Abschnitt 3 ZZ-RdErl
Bibliographie
- Titel
- Nachträgliche Ausstellung von Prüfungs- und Abschlusszeugnissen (Zweitausfertigung) bei besonders geschützten Namensänderungen oder aufgrund von Rekonstruktionen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZZ-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Für die Zweitausfertigung eines Zeugnisses ist eine Gebühr nach dem Kostentarif der AllGO in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. Die Gebühr ergibt sich aus der Tarifnummer, die für Ausweise, Bescheinigungen und Zeugnisse gilt.
Zur Vermeidung unangemessenen Verwaltungsaufwands ist das MK damit einverstanden, dass die von Schulen erhobenen Gebühren dem jeweiligen Schulträger zufließen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 4 des RdErl. vom 20. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 830, SVBl. S. 461)