Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 26.05.2005, Az.: 4 A 1702/03
Voraussetzungen für eine Betriebserlaubnis einer Nachmittagsgruppe für Kinder; Begriff "Wohl der Kinder"; Gruppengröße in Kindergärten
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 26.05.2005
- Aktenzeichen
- 4 A 1702/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 14586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2005:0526.4A1702.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X
- § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII
- § 45 Abs. 2 S. 2 SGB VIII
- § 2 Abs. 2 S. 1 2. DVO-KiTaG
Verfahrensgegenstand
Betriebserlaubnis einer Nachmittagsgruppe für Kinder
hier: Festsetzung der Platzzahl
Prozessführer
A.
Prozessgegner
Landesschulbehörde Abteilung Hannover, Landesjugendamt Fachbereich II, Am Waterlooplatz 11, 30169 Hannover,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Qualifikation des Personals und der räumlichen Ausstattung eines kommunalen Kindergartens ist bei der Beurteilung der Sicherung des Kindeswohles eine größere Bedeutrung beizumessen als der Dauer der Betreuung. Allein der Umstand, dass Kinder nicht vollschichtig betreut werden, stellt keine durch Erschwerung des Beziehungsaufbaus begründete Kindeswohlgefährdung dar.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 4. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2005
durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Schröder,
die Richterin am Verwaltungsgericht Teichmann-Borchers,
den Richter Clausen sowie
die ehrenamtlichen Richter B. und C.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, die Betriebserlaubnis für die Nachmittagsgruppe in dem Kindergarten D. dahin zu erweitern, dass in der Gruppe 25 Kinder gleichzeitig betreut werden dürfen, und der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 12. Juni 2003 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 19. September 2003 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kostenforderung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der Höchstzahl der Plätze für eine Nachmittagsgruppe in dem von ihr als Trägerin betriebenen Kindergarten F..
Der Kommunale Kindergarten D. besteht seit April 1994. Er verfügte vor der Erteilung der hier streitigen Betriebserlaubnis zum einen über eine Integrationsgruppe (= Vormittagsgruppe) mit höchstens 20 Kindern und über vier Vormittagsgruppen mit höchstens jeweils 25 Kindern, von denen eine entsprechend der Betriebserlaubnis der Bezirksregierung E. (Nds. Landesjugendamt) vom 27. Juni 2001 übergangsweise und zeitlich befristet bis zum 31. Juli 2003 in dem Gebäude der Kirchengemeinde D. untergebracht war. In den fünf Vormittagsgruppen wurden Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung jeweils montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr (= 20 Stunden wöchentlich) betreut. Zum anderen gab es seit dem 1. September 1998 aufgrund einer Betriebserlaubnis der Bezirksregierung E. vom 23. Dezember 1998 eine Nachmittagsgruppe (= Spielgruppe), in der bis zu 25 Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung an zwei Tagen in der Woche jeweils von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr (= 6 Stunden wöchentlich) betreut werden durften.
Wegen der zeitlichen Befristung für die ausgelagerte Vormittagsgruppe beantragte die Klägerin am 10. Juni 2003 eine neue Betriebserlaubnis.
Durch Bescheid vom 12. Juni 2003 erteilte die Bezirksregierung E. der Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2003 unter anderem die Erlaubnis für "1 sonstige Nachmittagsgruppe mit höchstens 20 Kindern von der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Einschulung an 2 Tagen in der Woche mit je 3 Stunden Betreuungszeit (Tageseinrichtung nach § 45 KJHG)". Hiergegen legte die Klägerin am 24. Juni 2003 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Das Kindertagesstättengesetz (KiTaG) selbst enthalte keine Regelungen über Gruppenstärken in Kindertageseinrichtungen. Derartige Regelungen ergäben sich aus den §§ 1 und 2 der Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG). Hiernach seien in Kindergärten in einem Gruppenraum mindestens 2 qm Bodenfläche je Kind vorgesehen. Die Gruppengröße dürfe in Kindergärten höchstens 25 Kinder pro Gruppe betragen. Beide Vorschriften - zusammen angewendet - erlaubten es, in einem Gruppenraum mit mindestens 50 qm Grundfläche die maximale Kinderzahl von 25 pro Gruppe zu betreuen. Aus den vorliegenden Bau- und Zuschussakten sowie Grundrisszeichnungen sei zu entnehmen, dass in allen Gruppenräumen des Kindergartens D. die Grundfläche mehr als 50 qm betrage, sodass hier bis zu 25 Kinder pro Gruppe gleichzeitig untergebracht werden könnten. Während in den Vormittagsgruppen diese Gruppengröße auch genehmigt worden sei, werde bei der Nachmittagsgruppe von dieser Regelung zu ihrem Nachteil abgewichen. Eine Begründung für diese negative und sie belastende Entscheidung enthalte der angefochtene Bescheid nicht. Telefonisch sei ihr zur Verringerung der Kinderzahl in der Nachmittagsgruppe mitgeteilt worden, dass gemäß § 1 Abs. 1 KiTaG dieses Gesetz nur für Tageseinrichtungen gelte, in denen Kinder mindestens zehn Stunden in der Woche betreut würden. Da die Nachmittagsgruppe nur sechs Betreuungsstunden pro Woche biete, komme hier keine Genehmigung als Kindergartengruppe mit bis zu 25 Plätzen in Betracht, sondern es seien stattdessen die Vorschriften des § 3 der 1. DVO-KiTaG über kleine Kindertagesstätten analog angewendet worden, weil diese Einrichtungen oftmals geringere Betreuungszeiten als Kindergärten anböten. Diese Entscheidung des Landesjugendamtes sei aber unrichtig. Falls die Vorschriften des KiTaG wegen der zu geringen wöchentlichen Betreuungszeiten in der Nachmittagsgruppe nicht anwendbar seien, müsse über die Betriebserlaubnis direkt nach § 45 KJHG (= SGB VIII) entschieden werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 KJHG sei die Erlaubnis zu versagen, wenn die Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder in der Einrichtung nicht gewährleistet sei. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch eine Gruppenstärke von mehr als 20 Kindern in der Nachmittagsgruppe sei nicht gegeben und beide Betreuerinnen seien ausgebildete Erzieherinnen.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E. durch Widerspruchsbescheid vom19. September 2003 zurück und führte zur Begründung unter anderem aus: Die Gruppe am Nachmittag mit weniger als 10 Stunden Betreuungszeit sei keine Tageseinrichtung im Sinne des KiTaG, weil dieses Gesetz für Tageseinrichtungen gelte, in denen sich Kinder aufhielten, die regelmäßig, mindestens aber zehn Stunden in der Woche betreut würden. Das KiTaG sei hier daher nicht als rechtliche Grundlage heranzuziehen. Die Aussage, dass das Nds. Landesjugendamt auf eine telefonische Nachfrage die Festsetzung der Plätze auf 20 Kinder analog § 3 der 1. DVO-KiTaG begründet habe, sei unzutreffend. Vielmehr sei telefonisch mitgeteilt worden, dass Spielkreise im Gegensatz zu den Gruppen nach § 45 KJHG im KiTaG berücksichtigt worden seien. Die Gruppe eines Kinderspielkreises dürfe gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der 2. DVO-KiTaG bis zu 20 Kindern umfassen. Die Gruppen nach § 45 KJHG seien unterhalb des Standards von Spielkreisen anzusiedeln (u.a. geringere Betreuungszeit) und könnten daher keine höhere Platzzahl als diese aufweisen. Tageseinrichtungen gemäß § 45 KJHG hätten im Gegensatz zu Tageseinrichtungen für Kinder nur einen geringen erzieherischen Stellenwert. Dennoch hätten auch sie gemäß § 22 SGB VIII den Auftrag der Betreuung, Bildung und Erziehung wahrzunehmen. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund der aktuellen Bildungsdiskussion. Diese Aufgabenstellung lasse sich angesichts der geringen Betreuungszeit bei einer Gruppe mit mehr als 20 Kindern nicht erfüllen. Eine Platzzahl von 25 Kindern bei nur drei Stunden Betreuung an zwei Tagen in der Woche überfordere die Kinder. Sie würden im Gegensatz zu regulären Kindergartengruppen sehr viel Zeit damit verbringen, den Trennungsprozess von den Eltern zu verarbeiten, sich immer neu auf die Betreuungskräfte und die anderen Kinder der Gruppe einzustellen und auf eine Gruppenfindung einzulassen. Die Betreuerinnen müssten ungleich mehr Zeit aufwenden, um die Kinder immer wieder zu einer Gruppe zu einen. Die gleichzeitige Anwesenheit von 25 Kindern in der Gruppe bei einem so geringen Zeitkontingent maximiere die unübersichtliche und verwirrende Situation für das einzelne Kind und könne erhebliche Auswirkungen auf die momentane und zukünftige körperliche und seelische Gesundheit des Kindes haben. Die Fachkräfte in der Gruppe mit sechs Stunden wöchentlicher Betreuungszeit lernten das einzelne Kind wesentlich weniger gut kennen, als es bei einer 20-stündigen wöchentlichen Betreuungszeit möglich sei. Daraus resultiere, dass sich für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht deutlich höhere Anforderungen ergäben. Bei 25 Kindern und einer so geringen Anwesenheitsdauer in der Woche könne die Aufsichtspflicht nicht mehr ausreichend wahrgenommen werden. Dies gelte umso mehr, als erfahrungsgemäß in diesen Gruppen eher jüngere Kindergartenkinder betreut würden, die das erste Mal von den Eltern in eine Fremdbetreuung gegeben würden. Die räumlichen Verhältnisse und die Qualifikation des Personals rechtfertigten für sich allein nicht eine höhere Gruppengröße. Für die Förderung der Entwicklung von Kindern sei auch eine kontinuierliche Mindestbetreuung erforderlich. Zudem fehle es hier auch an ausreichenden Leitungsfreistellungs- und Verfügungszeiten, die eine sachgerechte und förderliche Betreuung von mehr als 20 Kindern in einer Gruppe erlaubten. In diesem Sinne liege hier bei einer Platzzahl von 25 Kindern in einer Gruppe, die an zwei Tagen in der Woche je drei Stunden betreut werde, eine Gefährdung des Kindeswohls vor.
Die Klägerin hat am 16. Oktober 2003 Klage erhoben und diese im Wesentlichen wie folgt begründet:
Für die Beurteilung der von ihr beantragten Gruppe mit 25 Kindern seien die bundesgesetzlichen Regelungen des SGB VIII maßgeblich. Die Vorschriften des KiTaG sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassene 1. und 2. DVO-KiTaG seien dagegen nicht einschlägig, weil eine Gruppe mit weniger als zehn Betreuungsstunden keine Tageseinrichtung im Sinne des KiTaG sei. Daher sei die von ihr geplante Nachmittagsgruppe mit 25 Kindern allein danach zu beurteilen, ob gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII die Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte gesichert und auch sonst das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet sei. Für eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Gruppenstärke von 25 Kindern lägen hier aber keine Anhaltspunkte vor. Die 25 Kinder sollten von zwei qualifizierten Erzieherinnen betreut werden. Zudem betrage die Grundfläche in allen Gruppenräumen des Kindergartens in D. mehr als 50 qm, sodass jedem Kind mindestens 2 qm Bodenfläche zur Verfügung stünden. Die beiden voll ausgebildeten Fachkräfte garantierten die nötige erzieherische Förderung und die räumlichen Verhältnisse erlaubten es, dass sich die Kinder auch körperlich voll entfalten könnten. Das leibliche, geistige und seelische Wohl der 25 Kinder sei gewährleistet und es bestünde keine Gefahr, dass eine Stagnation in der Entwicklung der Kinder eintrete. Der Beklagten sei zwar zuzustimmen, dass die Betreuung der Kinder noch optimaler wäre, wenn man die Gruppengröße auf 20 Kinder beschränke, weil es sicherlich einen allgemeinen Grundsatz darstelle, dass je kleiner eine Gruppe sei, desto intensiver die Betreuung ausfallen könne. Dies berechtige die Beklagte aber keinesfalls, bei der Erlaubniserteilung die Gruppengröße auf 20 Kinder zu begrenzen. Die Anforderungen des Landesjugendamtes an Ausstattung und Größe einer Tageseinrichtung dürften sich immer nur auf das Notwendige, aber nicht auf das pädagogisch Wünschenswerte richten. Der Gestaltungsspielraum, den sozialpädagogische Begriffe wie "Wohl des Kindes" oder "Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" in § 22 SGB VIII enthielten, stehe allein den Trägern der Tageseinrichtung zu. Das Landesjugendamt dürfe nur dann eine Betriebserlaubnis versagen bzw. begrenzen, wenn das Kindeswohl nicht gewährleistet oder in Gefahr sei. Eine solche Gefahr habe die Beklagte aber nicht nachweisen können, weil keinerlei Anhaltspunkte für eine solche bestünden. Ebenfalls unzutreffend sei die Behauptung der Beklagten, dass sich bei einer Gruppe von mehr als 20 Kindern - angesichts der geringen Betreuungszeit - der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag, den § 22 SGB VIII an Tageseinrichtungen stelle, nicht erfüllen lasse. Das Landesjugendamt verkenne dabei offensichtlich den Umfang des Erziehungs- und Bildungsauftrages, welchen sie - die Klägerin - in ihrer geplanten Nachmittagsgruppe wahrzunehmen hätte. Angesichts der geringen Betreuungszeit von weniger als zehn Wochenstunden sei der Erziehungs- und Bildungsauftrag in einer derartigen Tageseinrichtung ohnehin nur begrenzt umzusetzen. Bei einer Betreuungszeit von sechs Stunden die Woche könne regelmäßig keine so intensive Erziehungsarbeit erwartet werden, wie diese beispielsweise von Kindertagesstätten geleistet werde. Daraus folge dann aber auch, dass die Anforderungen, welche an Gruppengröße und sonstige Standards zu stellen seien, deutlich unterhalb derjenigen für Kindertagesstätten und Spielkreise liegen könnten. So sei auch gerade der geringe erzieherische Stellenwert dafür verantwortlich, dass Tageseinrichtungen mit einer Betreuungszeit von weniger als zehn Stunden nicht unter das KiTaG fielen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte an die von ihr geplante Nachmittagsgruppe höhere Anforderungen stelle als an eine Kindertagesstätte. Trotz ausreichender räumlicher Verhältnisse und dem Vorhandensein von zwei voll ausgebildeten Fachkräften sollten nach der Betriebserlaubnis maximal 20 Kinder die Nachmittagsgruppe besuchen können. Bei einer Kindertagesstätte, welche anerkanntermaßen einen weitaus größeren Einfluss auf die individuelle und soziale Entwicklung der Kinder nehme, dürfe die Gruppengröße dagegen 25 Kinder betragen. Konsequenterweise hätte daher auch für die Nachmittagsgruppe eine Erlaubnis für maximal 25 Kinder erteilt werden müssen. Der geringere Erziehungs- und Bildungsauftrag verbiete es hier, hinsichtlich der Gruppengröße einen strengeren Standard zu verlangen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die Betriebserlaubnis für die Nachmittagsgruppe in dem Kindergarten D. dahin zu erweitern, dass in der Gruppe 25 Kinder gleichzeitig betreut werden dürfen, und den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 12. Juni 2003 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 19. September 2003 aufzuheben, soweit er dem entgegen steht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend unter anderem vor:
Die Anforderungen an das Kindeswohl hingen wesentlich von Zweck und Ausgestaltung der Einrichtung ab. Hier sollten Kinder im Alter ab drei Jahren regelmäßig in der gleichen Gruppe, jedoch nur zwei Mal wöchentlich für je drei Stunden betreut werden. In dem Widerspruchsbescheid sei nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Verbindung von geringer Betreuungszeit und hoher Gruppengröße den Beziehungsaufbau für die Kinder und den Betreuungsaufwand für die Mitarbeiter erschwere. Dieser Effekt werde noch dadurch verstärkt, dass solche Gruppen ganz überwiegend aus gerade drei Jahre alt gewordenen Kindern bestünden, die das erste Mal fremdbetreut würden. Wegen des regelmäßig frühen Wechsels der Kinder in die Regelgruppen bestehe zudem eine hohe Fluktuation. Auf diese Aspekte sei die Klägerin nicht eingegangen und habe sie auch nicht widerlegt. Die sonstigen Tageseinrichtungen seien - trotz eingeschränkten Bildungsauftrages - nicht von den Anforderungen des § 22 SGB VIII ausgenommen. Eine Betriebserlaubnis könne daher nur erteilt werden, wenn die Einrichtung nach Konzeption und Ausstattung wenigstens ein Mindestmaß an Bildung und Erziehung gewährleiste. Dies wäre hier aufgrund der Gruppengröße in Verbindung mit der geringen Betreuungszeit nicht der Fall. Dieser Mangel könne auch durch die räumliche Ausstattung und die Qualifikation des Personals nicht ausgeglichen werden. Der Hinweis der Klägerin, dass das KiTaG bei der vorhandenen räumlichen und personellen Ausstattung Gruppen mit 25 Kindern zulasse, ließe unberücksichtigt, dass die in Bezug genommenen Regelungen eine Mindestbetreuungszeit von zehn Stunden voraussetzten. Diese Gruppen würden genügend Zeit miteinander verbringen, um trotz der Gruppengröße von 25 Kindern den Aufbau von Beziehungen untereinander und zu den Betreuungskräften sowie ein Eingehen der Betreuungskräfte auf das einzelne Kind zu ermöglichen. Die Begrenzung der Gruppengröße auf 20 Kinder diene daher nicht der Optimierung von Bedingungen, sondern sei notwendig zu Sicherstellung des Kindeswohls, weil die notwendige Förderung der Kinder bei einer Gruppengröße von 25 Kindern in der geringen Betreuungszeit nicht gewährleistet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakte A) und der Beklagten (Beiakte B) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Anfechtungsklage ist die richtige Klageart, weil es sich bei der hier streitigen Nebenbestimmung (Größe der Nachmittagsgruppe) um eine Auflage im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) handelt, die selbstständig anfechtbar ist. Dies ergibt sich bereits aus § 45 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), wonach die Betriebserlaubnis für eine Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, von vornherein mit Nebenbestimmungen versehen (Satz 1) oder ihr nachträglich eine Auflage beigefügt (Satz 5) werden kann. Die selbstständige Anfechtbarkeit der Nebenbestimmung folgt aber auch daraus, dass der Beklagte den Bestand der Betriebserlaubnis vom 12. Juni 2003 erkennbar nicht davon abhängig machen wollte, ob sich die Nebenbestimmung im Streitfall tatsächlich als rechtmäßig erweisen würde.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 VIII bedarf die Klägerin für den Betrieb des Kommunalen Kindergartens D. der Erlaubnis. Auf die Erteilung dieser Erlaubnis hat sie einen Anspruch, wenn ein Versagungsgrund nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht vorliegt. Allerdings darf die Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mit Nebenbestimmungen versehen werden, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis erfüllt werden (vgl. auch § 32 Abs. 1 SGB X). Zulässig sind daher solche Nebenbestimmungen, welche die Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte sicherstellen oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder in der Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gewährleisten sollen. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII verwendet den Begriff "Wohl der Kinder" mit demselben Begriffsinhalt wie zuvor § 78 Jugendwohlfahrtsgesetz - JWG - (BGBl. I 1977, 633), das heißt, er umfasst das leibliche, geistige und seelische Wohl der Kinder in der Einrichtung (§ 78 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 JWG). Welche Anforderungen zum Wohle der Kinder in der Einrichtung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen. Vielmehr sind diese Anforderungen je nach der Einrichtungsart verschieden und können auch für einzelne Einrichtungen derselben Art nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls divergieren. Das Bundesrecht nimmt die nötige Konkretisierung nicht vor, sondern verweist in § 49 SGB VIII auf das ergänzende Landesrecht. Diese Konkretisierung ist zwar für das Land Niedersachsen durch das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) erfolgt, doch gilt dieses Gesetz - ebenso wie die aufgrund des § 21 Abs. 2 KiTaG erlassenen Verordnungen über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG) und über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) - gemäß § 1 Abs. 1 KiTaG nur für Tageseinrichtungen, in denen sich Kinder aufhalten, die regelmäßig, mindestens aber zehn Stunden in der Woche betreut werden. Dies bedeutet, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass das KiTaG und die beiden Durchführungsverordnungen für die Entscheidung des vorliegenden Falles keine unmittelbare Anwendung finden können, weil die Kinder in der hier streitigen Nachmittagsgruppe nur sechs Stunden in der Woche betreut werden. Dies schließt es nach Auffassung der Kammer aber gleichwohl nicht aus, Regelungen und Wertungen des Landesrechts im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII nutzbar zu machen.
Gemessen an diesen Vorgaben hält sich die der Betriebserlaubnis vom 12. Juni 2003 beigefügte Auflage zur Größe der Nachmittagsgruppe nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII, weil die Beschränkung der Gruppengröße auf 20 Kinder - statt auf 25 Kinder - nicht zwingend durch das Wohl der Kinder gefordert wird und sich eine solche Kindeswohlgefährdung für die Kammer auch weder aus der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2003 noch aus dem Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren nachvollziehbar herleiten lässt.
Soweit in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. zunächst ein Vergleich zu den im KiTaG berücksichtigten Kinderspielkreisen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 KiTaG in Verbindung mit § 2 der 2. DVO-KiTaG - Mindestanforderungen an Kinderspielkreise -) gezogen wird und aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 2. DVO-KiTaG, wonach eine Spielkreisgruppe bis zu 20 Kinder umfassen darf, der Schluss gezogen wird, dass eine Gruppe, die wegen einer geringeren Betreuungszeit und eines geringeren erzieherischen Stellenwertes, unterhalb des Standards von Spielkreisen anzusiedeln sei, keine höhere Platzzahl als diese aufweisen könne, "verschweigt" dieser Vergleich bereits, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der 2. DVO-KiTaG Spielkreisgruppen durchaus bis zu 25 Kinder umfassen dürfen, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen des § 4 KiTaG (Personal der Kindertagesstätten) und des § 1 der 1. DVO-KiTaG (Räumliche Mindestausstattung) eingehalten werden. Da der Kommunale Kindergarten D. unstreitig über die erforderliche räumliche Mindestausstattung im Sinne des § 1 der 1. DVO-KiTaG verfügt und die Nachmittagsgruppe von zwei Erzieherinnen, also zwei sozialpädagogischen Fachkräften im Sinne des § 4 Abs. 1 KiTaG betreut wird, wäre bei einer 10-stündigen Betreuung eine Gruppengröße mit bis zu 25 Kindern ohne weiteres genehmigungsfähig, das heißt, die hier von der Beklagten behauptete Kindeswohlgefährdung könnte demnach allein aus den für eine Anwendung des KiTaG und der Durchführungsverordnungen fehlenden vier Wochenstunden hergeleitet werden, was zugleich deutlich macht, dass auch der in der Widerspruchsbegründung bemühte Vergleich zwischen der hier streitigen "6-stündigen" Nachmittagsgruppe und einer regulären Kindergartengruppe mit eine wöchentlichen Betreuungszeit von 20 Stunden "hinkt". Im Übrigen spricht aber gerade die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 der 2. DVO-KiTaG dafür, dass auch bei Spielkreisen, die unter das KiTaG fallen, der Gesetz-/Verordnungsgeber für die Festlegung der Gruppengröße nicht auf die konkrete Betreuungszeit (10 Stunden wöchentlich oder auch mehr) abgestellt hat, sondern insoweit allein der räumlichen Ausstattung und der fachliche Qualifikation der Betreuungskräfte (bei Spielkreisgruppen bis zu 20 Kindern: Spielkreisgruppenleiterin/-leiter und Spielkreisgruppenbetreuerin/-betreuer, bei Spielkreisgruppen bis zu 25 Kindern: zwei sozialpädagogische Fachkräfte) eine entscheidende Bedeutung beimisst. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang ferner zu beachten, dass auch durch die Formulierung des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gerade die Eignung der in der Einrichtung tätigen Kräfte, die ausdrücklich neben dem "sonstigen" Kindeswohl hervorgehoben wird, ein bedeutsames Beurteilungskriterium darstellt, sodass die Kammer der Qualifikation des Personals und der räumlichen Ausstattung in der Einrichtung der Klägerin eine weitaus größere Bedeutung für die Sicherung des Kindeswohls als der Dauer der Betreuung beimisst, was in den angefochtenen Bescheiden im Sinne einer fehlerhaften Gewichtung verkannt wird.
Darüber hinaus ist aber auch in dem hier zu entscheidenden Einzelfall nicht nachzuvollziehen, weshalb gerade wegen der "fehlenden vier Stunden" das Kindeswohl bei einer Größe von mehr als 20 Kindern generell gefährdet sein soll. Allein der Umstand, dass der Beziehungsaufbau für die Kinder und der Betreuungsaufwand für die Mitarbeiter bei einer geringeren Betreuungszeit als 10 Stunden wöchentlich und einer Gruppengröße von bis zu 25 Kindern erschwert sein könnte, lässt keineswegs den Schluss zu, dass damit bereits Gefahren für das leibliche, geistige und seelische Wohl der betreuten Kinder zu befürchten sind. Vielmehr lassen sich hier nach Auffassung der Kammer die sich aus der geringeren Betreuungszeit möglicherweise ergebenen Schwierigkeiten gerade durch den vorgesehenen Einsatz von zwei Erzieherinnen, also zwei sozialpädagogischen Fachkräften sowohl als Gruppenleiterin als auch als zweite Fachkraft, und durch die optimale räumliche Ausstattung kompensieren. Dass im Übrigen kleinere Gruppen und/oder längere Betreuungszeiten zu einer optimaleren Förderung der Kinder beitragen dürften und daher durchaus wünschenswert wären, ändert nichts daran, dass sich hier gleichwohl hinreichende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bei einer Gruppengröße von bis zu 25 Kindern nicht feststellen lassen.
Schließlich ist auch nur noch darauf hinzuweisen, dass beide Erzieherinnen (Gruppenleiterin und zweite Fachkraft) für die Nachmittagsgruppe bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 6 Stunden mit zusätzlich insgesamt vier Stunden in der Woche (vgl. Antrag der Klägerin vom 4. 6. 2003) ausreichende Verfügungszeiten haben, um insbesondere die Gruppenarbeit vor- und nachzubereiten und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
Teichmann-Borchers
Clausen