§ 5 BademeiPrüfO - Geschäftsführung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BademeiPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000042
(1) Die zuständige Stelle führt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäfte. Dies gilt insbesondere für Einladungen, Protokollführung und für die Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Protokolle sind von der Protokollführerin/dem Protokollführer und von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.