Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.10.2024, Az.: 14 U 195/24

Arrest; Dinglicher Arrest; Betrug; Firmenbestattung; Firmenkauf; Firmenverkauf; Steuerschulden; Kauf; Werklieferungsvertrag; Geldwäsche; Firmenfortführung; Haftung; Unternehmensfortführung; Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes gem. §§ 917 ff. ZPO Voraussetzungen der Deliktshaftung eines GmbH-Geschäftsführers Kriterien für eine Unternehmensfortführung gem. § 25 Abs. 1 HGB

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.10.2024
Aktenzeichen
14 U 195/24
Entscheidungsform
Schlussurteil
Referenz
WKRS 2024, 25921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2024:1029.14U195.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 27.09.2024 - AZ: 20 O 208/24

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes gem. §§ 917 ff. ZPO. Zu den Voraussetzungen der Deliktshaftung eines GmbH-Geschäftsführers. Ein Arrestgrund i.S.d. § 917 ZPO besteht auch bei Täuschungen und Verschleierungen der wahren Tatsachen, die die Besorgnis eines Vermögensabflusses mit sich führen. Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB kann ausgegangen werden, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird.

14 U 195/24
in dem Rechtsstreit
Dr. A. B., ...,
Arrestkläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...
gegen
1. C. GmbH, ...,
2. M. L., ...,
3. P. L., ...,
4. E. M. Y. GmbH, ...,
Arrestbeklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte ...
Prozessbevollmächtigte zu 2, 3 und 4:
Anwaltsbüro ...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2024 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Arrestklägers wird das am 27.09.2024 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 20 O 208/24 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. 1.

    Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer dem Arrestkläger gegen die Arrestbeklagte zu 1 zustehenden Forderung in Höhe von EUR 1.105.991,60 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2024 wird der dingliche Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Arrestbeklagten zu 1 angeordnet.

  2. 2.

    Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer dem Arrestkläger gegen den Arrestbeklagten zu 2 zustehenden Forderung in Höhe von EUR 878.991,60 wird der dingliche Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Arrestbeklagten zu 2 angeordnet.

  3. 3.

    Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer dem Arrestkläger gegen die Arrestbeklagte zu 4 zustehenden Forderung in Höhe von EUR 1.105.991,60 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2024 wird der dingliche Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Arrestbeklagten zu 4 angeordnet.

  4. 4.

    Die Vollziehung des Arrests zulasten der Arrestbeklagten zu 1 wird bei Hinterlegung durch die Arrestbeklagte zu 1 von EUR 1.255.991,60 gehemmt.

  5. 5.

    Die Vollziehung des Arrests zulasten des Arrestbeklagten zu 2 wird bei Hinterlegung durch den Arrestbeklagten 2 von EUR 978.991,60 gehemmt.

  6. 6.

    Die Vollziehung des Arrests zulasten der Arrestbeklagten zu 4 wird bei Hinterlegung durch die Arrestbeklagte zu 4 von EUR 1.255.991,60 gehemmt.

  7. 7.

    In Vollziehung des Arrests zulasten der Arrestbeklagten zu 1 werden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.105.991,60 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2024 die angeblichen Forderungen der Arrestbeklagten zu 1 aus der Geschäftsbeziehung mit der Volksbank eG ... ("Drittschuldnerin 1"), auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art aus der gesamten Geschäftsverbindung, insbesondere gegenwärtig und zukünftig entstehender Guthaben bzw. gegenwärtig und zukünftig entstehender Salden aus den laufenden Rechnungen bestehender Geschäftsverbindungen (insbesondere des Kontos mit der IBAN ...) einschließlich aller Ansprüche aus zugrunde liegenden Giroverträgen, auf Auszahlung, Gutschrift und Überweisung an die Arrestbeklagte zu 1 und an Dritte von Kreditmitteln aus bereits abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen, auf Gutschriften aller künftigen Eingänge und auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben sowie auf Durchführung von Überweisungen an Dritte, gepfändet. Der o.g. Drittschuldnerin 1 wird verboten, an die Arrestbeklagte zu 1 zu leisten, soweit gepfändet ist. Der Arrestbeklagten zu 1 wird verboten, über die Forderung zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen, sobald sie gepfändet ist.

  8. 8.

    In Vollziehung des Arrests zulasten des Arrestbeklagten zu 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 878.991,60 die Geschäftsanteile des Arrestbeklagten zu 2 mit der lfd. Nr. 1 im Nennbetrag von EUR 1.137.500,00 und mit der lfd. Nr. 2 im Nennbetrag EUR 487.500,00 an der M. Beteiligungsgesellschaft mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter HRB ..., mit Geschäftsanschrift in ..., ... G., gepfändet.

Im Übrigen werden der weitergehende Antrag auf Arrest abgelehnt und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Arrestverfahrens haben der Arrestkläger 1/4 und die Arrestbeklagten zu 1, 2 und 4 jeweils 1/4 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Arrestklägers haben die Arrestbeklagten zu 1, 2 und 4 jeweils 1/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Arrestbeklagten zu 3 hat der Kläger zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre eigenen Kosten zu tragen.

Der Streitwert für das landgerichtliche Verfahren und das Berufungsverfahrens beträgt einheitlich 552.995,80 €.

Gründe

I.

Der Arrestkläger begehrt die Anordnung eines dinglichen Arrests in die Vermögen der Arrestbeklagten zu 1-4 im Hinblick auf Ansprüche aus einem Yachtkauf.

Der Arrestkläger hat mit der Arrestbeklagten zu 1 (damals noch firmierend unter "E. Y. Vertriebs GmbH") am 18.09.2023 einen Kaufvertrag (und Änderungsverträge vom 24.10.2023 / 01.11.2023 und 13.03.2024 (im Folgenden gemeinsam "Kaufvertrag")) über eine kundenspezifizierte O. (im Folgenden "O.") zu einem Kaufpreis von insgesamt EUR 1.105.991,60 abgeschlossen. Die Lieferung der O. sollte im Juni 2024 erfolgen.

Die Arrestbeklagte zu 1, gegründet 2017, firmierte bis vor kurzem unter "E. Y. Vertriebs GmbH" und trat als Händlerin für Motoryachten, Segelyachten, Katamarane und Gebrauchtboote auf.

Der Arrestbeklagte zu 2 war ursprünglich der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Arrestbeklagten zu 1. Er ist ebenfalls der alleinige Geschäftsführer der Arrestbeklagten zu 4, die im Jahr 2016 gegründet wurde. An dieser ist er zudem über die M. Beteiligungsgesellschaft mbH, deren Alleingesellschafter er und die Arrestbeklagte zu 3 sind, mehrheitlich beteiligt (Handelsregisterauszug Anlage B 13, Bl. 362 1. Instanz). Die Arrestbeklagte zu 3 war bei der Arrestbeklagten zu 1 für die Buchhaltung zuständig und führt diese Tätigkeit auch für die Arrestbeklagte zu 4 aus.

Die Arrestbeklagte zu 1 nutzte bis vor kurzem die Homepage https:.... Diese nutzt nunmehr die Arrestbeklagte zu 4, ebenso wie das Logo ("E. Y.", ...), die Geschäftsanschrift (lediglich statt ..., .... in ... S.) und die Telefonnummer (vgl. Homepage AST 26).

Mit E-Mail vom 05.08.2024 hat die Arrestbeklagte zu 1 einen großen Sommerschlussverkauf bezüglich folgender Boote angekündigt.

  • ...

  • ...

  • ...

  • ...

  • ...

  • ...

Diese Boote (mit Ausnahme der ...) wurden sodann ebenfalls noch im August 2024 auf der Homepage der E. M. Y. GmbH, der Arrestbeklagten zu 4, zum Verkauf angeboten (https://.../) (vgl. AST 27 und AST 28).

Mit Newsletter vom 31. August 2024 hat die Arrestbeklagte zu 4 den Arrestkläger zum Cannes Yachting Festival eingeladen (Anlage AST 36). Darin erläutert die Arrestbeklagte zu 4 Folgendes:

"Die E. Y. Group hat diesen Sommer, die seit 2 Jahren in internen Workshops erarbeitete Vertriebsstrategie der differenzierten Hersteller-Marken-Ansprache, welches von den Herstellern seit Jahren mit Nachdruck gewünscht wird, umgesetzt.

Für Sie, unsere Kunden, bedeutet dies einen entscheidenden Vorteil: Künftig erhalten Sie ausschließlich die für Sie relevanten Informationen zu Ihren Wunschprodukten. Gleichzeitig wächst die Kompetenz unserer Mitarbeiter im Vertrieb und Service, da wir uns gezielt auf diese Marke fokussieren und umfassende Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen durchführen.

Aus diesem Grund haben wir uns in der E. Y. Group von den Segelsport Marken B., E. und F./S. getrennt."

Der Arrestkläger war nie Kunde der Arrestbeklagten zu 4 und hat der Arrestbeklagten zu 4 auch nicht seine Daten zur Verfügung gestellt.

Von den bei der Arrestbeklagten zu 4 beschäftigten Mitarbeitern (insgesamt sechs, vgl. Anlage B 15) waren zuvor drei bei der Arrestbeklagten zu 1 beschäftigt, nämlich der Arrestbeklagte zu 2), A. T. und S. M. Von den von der Arrestbeklagten zu 4 auszuzahlenden Gehältern (insgesamt 14.871,03 €) entfielen ca. 2/3 auf diese Mitarbeiter (10.385,83 €). Hinzu kommt die Arrestbeklagte zu 3, die ebenfalls bei der Arrestbeklagten zu 1 im Accounting beschäftigt war und diese Tätigkeit bei der Arrestbeklagten zu 4 weiter fortführt.

Mit E-Mail vom 11. September 2024 hat die Arrestbeklagte zu 4 die "A. Y.", eine (ehemalige) Vertragspartnerin der Arrestbeklagten zu 1, angeschrieben und um Rückzahlung von EUR 27.000,00 gebeten, da der zugrundliegende Auftrag gekündigt worden sei. Dieser Auftrag betraf die Lieferung der O. an den Arrestkläger (Anlage AST 42).

Die Rechte an der Marke "E. Y." sind von der Arrestbeklagten zu 1 an die M. GmbH des Arrestbeklagten zu 2 veräußert worden und zwar erst am 2. September 2024 (Anlage AST 43). Nunmehr hat die Arrestbeklagte zu 4 die Markenrechte übernommen.

Der Kaufpreis von insgesamt EUR 1.105.991,60 sollte in mehreren Raten gezahlt werden. Die Arrestbeklagte zu 3 sandte Anzahlungsrechnungen in Höhe von EUR 527.000,00 per E-Mail an den Arrestkläger und bestätigte auch den Zahlungseingang sämtlicher Zahlungen per E-Mail.

Für diese Anzahlungen erhielt der Arrestkläger jeweils Anzahlungsbürgschaften der ... Versicherung AG, die ihm vom Arrestbeklagten zu 2 verschafft wurden.

DatumBetrag in EURBürgschafts-Nr.Ablaufdatum
25.10.2023100.000,002630.06.2024
02.11.2023100.000,002730.06.2024
27.11.2023100.000,002930.06.2024
16.01.2024100.000,003231.07.2024 (verlängert 30.9)
24.01.2024100.000,003331.07.2024 (verlängert 30.9.)
16.07.2024100.000,004130.09.2024

Die verbleibende Schlussrechnung in Höhe von EUR 578.991,60 übersandte die Arrestbeklagte zu 3 mit E-Mail vom 22.05.2024 an den Arrestkläger. Dieser zahlte den dort geforderten Betrag am 03.06.2024 (AST 3,4,6).

Die Schlusszahlung an den Hersteller B. der vom Arrestkläger gekauften Yacht wurde seitens der Arrestbeklagten zu 1 nicht geleistet. Der Hersteller B. hatte im Juni 2024 erst ca. 10 % des ihm zustehenden Kaufpreises von der Arrestbeklagten zu 1 erhalten.

Am 26.06.2024 meldete sich der Arrestbeklagte zu 2 und erklärte dem Arrestkläger, die Auslieferung der O. durch den Hersteller B. würde sich verzögern:

"1. Unsere Bank hat in einer Routine-Überprüfung den Transfer der Gelder/Überweisungen von Ihnen (Herr B.) an uns (E. Y.) und zudem von uns (E. Y.) an B. eingefroren. Hier erfolgte eine routinemäßige Überprüfung des gesamten Vorgangs analog des Geldwäschegesetzes. [...]

Bitte reichen Sie uns diese Nachweise und den ausgefüllten Fragebogen schnellstmöglich zurück, GROSSEN DANK bereits von mir im Voraus.

2. B. geht nun aktuell in die Sommer-Pause und Ihr Boot befindet sich anscheinend noch in der Qualitäts-Endkontrolle."

(E-Mailkonversation zwischen dem Arrestbeklagte 2 und dem Arrestkläger vom 26.06.2024, AST 9)

Am 10.07.2024 teilte der Arrestbeklagte zu 2 mit, der Hersteller habe die O. doch noch nicht freigegeben. Grund seien Umstrukturierungsmaßnahmen bei dem Hersteller, die zu Personaländerungen und somit zu erheblichen Verzögerungen führen würden. Auch der eigene Ansprechpartner würde nicht mehr bei dem Hersteller arbeiten. Auf erneute Nachfrage des Arrestklägers, worauf genau die Verzögerung beruhe, erklärte der Arrestbeklagte zu 2, dass nur noch die Endkontrolle bei dem Hersteller fehle (E-Mailverkehr zwischen dem Arrestbeklagte zu 2 und Arrestkläger vom 10.07.2024, AST 12).

Mit E-Mail vom 26.08.2024 bestätigte der Hersteller B., dass das Segelboot seit dem 26.06.2024 auslieferbereit gewesen sei und keine Qualitätsprüfungen mehr ausgestanden hätten. In weiteren E-Mails bestätigte B., dass die Auslieferung deswegen nicht erfolgt sei, weil die letzte Kaufpreisrate - etwa 90 bis 95% des Gesamtbetrags - von der Arrestbeklagten zu 1 nicht bezahlt worden sei. Bis zuletzt konnte der Hersteller einen Zahlungseingang nicht bestätigen (E-Mail-Konversation zwischen Arrestkläger und Hersteller B. vom 30.07.2024 bis 09.08.2024, AST 13; E-Mail des Herstellers B. vom 26.08.2024, AST 14).

Auf die E-Mail des Arrestklägers an die Arrestbeklagte zu 3 mit der Aufforderung um Übersendung eines Nachweises für die getätigte Zahlung an den Hersteller reagierte die Arrestbeklagte zu 3 nicht (E-Mail des Arrestklägers vom 11.07.2024, AST 15).

Zuletzt kontaktierte der Arrestkläger direkt den Hersteller B. über dessen Homepage. Der Hersteller übermittelte die Kontaktaufnahme an den Arrestbeklagten zu 2. Dieser erklärte erneut, die Endkontrolle stünde weiterhin aus, sodass eine Auslieferung durch den Hersteller erst nach dessen Sommerurlaub vom 03.08.2024 bis 25.08.2024 erfolgen könne. Als der Arrestkläger nachfragte, warum die Endkontrolle erst nach dem Urlaub erfolgen würde, kündigte der Arrestbeklagte zu 2 am 29.07.2024 an, die Endkontrolle sei abgeschlossen; allerdings sei noch der Transport zu organisieren (E-Mailkonversation zwischen dem Arrestbeklagten zu 2 und dem Arrestkläger vom 22.07.2024 sowie E-Mail des Arrestbeklagtes 2 vom 29.07.2024, AST 18).

Der Arrestkläger ist der Ansicht, die Arrestbeklagten zu 1 und 4 hätten den gezahlten Kaufpreis aufgrund seines Rücktritts zurückzuzahlen. Die Arrestbeklagte zu 4 hafte, weil sie das Geschäft der Arrestbeklagten zu 1 übernommen habe und es fortführe, § 25 HGB. Die Arrestbeklagten zu 2 und 3 seien schadensersatzpflichtig aufgrund eines Betruges.

Die Arrestbeklagten meinen, sie hafteten nicht. Sie behaupten, die Arrestbeklagte zu 4 habe nicht das Lager der Arrestbeklagten zu 1 übernommen. Der Kaufpreis für einen Trailer sei an die Arrestbeklagte zu 1 geflossen, einen finanzierten BMW habe die Arrestbeklagte zu 3 gekauft und ein Motorboot habe der Arrestbeklagte zu 2 gekauft. Das Boot E. sei über eine Bank finanziert gewesen und habe nicht im Eigentum der Arrestbeklagten zu 1 gestanden. Das Boot B1 befinde sich auf dem Firmengelände der Arrestbeklagten zu 1 in der W.straße ... in H. Das Boot sei über die B. Bank finanziert worden, die auch Sicherungseigentümerin des Bootes sei. Das Boot B2 befinde sich auf dem Gelände der M. GmbH. Auch dieses Boot sei über die B. Bank finanziert worden. Eigentümerin des Bootes sei die Bank. Entsprechendes gelte bezüglich des Bootes B3. Das Boot B4 sei vollständig bezahlt und befinde sich im Eigentum und Besitz der Arrestbeklagten zu 1. Die Arrestbeklagte zu 4 habe die Boote auf ihrer Homepage im Auftrag der Arrestbeklagten zu 1 zum Verkauf angeboten. Das sei geschehen, weil der Arrestbeklagte zu 2 ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran gehabt habe, dass die Boote verkauft werden, weil er sich für den Kaufpreis verbürgt habe, soweit die Boote finanziert worden seien.

Die E-Mail vom 11. September 2024 (Anlage AST 42) sei ein Versehen einer über eine Leiharbeitsfirma zu der Arrestbeklagten zu 4 gekommenen Mitarbeiterin.

Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit am 27.09.2024 verkündeten Urteil die Anträge auf Erlass von Arrestanordnungen abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Arrestkläger stehe kein Arrestanspruch i.S.v. § 916 Abs. 1 ZPO zu. Er sei mit Schreiben vom 15.08.2024 nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Denn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung habe kein Rücktrittsgrund nach § 323 Abs. 1 BGB vorgelegen. Die Parteien hätten im Kaufvertrag keinen verbindlichen Liefertermin vereinbart.

Mit seiner Berufung wendet sich der Arrestkläger gegen das Urteil des Landgerichts. Er meint, ein Rücktritt sei auch gem. §§ 346, 323 Abs. 4 BGB möglich, wenn offensichtlich sei, dass die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen werden. So liege der Fall hier. Die Arrestbeklagte zu 1 habe nach der sog. Firmenbestattung keinen Geschäftsbetrieb mehr und könne den Kaufvertrag nicht erfüllen. Der Arrestkläger habe sein Boot überdies bereits erhalten und nochmals bezahlt. Auch im Übrigen lägen die Voraussetzungen des Arrestes vor. Die Arrestbeklagten zu 2 und 3 hätten den Arrestkläger in betrügerischer Absicht veranlasst, die Schlussrate zu zahlen und die Arrestbeklagte zu 4 führe das Geschäft der Arrestbeklagten zu 1 gem. § 25 HGB fort und hafte aus diesem Grunde.

In der mündlichen Verhandlung am 29.10.2024 ist der Prozessbevollmächtige der Arrestbeklagten zu 1 - wie angekündigt - nicht erschienen.

Der Arrestkläger beantragt:

  1. 1.

    Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer dem Arrestkläger gegen die Arrestbeklagte zu 1 zustehenden Forderung in Höhe von EUR 1.105.991,60 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2024 wird der dingliche Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Arrestbeklagten zu 1 angeordnet.

  2. 2.

    Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer dem Arrestkläger gegen den Arrestbeklagten zu 2 und die Arrestbeklagte zu 3 als Gesamtschuldner zustehenden Forderung in Höhe von EUR 878.991,60 wird der dingliche Arrest

    1. a.

      in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Arrestbeklagten zu 2 und

    2. b.

      in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Arrestbeklagten zu 3 angeordnet.

  3. 3.

    Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer dem Arrestkläger gegen die Arrestbeklagte zu 4 zustehenden Forderung in Höhe von EUR 1.105.991,60 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2024 wird der dingliche Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Arrestbeklagten zu 4 angeordnet.

  4. 4.

    Die Vollziehung des Arrests zulasten der Arrestbeklagten zu 1 wird bei Hinterlegung durch die Arrestbeklagte zu 1 von EUR 1.255.991,60 (hilfsweise in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe) gehemmt.

  5. 5.

    Die Vollziehung des Arrests zulasten des Arrestbeklagten zu 2 und zulasten der Arrestbeklagten 3 wird bei Hinterlegung durch den Arrestbeklagten zu 2 und die Arrestbeklagte zu 3 von EUR 978.991,60 (hilfsweise in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe) gehemmt.

  6. 6.

    In Vollziehung des Arrests zulasten der Arrestbeklagten zu 1 werden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.105.991,60 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2024 die angeblichen Forderungen der Arrestbeklagten 1 aus der Geschäftsbeziehung mit der Volksbank eG .... ("Drittschuldnerin 1"), auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art aus der gesamten Geschäftsverbindung, insbesondere gegenwärtig und zukünftig entstehender Guthaben bzw. gegenwärtig und zukünftig entstehender Salden aus den laufenden Rechnungen bestehender Geschäftsverbindungen (insbesondere des Kontos mit der IBAN ...) einschließlich aller Ansprüche aus zugrunde liegenden Giroverträgen, auf Auszahlung, Gutschrift und Überweisung an die Arrestbeklagte 1 und an Dritte von Kreditmitteln aus bereits abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen, auf Gutschriften aller künftigen Eingänge und auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben sowie auf Durchführung von Überweisungen an Dritte, gepfändet. Der Drittschuldnerin 1 wird verboten, an die Arrestbeklagte 1 zu leisten, soweit gepfändet ist. Der Arrestbeklagten 1 wird verboten, über die Forderung zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen, sobald sie gepfändet ist.

  7. 7.

    In Vollziehung des Arrests zulasten des Arrestbeklagten 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 878.991,60 die Geschäftsanteile des Arrestbeklagten 2 mit der lfd. Nr. 1 im Nennbetrag von EUR 1.137.500,00 und mit der lfd. Nr. 2 im Nennbetrag EUR 487.500,00 an der M. Beteiligungsgesellschaft mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter HRB ..., mit Geschäftsanschrift in ..., ... G., gepfändet.

    Ferner beantragt er den Erlass eines Versäumnisurteils in Bezug auf die Arrestbeklagte zu 1.

    Hilfsweise beantragt er:

  8. 8.

    Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer dem Arrestkläger gegen die Arrestbeklagte 1 zustehenden Forderung in Höhe von EUR 1.105.991,60 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2024 wird der dingliche Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Arrestbeklagten 1 angeordnet. Die Vollstreckung des Arrestes gegenüber der Arrestbeklagten 1 wird von einer Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.105.991,60 (hilfsweise in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe) abhängig gemacht, wobei diese auch durch eine selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden kann.

  9. 9.

    Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer dem Arrestkläger gegen den Arrestbeklagten 2 und der Arrestbeklagten 3 als Gesamtschuldner zustehenden Forderung in Höhe von EUR 878.991,60 wird der dingliche Arrest

    1. a.

      in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Arrestbeklagten 2 und

    2. b.

      in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Arrestbeklagten 3 angeordnet. Die Vollstreckung des Arrestes gegenüber dem Arrestbeklagten 2 und der Arrestbeklagten 3 wird von einer Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 878.991,60 (hilfsweise in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe) abhängig gemacht, wobei diese auch durch eine selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden kann.

  10. 10.

    Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer dem Arrestkläger gegen die Arrestbeklagte 4 zustehenden Forderung in Höhe von EUR 1.105.991,60 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2024 wird der dingliche Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Arrestbeklagten 4 angeordnet. Die Vollstreckung des Arrestes gegenüber der Arrestbeklagten 4 wird von einer Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.105.991,60 (hilfsweise in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe) abhängig gemacht, wobei diese auch durch eine selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden kann.

Die Arrestbeklagte zu 1 stellt keinen Antrag.

Die Arrestbeklagten zu 2-4 beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meinen, es habe keine "illegale Firmenbestattung" gegeben. Aus den vorgelegten Zahlen folge, dass die Arrestbeklagte zu 1 Ende Juli 2024 in der Lage gewesen sei, alle fälligen Verbindlichkeiten zeitnah zu erfüllen. Der Arrestbeklagte zu 2 sei nicht davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Anschrift lediglich um einen bloßen Briefkasten handelte. Wie der Arrestbeklagte zu 2 jetzt in Erfahrung gebracht habe, handelte es sich bei der S.straße ... in B. um ein Objekt, in dem ein Vielzahl von Geschäften ansässig seien und dort tatsächlich auch betrieben würden. Sofern davon sieben Firmen abgewickelt worden sein, lasse das keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Rechtsstreit zu. Dem Arrestbeklagten zu 2 sei das nicht bekannt gewesen. Bei dem Erwerber handele es sich nach Einschätzung des Arrestbeklagten zu 2 um einen seriösen Geschäftsmann.

Die Arrestbeklagte zu 4 führe nicht den Geschäftsbetrieb der Arrestbeklagten zu 1 fort. Insbesondere habe die Arrestbeklagte zu 4 nicht die Firmierung der Arrestbeklagten zu 1 übernommen.

Es bestehe auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Arrestbeklagten zu 2 und 3. Der Arrestbeklagte zu 2 sei Ende Mai 2024 ebenso wie die Arrestbeklagte zu 3 davon ausgegangen, dass die Arrestbeklagte zu 1 ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne. Insbesondere seien sie davon ausgegangen, dass die Arrestbeklagte zu 1 den Kaufpreis an B. für das vom Kläger erworbene Boot bezahlen konnte und auch bezahlen würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung des Arrestklägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie überwiegend Erfolg. Im Einzelnen:

1. Soweit die Arrestbeklagte zu 1 wegen ihrer Säumnis verurteilt worden ist, wird von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 313 b Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Der Arrestkläger hat einen Anspruch gegen den Arrestbeklagten zu 2 gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 578.991,60 € glaubhaft gemacht.

Gem. § 920 Abs. 2 ZPO sind sowohl Arrestanspruch als auch -grund glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO ist dann anzunehmen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die entsprechende Behauptung zutrifft, also letztlich mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 227/21, Rn. 11, juris m.N.).

§ 263 Abs. 1 StGB stellt ein Schutzgesetz iSv § 823 Abs. 2 BGB dar. Eine Täuschung gem. § 263 Abs. 1 StGB lässt sich zusammenfassend bestimmen als jedes verbale und/oder nonverbale Gesamtverhalten, das auf die Vorstellung eines anderen Menschen einwirkt und objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält (Saliger in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 263 STGB, Rn. 27 mwN). Nach den in der Rechtsprechung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Hintermannes entwickelten Grundsätzen kommt als Täter kraft Tatherrschaft auch derjenige in Betracht, der durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, die regelhafte Abläufe auslösen, die ihrerseits zu der vom Hintermann erstrebten Tatbestandsverwirklichung führen (BGHSt 40, 218, 236, 237 [BGH 26.07.1994 - 5 StR 98/94] f.). Dies hat der Bundesgerichtshof auch für unternehmerische Betätigungen bejaht (vgl. auch BGH NStZ 1996, 296, 297 [BGH 21.12.1995 - 5 StR 392/95]; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97, Rn. 21, juris).

Gemessen an diesen Vorgaben hat der Arrestkläger glaubhaft gemacht, dass der Arrestbeklagte zu 2 den Arrestkläger über seine Absicht getäuscht hat, dem Hersteller der gekauften Yacht den mit diesem vereinbarten Betrag zu überweisen, so dass dieser - wie eingetroffen - die vom Arrestkläger vereinbarungsgemäß bereits gezahlte Yacht nicht übergeben hat.

Der - zumindest bedingte - Vorsatz bestand nach der für das Arrestverfahren maßgeblichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit bei dem Arrestbeklagten zu 2 bereits zum Zeitpunkt der Stellung der Schlussrechnung. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes, der eingereichten Anlagen und der persönlichen Anhörungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Im Einzelnen:

a) Der Arrestbeklagte zu 2 war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der Arrestbeklagten zu 1, für die die Arrestbeklagte zu 3 am 22.05.2024 die Schlussrechnung in Höhe von 578.991,60 € an den Arrestkläger übersandt hatte. Zuvor hatte der Arrestbeklagte zu 2 dem Arrestkläger die Anzahlungsbürgschaften verschafft und war in die Korrespondenz in Bezug auf die Anzahlungsrechnungen mit eingebunden gewesen (vgl. Bl. 60, 63 dA).

Wie die Arrestbeklagten zu 2 und 3 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschildert haben, ist die Stellung der Schlussrechnung nach einer Fertigstellungsbescheinigung des Herstellers B. erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Arrestkläger bereits ein Video des Mitarbeiters R. erhalten, der auf der Yacht war und diese von außen und innen gefilmt hatte (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.10.2024). Die Übergabe der Yacht war seitens des Herstellers für Ende Juni geplant, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Schlussrechnung vollständig bezahlt ist.

Wie der Arrestbeklagte zu 2 auf Nachfrage des Senats bekundet hat, war der Verkauf der Arrestbeklagten zu 1 bereits im Mai/Juni 2024 geplant. Dieser Verkauf der Arrestbeklagten zu 1 erfolgte an einen rumänischen Staatsangehörigen, der weder über Deutschkenntnisse noch irgendwelche Expertise in dem Bereich des Yacht- bzw. Boothandels verfügt und dessen Geschäftsadresse eine c/o-Adresse in B. darstellt, an der mindestens sieben weitere Gesellschaften aus den unterschiedlichsten Geschäftsbereichen ihren Sitz haben (vgl. Anlage BK9). Der Käufer, G.-V. B., ist im Internet nicht (erst recht nicht als Investor im Bootsektor) auffindbar; ausweislich der Websites der rumänischen Wirtschaftsdirektion wurde gegen ihn wegen Steuerschulden ein Pfändungsbeschluss erlassen. Der Käufer B. ist in Deutschland Geschäftsführer und Gesellschafter einer weiteren Gesellschaft (O. S. GmbH), die u.a. im "Facility-Management, Garten- und Landschaftsbau" tätig ist und nach dem gleichen Muster wie die Arrestbeklagte 1 einer sog. Firmenbestattung (Erwerb, Sitzverlegung, "kalte Liquidation") zugeführt wurde (vgl. AST 21-23). Sitz und Geschäftsanschrift der Arrestbeklagten 1 wurden mehrfach in den Bezirk eines anderen Handelsregisters, zu dem der neue Gesellschafter-Geschäftsführer B. keinen geografischen Bezug hat, geändert und verlegt.

In der Gesamtschau stellt dieser Verkauf einen derart dubiosen Vorgang dar, der sich nur damit erklären lässt, dass der Arrestbeklagte zu 2 über diesen Weg versucht, sich berechtigter Forderungen zu entziehen. Eine andere Erklärung konnte er auch in seiner persönlichen Anhörung nicht vermitteln. Im Gegenteil verfestigten seine Ausflüchte und in den entscheidenden Punkten unverständlichen Darstellungen den Eindruck eines manipulativen Geschäftsgebarens zum Nachteil des Arrestklägers.

So konnte der Arrestbeklagte zu 2 auch auf mehrfache Nachfrage des Senats nicht angeben, wann er welche Schritte beabsichtigt hatte, um eine Übergabe der Yacht an den Arrestkläger einzuleiten. Der Arrestbeklagte zu 2 hat sich in der mündlichen Verhandlung zwar weitschweifig dazu eingelassen, dass es grundsätzlich Qualitätsuntersuchungen und -prüfungen vor einer Zahlung der Schlussrate an B. geben müsse. Wann diese in diesem konkreten Kauf - bei der er (faktisch als Alleingesellschafter) über die Arrestbeklagte zu 1 bereits den gesamten Kaufpreis erhalten hatte - aber angedacht waren, konnte er nicht ansatzweise erklären, so dass der Senat überzeugt ist, dass der Arrestbeklagte zu 2 überhaupt nicht vorhatte, Schritte einzuleiten, die geeignet gewesen wären, dem Arrestkläger das von ihm bereits bezahlte Boot zu verschaffen. Er hat - im Gegenteil - den Arrestkläger stets durch die ihm untergeordnete Organisationsstruktur (L. R., die Arrestbeklagte zu 3) in dem Glauben gelassen, die Arrestbeklagte zu 1 werde ihren vertraglichen Pflichten nachkommen.

Die fertige und auslieferbereite Yacht wurde indes - für den Senat glaubhaft - von dem Hersteller B. seit dem 24.06.2024 lieferbereit vorbehalten, was dem Arrestbeklagten zu 2 auch bekannt war (vgl. u.a. E-Mail vom 23.10.2024, Schriftsatz vom 29.10.2024). Denn B. hatte - nach eigenen Angaben - mehrfach die Schlusszahlung von der Arrestbeklagten zu 1 und somit von dem für sie handelnden Arrestbeklagten zu 2 angemahnt, welcher aber keine Schritte unternommen hat, den geschlossenen Werklieferungsvertrag zu erfüllen und ggf. eine Yachtprüfung vornehmen zu lassen oder einzuleiten, sondern Unwahrheiten über den Arrestkläger verbreitet und parallel den Firmenverkauf der Arrestbeklagten zu 1 vorangetrieben hat.

Auch wenn sich diese Unwahrheiten, die der Arrestbeklagte zu 2 sowohl gegenüber dem Hersteller B. als auch gegenüber dem Arrestkläger behauptet hat, erst zeitlich nach der Forderung der Schlussrechnung ereignet haben, stellen sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ein wichtiges Indiz dar, dass der Arrestbeklagte zu 2 nie die Absicht hatte, trotz Erhalt der Schlussrate des Arrestklägers den Hersteller vollständig zu bezahlen, sondern das erhaltene Geld selbst für seine bzw. die Zwecke der Arrestbeklagten zu 1 zu vereinnahmen.

Der Arrestbeklagte zu 2 hat insoweit gegenüber dem Hersteller B. - falsch - behauptet, der Arrestkläger stehe auf einer "schwarzen Liste der deutschen Regierung". Die Schlusszahlung würde sich verzögern, weil das Geld von einem "Bankkonto in Dubai" komme. Die Polizei habe gesagt, er dürfe sich darüber aber nicht äußern:

"Das Geld kam von einem Bankkonto in Dubai und der Kunde steht auf der schwarzen Liste der deutschen Regierung.

Ich habe keine Antwort bekommen, nur der Zoll war bei uns, um alles zu kontrollieren. Ich weiß, dass der Kunde bei unserer Bank angegeben hat, woher sein Geld kommt. Aber dieser Gewinn aus dem Verkauf von reinen Firmenanteilen, war nicht genug. Dass der Typ darüber nicht erfreut ist, kann ich verstehen, aber die Polizei hat uns gesagt, dass wir uns zu niemandem äußern dürfen, bis der ganze Fall geklärt ist. Ihr könnt euch sicher vorstellen, dass das nichts ist, was ich in meiner Sommerpause brauche.

Das ist der Grund, warum ich ihm gesagt habe, dass das Boot von der Qualitätskontrolle von B. gesperrt ist. Wenn ich ihm die Wahrheit sage, wird die Polizei heftig gegen mich und meine Firma vorgehen und so."

(E-Mail des Arrestbeklagten 2 an den Hersteller B. vom 22.07.2024, Anlage BK5 in deutscher Übersetzung).

Diese konkreten und falschen Beschuldigungen des Arrestbeklagten zu 2 konnten in der mündlichen Verhandlung von ihm nicht erklärt werden. Der Arrestkläger hat im Gegenzug glaubhaft dargelegt, dass es sich um Behauptungen wider besseres Wissen - Lügen - seitens des Arrestklägers zu 2 gehandelt hat (vgl. Anlagen BK 6, 7, 8).

In Bezug auf den Arrestkläger hat der Arrestbeklagte zu 2 sich ebenso unwahr geäußert, um diesem zu erklären, warum die bis dato stets anvisierte Übergabe Ende Juni nicht zu halten sei. Er hat dem Arrestkläger ein Konglomerat von frei erfunden Ausflüchten präsentiert, warum es bei der Auslieferung der Yacht zu Verzögerungen komme: Das von ihm überwiesene Geld sei "eingefroren". Es sei eine routinemäßige Überprüfung des gesamten Vorgangs analog des Geldwäschegesetzes erfolgt. Ferner gehe B. in die Sommerpause, es habe Personaländerungen beim Hersteller gegeben, das Boot befinde sich in der Qualitäts-Endkontrolle (Anlage AST 9). Schließlich hat sich der Arrestbeklagte zu 2 auf "Transportprobleme" berufen.

Bei lebensnaher Gesamtbetrachtung hatten diese Aussagen einzig den Zweck, die Beteiligten in Sicherheit zu wiegen, obwohl der Arrestbeklagte zu 2 schon längst einen Firmenverkauf an den vorgenannten rumänischen Staatsangehörigen, einen offensichtlichen sog. Strohmann, verfolgte, um sich den berechtigten Forderungen des Arrestklägers zu entziehen. In der mündlichen Verhandlung konnte der Arrestbeklagte zu 2 seine konkreten unwahren Aussagen über den Arrestkläger sodann auch nur als "Versehen" bzw. "Missverständnis" bezeichnen, was angesichts des gesamten Sachverhalts nicht glaubhaft ist, sondern sich in das Bild der Finanzmanipulation zu Lasten des Arrestklägers einfügt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Arrestbeklagte zu 2 zudem eingeräumt, mit dem Arrestkläger Kontakt aufgenommen zu haben, weil dieser zunehmend auf die Auslieferung des Bootes drängte - von einem Versehen oder Missverständnis war sodann keine Rede mehr. Diese widersprüchlichen Aussagen seitens des Arrestbeklagten zu 2 zeigen, dass die Kontaktaufnahmen allein dazu dienten, sowohl den Arrestkläger als auch den Hersteller hinzuhalten.

b) Der Arrestkläger ist aufgrund der Täuschung durch den Arrestbeklagten zu 2 dem Irrtum erlegen, die Arrestbeklagte zu 1 habe vor, ihren Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag nachzukommen und würde den zwischen ihr und dem Hersteller vereinbarten Kaufpreis zahlen, um eine Auslieferung an den Arrestkläger zu ermöglichen. Tatsächlich hat der Arrestkläger glaubhaft gemacht, dass die Arrestbeklagte zu 1 mit Wissen und Wollen des Arrestbeklagten zu 2 bereits bei Stellung der Schlussrechnung nicht beabsichtigte, dem Arrestkläger das Boot zu verschaffen. Vielmehr war bereits zu diesem Zeitpunkt geplant, die Arrestbeklagte an den rumänischen Staatsangehörigen mit dem "Briefkastensitz" in B. zu verkaufen und sie damit faktisch abzuwickeln.

c) Durch diese Vermögensverfügung - Zahlung der Schlussrate - ist dem Arrestkläger ein Schaden in vorgenannter Höhe entstanden. Der Arrestbeklagte zu 2 hat insofern mit Drittbereicherungsabsicht zugunsten der Arrestbeklagten zu 1 gehandelt, die faktisch ihm, als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer der Arrestbeklagten zu 1 zu Gute kam.

3. Der Arrestkläger hat gegen den Arrestbeklagten zu 2 ferner einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 300.000,00 € gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB bzw. §§ 826, 241 Abs. 2, 324 BGB glaubhaft gemacht.

a) Aufgrund der oben ausgeführten Täuschung des Arrestbeklagten zu 2 hat der Arrestkläger davon abgesehen, den Vertrag zu kündigen und die zum 30.6.2024 auslaufenden Anzahlungsbürgschaften der ... Versicherung AG in Anspruch zu nehmen.

b) Hätte der Arrestkläger die Täuschungen des Arrestbeklagten zu 2 durchschaut, hätte er aufgrund dieser - verwerflichen und sittenwidrigen - Nebenpflichtverletzung gem. § 241 Abs. 2 BGB die Möglichkeit gehabt, gem. § 324 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1, 4 BGB vom Vertrag zurückzutreten und die ... Versicherung als Bürge in Höhe des vorgenannten Betrages in Anspruch zu nehmen.

aa) Der Arrestkläger hat gegen die Arrestbeklagte zu 1 gem. §§ 650 Abs. 1 Satz 1, 433 Abs. 1, 346, 323 Abs. 4 BGB einen Anspruch auf volle Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 1.105.991,60 €, für dessen Absicherung die ... Versicherung AG Bürgschaften in Höhe von insgesamt 300.000,00 € ausgestellt hatte, die zum 30.6.2024 ausgelaufen sind.

Diese Bürgschaften hätte der Arrestkläger auch in Anspruch nehmen können, denn er hätte gem. § 323 Abs. 4 BGB von dem geschlossenen Werklieferungsvertrag gem. § 650 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits vor Fälligkeit zurücktreten können, weil vorliegend offensichtlich war, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. Auf Überlegungen zu einem Fälligkeitszeitpunkt kommt es daher nicht an.

bb) § 323 Abs. 4 BGB verlangt eine Prognose aufgrund einer objektiven Würdigung aller dem Gläubiger im Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bekannten oder erkennbaren Umstände (vgl. MünchKommBGB/Ernst, 9. Aufl., § 323 Rn. 140; Stürner in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 18. Aufl., § 323 Rn. 8; Schwarze, Das Recht der Leistungsstörungen, 3. Aufl., § 15 Rn. 35; siehe auch BeckOGK-BGB/Looschelders, Stand: 1. Februar 2024, § 323 Rn. 238). Wegen des nicht unerheblichen Eingriffs in das Vertragsverhältnis, den ein Rücktritt des Gläubigers schon vor Fälligkeit der Leistung des Schuldners darstellt, erfordert die Offensichtlichkeit im Sinn dieser Norm grundsätzlich, dass der künftige Eintritt der Rücktrittsvoraussetzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2024 - VIII ZR 363/21, BGHZ 239, 358-378, Rn. 39 - 40 mwN, juris).

cc) Die frei erfundene E-Mail des Arrestklägers zu 2 vom 26.6.24, in der er gegenüber dem Arrestkläger unwahr behauptet, dessen Geld sei aufgrund eines Geldwäscheverdachts von der Bank eingefroren (s.o.), stellt eine verwerfliche und sittenwidrige Vertragsverletzung des handelnden Organs der Arrestbeklagten zu 1 dar, die den Arrestkläger zum sofortigen Rücktritt berechtigt hätte. Er hätte dann einen Rückzahlungsanspruch in Höhe des gezahlten vollen Kaufpreises von 1.105.991,60 € gegen die Arrestbeklagte zu 1 gehabt, für den die ... Versicherung in Höhe von 300.000,00 € hätte einstehen müssen.

c) Aufgrund der vorgenannten Täuschung des Arrestbeklagten zu 2 ist der Arrestkläger dem Irrtum unterlegen, die Arrestbeklagte zu 1 würde ihren vertraglichen Pflichten nachkommen, und hat nicht von seinem Rücktrittsrecht und den ihm zustehenden Anzahlungsbürgschaften Gebrauch gemacht.

d) Der Vermögensvorteil der ... Versicherung ist auch stoffgleich zur Vermögensverfügung, dem Verzicht auf die Ausübung der Bürgschaften. Der Arrestbeklagte zu 2 täuschte - mit der für das Arrestverfahren maßgeblichen Wahrscheinlichkeit - vorsätzlich und mit stoffgleicher (Dritt-)Bereicherungsabsicht. Insofern schadet es nicht, dass die Arrestbeklagten zu 1 und (im Tatsächlichen) 2 nur mittelbar bereichert sind, weil sie sich nicht den Ansprüchen ihrer Bürgin, der ... Versicherung AG, ausgesetzt sehen. Die Bereicherungsabsicht zugunsten Dritter - hier: der ... Versicherung AG, der die Inanspruchnahme aus den Bürgschaften erspart wurde - reicht nach § 263 StGB für eine Bereicherungsabsicht aus (Raum in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Kap. 4 Rn. 191; Duttge in: Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, StGB § 263 Rn. 78 f., beck-online).

e) Der Senat schätzt den entstandenen Schaden gem. § 287 ZPO auf die vom Arrestkläger glaubhaft gemachten 300.000,00 €. Zwar kann der Bürge in einem Hauptsacheverfahren gem. § 768 BGB die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen, so dass eine theoretische Unsicherheit bestehen mag, ob dem Gläubiger tatsächlich der in der Bürgschaft genannte Betrag zusteht. Im vorliegenden Fall bestehen diese Zweifel aber nicht (s.o.). Dem Arrestkläger ist in Höhe von 300.000,00 € ein solventer Schuldner weggefallen. Von der Arrestbeklagten zu 1 ist - nach den vorgenannten Ausführungen (sog. Firmenbestattung) - die Begleichung der Forderung des Arrestklägers nicht zu erwarten.

4. Der Arrestkläger hat keine glaubhaft gemachten Ansprüche gegen die Arrestbeklagte zu 3 gem. § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.

Der Senat konnte in Bezug auf die Arrestbeklagte zu 3 nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass diese die Stellung der Schlussrechnung an den Arrestkläger bereits in der Absicht versandt hat, dessen Zahlung (oder einen entsprechenden anderen Zahlungseingang) nicht an B. weiterzuleiten und somit dafür Sorge zu tragen, dass diese das für den Arrestkläger gebaute Boot auch ausliefert, oder dies verhindern zu wollen.

Sie hat sich als Angestellte der Arrestbeklagten zu 1 um die Buchhaltung gekümmert und - unwiderlegt - auf Anweisung der Verkäufer bzw. der Geschäftsleitung Buchungen vorgenommen und Rechnungen erstellt. Es ergeben sich keine Hinweise aus der Gesamtschau des Akteninhaltes und der mündlichen Verhandlung, dass die Arrestbeklagte zu 3 diesbezüglich eigene Befugnisse bzw. einen Täuschungsvorsatz bei der Rechnungsstellung gehabt hätte.

Auch wenn die allgemeine Lebenserfahrung und das Auftreten des Ehepaares in der mündlichen Verhandlung dafür spricht, dass die Arrestbeklagte zu 3 in die betrügerischen Handlungen ihres Ehemannes eingeweiht war, diese mitgetragen und im Rahmen ihrer Accountingtätigkeit auch unterstützt hat, erkennt der Senat aus den eingereichten Unterlagen und dem Vortrag des Arrestklägers keine ausreichenden Indizien, die glaubhaft eine vorsätzliche Täuschung der Arrestbeklagten zu 3 oder eine entsprechende Beihilfetätigkeit belegen könnten.

5. Der Arrestkläger hat ferner einen Anspruch gegen die Arrestbeklagte zu 4 gem. §§ 650 Abs. 1 Satz 1, 433 Abs. 1, 346, 323 Abs. 4 BGB, § 25 HGB auf Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 1.105.991,60 €.

a) Gemäß § 25 HGB haftet derjenige für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt.

§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB - wonach derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet - greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber in seinem wesentlichen Bestand unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Das setzt voraus, dass neben einer (Weiter-)Verwendung zumindest von prägenden Bestandteilen der bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden und auf diese Weise dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird, die den tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber bildet (BGH, Versäumnisurt. v. 23. 10. 2013 - VIII ZR 423/12, NZG 2014, 511 Rn. 15, beck-online).

Ob dieser in den Augen des Verkehrs auf eine ungebrochene Kontinuität des bisherigen Unternehmens hindeutenden Fortführung ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zu Grunde liegt, ist dabei unmaßgeblich; ausreichend für ein Eingreifen der Fortführungshaftung ist vielmehr bereits die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens bestimmte Abreden getroffen sind oder ob die zu prüfende Fortführung lediglich tatsächlich erfolgt ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 23. 10. 2013 - VIII ZR 423/12, Rn. 15 mwN, juris).

Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 9 m.w.N.). Die Haftungsfolge aus § 25 Abs. 1 HGB greift daher auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGH, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, unter III 1; BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08, Rn. 18, juris).

b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB kommt es nicht darauf an, welche Erklärung gegenüber dem Registergericht abgegeben wird, sondern vielmehr darauf, unter welcher Bezeichnung ein Unternehmen tatsächlich am Markt auftritt.

Die Arrestbeklagte zu 4, die E. M. Y. GmbH, weist zwar in der Firmenbezeichnung Unterschiede zu der E. Y. Vertriebs GmbH auf. Prägende Merkmale beider Firmenbezeichnungen sind aber die Wörter E. und Y. Hinzu kommt, dass die Arrestbeklagte zu 4 ebenso wie die Arrestbeklagte zu 1 nach außen einfach nur als E. Y. (Group) auftritt.

So benutzte die Arrestbeklagte zu 1 beispielsweise die Bezeichnung E. Y. Group (AST 27), von dieser wird aber auch in dem Newsletter der Arrestbeklagten zu 4 gesprochen (AST 36). Nach außen wird also von beiden unter E. Y. Group gehandelt.

Für die Fortführung des alten Unternehmens spricht ferner der Wechsel der maßgeblichen Mitarbeiter, wobei neben den in der Anlage B15 bezeichneten Mitarbeitern nach den eigenen Angaben der Arrestbeklagten zu 3 auch diese für die Arrestbeklagte zu 4 arbeitet, eine nahezu identische Geschäftsadresse, die Homepage, die Boote, die zunächst von der Arrestbeklagten zu 1 vertrieben worden sind und nunmehr von der Arrestbeklagten zu 4 vertrieben werden, die Forderung der Arrestbeklagten zu 1, die nunmehr von der Arrestbeklagten zu 4 geltend gemacht wurde. Dass es sich dabei um ein "Versehen" gehandelt haben soll, ist aus der Sicht des Senats eine offensichtliche Schutzbehauptung, die zudem durch nichts belegt worden ist. Ferner nutzt die Arrestbeklagte zu 4 den Kundenstamm der Arrestbeklagten zu 1 und stellt einen Newsletter an diesen zu und präsentiert sich in diesem Newsletter zwanglos als Teil der (einheitlichen) E. Y. Group.

c) Der Rücktritt des Arrestklägers am 15.08.2024 war zulässig. Gem. § 323 Abs. 4 BGB kann der Gläubiger von dem geschlossenen Werklieferungsvertrag gem. § 650 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits vor Fälligkeit zurücktreten, wenn vorliegend offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. Wie bereits ausgeführt, verlangt § 323 Abs. 4 BGB eine Prognose aufgrund einer objektiven Würdigung aller dem Gläubiger im Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bekannten oder erkennbaren Umstände (s.o.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen war offensichtlich, dass zum Zeitpunkt des klägerischen Rücktritts am 15.08.2024 die Arrestbeklagte zu 1 nicht ihren vertraglichen Pflichten - der Eigentumsverschaffung an der bezahlten Yacht - nachkommen wird. Die Information des Arrestklägers durch den Arrestbeklagten zu 2 über den Verkauf der Arrestbeklagten zu 1 an eine "Investorengruppe C." war (erneut) falsch (AST 19). Es gab keine solche Investorengruppe.

Zu diesem Zeitpunkt hatte bereits der Firmenverkauf an den oben erwähnten rumänischen Staatsangehörigen B. stattgefunden, der in Deutschland Geschäftsführer und Gesellschafter einer weiteren Gesellschaft (O. S. GmbH) ist, die u.a. im "Facility-Management, Garten- und Landschaftsbau" tätig ist und einer Firmenbestattung (Erwerb, Sitzverlegung, "kalte Liquidation") zugeführt wurde (AST 21-23). Wie ausgeführt, handelt sich bei der neuen Geschäftsadresse um eine c/o-Adresse, an der man mindestens sieben weitere Gesellschaften aus den unterschiedlichsten Geschäftsbereichen findet, die einer Firmenbestattung zugeführt wurden (Veräußerungen an ausländische Erwerber, anschließend Verlegung von Anschrift und Sitz sowie zum Teil bereits Liquidation und / oder Insolvenz, vgl. Anlage BK9). Mit dem angeblich neuen Geschäftsführer B. konnte seitens des Arrestklägers kein Kontakt aufgenommen werden. E-Mails, die mit Anforderung einer Lesebestätigung an ... versandt werden, erhalten die Lesebestätigung von ... [...] (Anlage BK 10). Die Arrestbeklagte zu 1 ist inzwischen im Internet nicht mehr auffindbar.

Es wird überdies auf die schwere Nebenpflichtverletzungen des Arrestbeklagten zu 2 hingewiesen (absichtlich unwahre Behauptungen, s.o.), die den Arrestkläger aus einem weiteren Rechtsgrund zum Rücktritt gem. § 323 Abs. 4, § 241 Abs. 2 BGB vom Kaufvertrag berechtigen (s.o.).

6. Der Arrestkläger hat einen Arrestgrund in Bezug auf die Arrestbeklagten 1, 2 und 4 glaubhaft gem. § 920 Abs. 2 ZPO gemacht.

a) Der dingliche Arrest findet nach § 917 Abs. 1 ZPO statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Ein Arrest ist zu erlassen, wenn sich die dem Gläubiger für Vollstreckungsmaßnahmen zu Verfügung stehende Haftungsmasse des Schuldners durch eine zwischenzeitliche Veränderung der Verhältnisse verringern würde (BGH, Urteil vom 19.10.1995, Az. IX ZR 82/94; OLG Köln, Beschluss vom 19.07.2002, Az. 16 W 24/02). Maßgebend ist das objektive Urteil eines verständigen und gewissenhaft prüfenden Menschen (MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 917 Rn. 1, beck-online).

"Hat der Täter sich schon durch eine vorsätzliche Straftat einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Arrestforderung nicht mehr beigetrieben werden kann (vgl. BGH WM 1983, 614; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2005, 111). In diesem Sinne ist auch eine Untreue für die Anordnung bereits ausreichend, da es sich um eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat handelt und dies die Gefahr einer Vollstreckungserschwerung bzw. Vereitelung indiziert."

(OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.10.2023 - 3 Ws 305/23 in BeckRS 2023, 45919 Rn. 39)

"So besteht regelmäßig ein Arrestgrund, wenn das dem Arrestanspruch zugrundeliegende Verhalten eine vorsätzliche strafbare Handlung darstellt, die sich gegen das Vermögen des Arrestgläubigers richtet (BGH 24.3.1983 - III ZR 116/82, BeckRS 1983, 31069812; KG NStZ-RR 2010, 179 [KG Berlin 07.01.2010 - 23 W 1/10]; OLG München 13.10.2016 - 15 W 1709/16, BeckRS 2016, 20492)." (OLG München, Urteil vom 11.11.2021 - 8 U 5670/21 in NZG 2022, 282 [BGH 23.11.2021 - II ZR 315/19] Rn. 26; ebenso OLG München Endurteil v. 27.9.2021 - 3 U 4456/21 in BeckRS 2021, 29074 Rn. 15)

Gemessen daran liegt ein Arrestgrund für die Arrestbeklagten 1, 2 und 4 vor.

b) Soweit die Arrestbeklagte zu 1 wegen ihrer Säumnis verurteilt worden ist, wird von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 313 b Satz 1 ZPO abgesehen. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Arrestbeklagten zu 1 nicht an die vom Arrestbeklagten zu 2 unwahr behauptete "Investorengruppe C.", sondern an den vorgenannten (dubiosen) rumänischen Geschäftsmann, mit dem offenkundigen Ziel, sie ihrer Assets zu entledigen (s.o.), ist die Arrestbeklagte zu 4 zu sehen, die das Geschäft der Arrestbeklagten zu 1 weiterführt. Aufgrund der bislang bereits erfolgten Täuschungen und Verschleierungen der wahren Tatsachen (wie oben ausgeführt) besteht die Besorgnis, dass ohne den Arrest die Vollstreckung eines Urteils auch in Bezug auf die Arrestbeklagte zu 4, deren Geschäftsführer der Arrestbeklagte zu 2 ist, vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Insbesondere sind auch falsche Angaben mit dem Zweck, den Gläubiger davon abzuhalten, Ansprüche geltend zu machen, ein Arrestgrund (MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 917 Rn. 8 mwN, beck-online).

c) In Bezug auf den Arrestbeklagten zu 2 liegt ebenfalls ein Arrestgrund vor. Ein solcher ist regelmäßig anzunehmen, wenn das dem Arrestanspruch zugrundeliegende Verhalten eine vorsätzliche strafbare Handlung darstellt, die sich gegen das Vermögen des Arrestgläubigers richtet (BGH, Beschluss vom 24.03.1983, Az. III ZR 116/82; OLG München, Urteil vom 11.11.2021, Az. 8 U 5670/21). Ein Arrestgrund liegt außerdem vor, wenn Vermögen verschleudert oder beiseitegeschafft wird (Drescher in MüKo-ZPO, § 917 Rn. 6; Becker in Anders/Gehle-ZPO, § 917 Rn. 7).

So liegt der Fall hier. Eine Gefährdung der Vollstreckung ist überwiegend wahrscheinlich, wie sich aus dem bisherigen Verhalten des Arrestbeklagten zu 2 ergibt. Er hat mit der für das Arrestverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit betrügerische Handlungen vorgenommen, die sich gegen das Vermögen des Arrestklägers gerichtet haben, er hat der Verkauf der Arrestbeklagten zu 1 verschleiert ("C.-Investorengruppe") und deren Assets in die Arrestbeklagte zu 4 übernommen (s.o.).

7. Der Anordnungsanspruch und - grund hinsichtlich der begehrten Zinsansprüche gegen die Arrestbeklagten zu 1 und 4 sind gem. § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB glaubhaft gemacht.

8. Die Lösungssumme ist von Amts wegen festzusetzen, § 923 ZPO. Die Höhe des Geldbetrages war nach der zu sichernden Forderung, den Zinsen und den sonstigen Kosten festzulegen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Streitwertes für das landgerichtliche Verfahren und das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, §§ 47 Abs. 1; 53 Abs. 1 Nr. 1; 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat schätzt den Streitwert des Arrestverfahrens insofern für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren auf die Hälfte des Hauptsachewertes. Insofern liegen die in der Rechtsprechung geschätzten Bruchteilswerte meist im Bereich von 1/3 (auch beim persönlichen Arrest, vgl. KG 17.9.1993 - 7 W 5248/93, KGR Berlin 1993, 144) bis 1/2 (vgl. OLG München Beschl. v. 16.8.2010 - 4 Ws 114/10, BeckRS 2010, 21631, beck-online; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 18 W 44/14, juris; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16_19). Ein höherer Hauptsachewert wäre nur dann anzunehmen, wenn nur und schon der Arrest zur Befriedigung führt (KG 20.12.1996 - 14 W 8213/96, KGR Berlin 1997, 240). Dies ist vorliegend nicht der Fall.