende Details geschildert werden. So bleibt bereits unklar, ob die Durchsuchung bei Eintreffen des Antragstellers und der folgenden Wegnahme der Kamera bereits beendet war, es der Antragsteller bei Anzeigenerstattung noch vorgetragen hatte, oder ob sie noch ablief, wie wohl nunmehr im Klageerzwingungsantrag vorgetragen wird. Diesem Umstand kommt aber für die vom Antragsteller behauptete Motivation des Filmens, nämlich der Dokumentation einer vermeintlich rechtswidrigen Durchsuchung zu Beweiszwecken, maßgebliche Bedeutung zu. Es fehlt auch eine detaillierte Darstellung, wie der beschuldigte Staatsanwalt die ihm zur Last gelegte Anordnung ausgesprochen und begründet hat, wie genau der Antragsteller reagiert hat und zwischen Wegnahme der Kamera und deren Rückgabe im einzelnen noch passiert ist, insbesondere ob noch Durchsuchungshandlungen durchgeführt worden sind. Auch wird nicht im einzelnen dargelegt, welche Bilder der Antragsteller gefertigt hat und Aufnahmen welcher Art er weiter fertigen wollte. Es wird auch nicht näher erläutert, in welcher Weise aus welchem Anlass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit Bilder des ermittelnden Staatsanwalts und von Polizeibeamten im Internet veröffentlicht hatte. All diese Umstände sind aber wichtig, um die erforderlichen Abwägungsentscheidungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des beschuldigten Staatsanwalts bzw. eventuellen Rechtfertigung des Antragstellers nach § 23 KunstUrhG treffen zu können. Zudem fehlt ausreichender Vortag zur subjektiven Tatseite des Beschuldigten, was u.a. auch deshalb vorliegend nicht entbehrlich war, weil sich vor dem Hintergrund der zu diesem Problemkreis ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Celle NJW 1979, 57 f. [OLG Celle 25.09.1978 - 2 Ss 157/78][OLG Celle 25.09.1978 - 2 Ss 157/78]; OLG Karlsruhe StV 1981, 408 f. m. Anm, Götz von Olenhusen u. Stechl StV 1981, 412 ff.; LG Hamburg, Urt. v. 20.09.1995, 317 S 121/95, juris; VG Dresden, Urt. v. 22.06.2005, 14 K 1751/04) jedenfalls die Annahme eines Verbotsirrtums aufdrängt. Schließlich verhält sich das Antragsvorbringen auch nicht dazu, ob und ggf. wie der Beschuldigte zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf eingelassen hat.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).