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  • ab 27.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 4 BademeiPrüfO - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BademeiPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000042

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel, also vier der sechs Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag (vgl. § 38 BBiG).