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  • ab 27.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 1 BademeiPrüfO - Errichtung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BademeiPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000042

(1) Für die Durchführung und Abnahme der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe/ Geprüfter Meister für Bäderbetriebe richtet die Bezirksregierung Hannover als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss ein.

(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern, und wenn die besonderen Anforderungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/ Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden. (Vgl. § 36 BBiG)