§ 1 BademeiPrüfO - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BademeiPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000042
(1) Für die Durchführung und Abnahme der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe/ Geprüfter Meister für Bäderbetriebe richtet die Bezirksregierung Hannover als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss ein.
(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern, und wenn die besonderen Anforderungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/ Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden. (Vgl. § 36 BBiG)