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§ 121 NBG - Beweiserhebungen, Amtshilfe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Der Landespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgäben Beweise erheben. Hierbei sind die für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.