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  • ab 20.06.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ZZ-RdErl

Bibliographie

Titel
Nachträgliche Ausstellung von Prüfungs- und Abschlusszeugnissen (Zweitausfertigung) bei besonders geschützten Namensänderungen oder aufgrund von Rekonstruktionen
Redaktionelle Abkürzung
ZZ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Personen, deren Namen durch Adoption oder aufgrund des Transsexuellengesetzes geändert wurden, sind vor einer Offenbarung oder Ausforschung ihrer früheren Namen zu schützen. Ihnen ist deshalb auf Antrag eine Zweitausfertigung ihrer Prüfungs- oder Abschlusszeugnisse auszustellen.

Personen, deren Name nach dem Namensänderungsgesetz geändert wurde, kann in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag eine Zweitausfertigung ihrer Prüfungs- oder Abschlusszeugnisse ausgestellt werden.

Dabei sind die neuen Vornamen oder Namen, das Ausstellungsdatum des ursprünglichen Zeugnisses sowie die Angaben "Siegel der ..." (Schule oder Behörde) und "gezeichnet ..." (anstelle der Unterschrift) einzusetzen und folgender Zusatz aufzunehmen:

"Diese Ausfertigung tritt an die Stelle des ...-Zeugnisses vom ...."

Der Zusatz ist mit Unterschrift und Siegel der Schule oder Behörde, die die Zweitausfertigung ausstellt, und mit dem Datum der Ausstellung der Zweitausfertigung zu versehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 4 des RdErl. vom 20. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 830, SVBl. S. 461)