Verwaltungsgericht Hannover
v. 25.07.2002, Az.: 6 A 5547/00
ambulante Dialyseeinrichtung; Analogie; Krankenhaus; Landesrundfunkanstalt; Regelungslücke; Rundfunkgebührenbefreiung; Verwaltungsakt
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 25.07.2002
- Aktenzeichen
- 6 A 5547/00
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2002, 43402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 Nr 1 RdFunkGebBefrV ND
- § 3 Abs 1 Nr 2 RdFunkGebBefrV ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Orstfeste Einrichtungen zur ambulanten Dialyse (Dialysestationen) sind weder Krankenhäuser in Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO noch Einrichtungen für Behinderte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO und können daher eine Rundfunkgebührenbefreiung nicht beanspruchen.
Eine anloge Anwendung der Befreiungsvorschriften für Krankenhäuser und Einrichtungen für Behinderte auf Einrichtungen zur ambulanten Dialyse ist unzulässig.
Tatbestand:
Der Kläger, ein als gemeinnützig anerkannter Verein, erstrebt die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehgeräte, die er in den von ihm in {E.} betriebenen drei Dialysezentren (im {F.} damm 65, in der Kinderklinik {G.} und im Krankenhaus {H.}) zum Programmempfang für chronisch nierenkranke Patienten bereithält. Die Patienten des Klägers werden in dessen Dialysezentren unter ärztlicher Aufsicht mindestens dreimal wöchentlich für die Dauer von etwa sechs Stunden mit einer Nierenersatztherapie behandelt. Während ihrer Behandlung an der sog. künstlichen Niere sind die dialyseabhängigen Patienten an das Bett gebunden und in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt.
Seit April 1976 hatte der Beklagte den Kläger für die genannten Radio- und Fernsehgeräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, letztmalig bis März 2000. Die Anträge des Klägers vom 20. Dezember 1999, ihn für die Empfangsgeräte in seinen Einrichtungen in {E.} weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, lehnte der Beklagte jedoch mit Bescheid vom 31. Mai 2000 ab. Zur Begründung vertrat er die Auffassung, die Dialysezentren des Klägers zählten nicht zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - genannten Betrieben und Einrichtungen, in denen Rundfunkempfangsgeräte für den jeweils betreuten Personenkreis bereitgehalten würden.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, bei den von ihm in {E.} betriebenen Dialysezentren handele es sich um Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO. Eine Dialyse stelle für den nierenkranken Patienten keine einmalige ambulante Behandlung dar, sondern mache es erforderlich, dass dieser sich an mehreren Tagen in der Woche in dem Dialysezentrum aufhalte, und dies in aller Regel ein Leben lang. Angesichts dessen ist der Kläger der Ansicht, der Aufenthalt im Dialysezentrum müsse einer stationären Behandlung zumindest gleichgestellt werden. Im Übrigen seien keine Veränderungen eingetreten, die eine Abweichung von der jahrelang gewährten Gebührenbefreiung rechtfertigen könnten. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2000 zurück.
Der Kläger hat am 10. November 2000 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass eine Dialysebehandlung chronisch Nierenkranker zumeist lebenslang an mehreren Tagen in der Woche durchgeführt werden müsse. Die dazu notwendigen mehrstündigen Aufenthalte im Dialysezentrum von insgesamt ca. 20 Stunden in einer Woche seien nicht selten mit Schmerzen und krankheitsbedingten Unannehmlichkeiten verbunden. Sie seien ohne Weiteres einem stationären Krankenhausaufenthalt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO gleichzusetzen. Um den Patienten während der engen Anbindung an das Bett und das Dialysegerät Ablenkung zu verschaffen, halte er die Rundfunk- und Fernsehgeräte vor. Es sei nicht gerechtfertigt und mit der Zielsetzung der BefrVO nicht zu vereinbaren, seine Einrichtungen gebührenrechtlich anders zu behandeln als Krankenhäuser.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2000 aufzuheben und festzustellen, dass er von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist,
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihn nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO seien nicht erfüllt. Diese Befreiungsvorschrift erfasse nur solche Einrichtungen, in denen in der Regel eine stationäre Aufnahme erfolge. Der Einwand des Klägers, angesichts der oftmals lebenslang erforderlichen Dialysebehandlung sei eine Gleichstellung mit Krankenhäusern im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO angezeigt, greife nicht durch. Es bestehe ein sachlicher Grund für die unterschiedliche rechtliche Behandlung stationärer Krankeneinrichtungen einerseits und solcher ambulanter Einrichtungen andererseits, wie sie von dem Kläger betrieben würden. Der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO berücksichtige, dass bei einem mehrtägigen Aufenthalt eines Patienten in einer Pflegeeinrichtung von dem Verordnungsgeber die Notwendigkeit einer Unterhaltung durch Radio und Fernsehen gesehen und anerkannt worden sei. Diese Überlegung könne auf Einrichtungen, in denen die Patienten während des Tages ambulant versorgt würden, von vornherein nicht übertragen werden, weil tagsüber ein auch mehrstündiger Verzicht auf Radio- und Fernsehunterhaltung als zumutbar angesehen werde und deshalb ein etwaiges Unterhaltungsangebot nicht zu Lasten anderer Gebührenzahler begünstigt werden müsse. Andernfalls müsste die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auch auf Wartezeiten in Arztpraxen, auf Bestrahlungen und krankengymnastische Behandlungen usw. ausgedehnt werden. Die Tatbestände der Rundfunkgebührenfreiheit seien einer entsprechenden Anwendung nicht zugänglich, weil sonst das gebührenrechtliche Bestimmtheits- und Transparenzgebot in Frage gestellt werde. Auf die ihm zuvor rechtswidrig erteilte Gebührenbefreiung könne sich der Kläger nicht berufen. Eine Befreiung aus allgemeinen Billigkeitsgründen nach Maßgabe des § 2 BefrVO komme schon deshalb nicht in Betracht, weil unter § 2 BefrVO nur solche besonderen Härtefälle fielen, die der Verordnungsgeber nicht gesehen habe. § 3 BefrVO zeige aber, dass sich der Gesetzgeber gerade über solche Einrichtungen, wie sie von dem Kläger betrieben würden, Gedanken gemacht und diese ganz bewusst nicht in den Katalog der begünstigten Einrichtungen aufgenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, ist abzuweisen.
Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass er von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist, ist die Klage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Danach kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (Subsidiarität der Feststellungsklage). Über das Bestehen einer Rundfunkgebührenfreiheit wird mittels eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes der Landesrundfunkanstalt entschieden, der nur auf Antrag erteilt wird (§ 6 Abs. 1 und 2 BefrVO). Daraus folgt nach § 42 Abs. 1 VwGO, dass nur die (rechtsgestaltende) Verpflichtungsklage die richtige Klageart zur Durchsetzung des Rechts auf Rundfunkgebührenbefreiung ist.
Die hilfsweise erhobene und auf eine Neubescheidung beschränkte Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten und dessen Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwG0). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, von seiner Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren für die für seine Patienten bereitgehaltenen Fernseh- und Hörfunkgeräte befreit zu werden.
Die Voraussetzungen eines Befreiungstatbestandes des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO sind nicht erfüllt. Danach wird eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt in Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen bereitgehalten werden.
Die von dem Kläger in {E.} betriebenen Einrichtungen zur ambulanten Durchführung von Dialysebehandlungen zählen begrifflich nicht zu einer dieser genannten Einrichtungen. Sie stellen keine Krankenhäuser im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO dar. Zur Bestimmung des Begriffs des Krankenhauses kann auf dessen gesetzliche Definition in § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz zurückgegriffen werden. Danach sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Ein entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen Krankenhäusern und anderen Therapieeinrichtungen ist danach, ob die erforderliche Behandlung der Patienten deren stationäre Aufnahme in die Behandlungseinrichtung erforderlich macht (vgl. BVerwG DVBI. 1981 S. 259 [260]). In steuerrechtlicher Hinsicht folgt aus der Anwendung dieser Definition, dass die an den Betrieb eines Krankenhauses geknüpften steuerlichen Vergünstigungen nur dann zu gewähren sind, wenn ein wesentlicher Teil der Unternehmensleistung auf den stationären Bereich der betreffenden Einrichtung entfällt (vgl. BFH, Beschluss vom 1. März 1995 - IV B 43/94 -, BFHE 177, 126 m.w.N.). Das führt u.a. dazu, dass Dialysestationen, die Dialysen als ambulante fachärztliche Leistungen erbringen, gewerbesteuerrechtlich nicht als Krankhäuser im Sinne des § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz - GewStG - anzusehen sind (BFH, ebd.). Dass dieses steuerrechtlich geprägte Verständnis des Krankenhausbegriffs auch auf die Tatbestände der Rundfunkgebührenbefreiung übertragen werden muss, folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BefrVO, wonach Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung ist, dass der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung - AO - dient, wobei die Sonderregelung für Krankenhausbetriebe in § 3 Abs. 2 Satz 4 BefrVO ausdrücklich auf die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr.20 GewStG abstellt und damit an die steuerrechtlichen Vergünstigungen für Krankenhäuser anknüpft (VGH München NVwZ-RR 1997 S. 229 [230] zu § 3 Satz 3 und 5 BayBefrVO). Auf eine stationäre Behandlung der Patienten sind die Dialysezentren des Klägers jedoch nicht angelegt. Vielmehr verweilen die Patienten dort ausschließlich für die Dauer ihrer mehrstündigen Behandlung; eine mit der Übernachtung und Verpflegung verbundene stationäre Aufnahme der Dialysepatienten ist nach dem bisher bekannten Sachverhalt nicht vorgesehen. Unter die weiteren in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO genannten Einrichtungen lassen sich die Dialysezentren des Klägers schon auf den ersten Blick nicht einordnen. Überdies ist gemeinsames Merkmal auch all dieser Einrichtungen, dass sie zumindest auch für einen mehrtägigen stationären Aufenthalt des betreuten Personenkreises vorgesehen sind.
Die Dialysezentralen des Klägers stellen auch keine Einrichtungen für Behinderte im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO dar. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO aufgezählten Beispiele machen deutlich, dass mit den dort genannten Einrichtungen jeweils solche im Sinne des § 93 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - gemeint sind, die nicht Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sondern Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 5 Nr. 2 bis 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX -) erbringen. Einrichtungen, die für Behinderte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen, werden dagegen von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO erfasst.
Mit diesen und den übrigen Befreiungsregelungen des § 3 Abs. 1 enthält die BefrVO auch keine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke. Insbesondere kommt eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO auf Einrichtungen der ambulant durchgeführten Dialyse nicht in Betracht. Der Umstand, dass in der Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 in bezug auf die Behandlung von Krankheiten nur Krankenhäuser, Krankenanstalten und Heilstätten genannt werden, lässt die BefrVO objektiv nicht als unvollständig, sondern als differenziert erscheinen, so dass gerade keine Regelungslücke vorliegt. Die Frage, ob eine Rechtsnorm lückenhaft ist, ist stets aus Sicht des Gesetzes selbst, nämlich gemessen an seiner Regelungsabsicht, zu beantworten. Nur so kann angesichts der Bindung der Fachgerichte an "Gesetz und Recht" (Art. 20 Abs. 3 GG) eine zutreffende Unterscheidung zwischen dem lückenhaften Gesetz einerseits und dem rechtspolitisch fehlerhaften oder nur schlicht verfassungswidrigen Gesetz andererseits getroffen werden (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., S. 359). Eine verdeckte Regelungslücke, die dadurch entsteht, dass der Normgeber beim Erlass der Regelung bestimmte Konstellationen oder Konsequenzen nicht bedacht hat oder nicht bedenken konnte, weil sie erst aufgrund einer nachträglichen tatsächlichen oder rechtlichen Entwicklung eingetreten sind (vgl. BVerwGE 99, 362), lässt sich ebenso wenig feststellen. Angesichts der Art der in § 3 Abs. 1 BefrVO aufgezählten Einrichtungen wollte der Verordnungsgeber bei Abfassung der Befreiungstatbestände ersichtlich nur solche Tatbestände erfassen, die ein gesteigertes Informationsbedürfnis betreuter Personen beschreiben, das dadurch gekennzeichnet wird, dass sich diese Personen für längere Zeit in bestimmten Einrichtungen befinden, weil sie dort entweder untergebracht oder stationär aufgenommen worden sind und sich deshalb in vielen Fällen nicht oder nur eingeschränkt über das Tagesgeschehen informieren können.
Die Voraussetzungen des § 2 BefrVO für eine Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Härtefallregelung des § 2 BefrVO bezieht sich gesetzessystematisch auf § 1 BefrVO und schließt die Gebührenbefreiung von Rundfunkempfangsgeräten, die in Einrichtungen für dort betreute Personen bereitgehalten werden, nicht ein. § 2 BefrVO erweitert vielmehr den Anwendungsbereich der Gebührenbefreiung aus § 1 auf diejenigen Fälle, die Verordnungsgeber bei dem Erlass der BefrVO zwar nicht ausdrücklich erfasst hat, in denen aber die Lebensumstände des Betroffenen diesen besonders hart treffen und die individuelle Härte eine mit den in § 1 BefrVO aufgeführten Fällen vergleichbare soziale Notlage bedingt.