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  • ab 20.06.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ZZ-RdErl

Bibliographie

Titel
Nachträgliche Ausstellung von Prüfungs- und Abschlusszeugnissen (Zweitausfertigung) bei besonders geschützten Namensänderungen oder aufgrund von Rekonstruktionen
Redaktionelle Abkürzung
ZZ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Eine Zweitausfertigung eines Prüfungs- oder Abschlusszeugnisses kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen eine Urschrift oder ein Zeugnisentwurf nicht mehr vorhanden, eine Rekonstruktion des Inhalts aber möglich ist. Ein der Regelung in Nummer 1 entsprechender Zusatz soll möglichst genau bezeichnen, welche - nicht mehr vorhandene - Urkunde durch die Zweitausfertigung ersetzt wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 4 des RdErl. vom 20. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 830, SVBl. S. 461)