Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.01.2010, Az.: 13 UF 112/09

Maßgebliches Recht für den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
19.01.2010
Aktenzeichen
13 UF 112/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 10512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:0119.13UF112.09.0A

Fundstellen

  • FPR 2010, 7
  • FamRB 2010, 107-108
  • FamRZ 2010, 983-984
  • FuR 2010, 354-356
  • MDR 2010, 449

Amtlicher Leitsatz

Die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, wonach das ab dem 01.09.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht auf abgetrennte Verfahren anzuwenden ist, findet in der Beschwerdeinstanz keine Anwendung auf abgetrennte Verfahren, die bereits vor dem 01.09.2009 wieder aufgenommen und erstinstanzlich entschieden worden sind.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 26.08.2009 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Von dem Rentenversicherungskonto Nr. ... des Ehemannes bei der D... R... B... werden bezogen auf den 30.11.2008 monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 368,19 € auf das Rentenversicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der D... R... übertragen. Die zu übertragenden Monatsbeträge der Rentenanwartschaften sind von dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.

Zu Lasten der für den Ehemann bei der L... A... N... B... (LSVMitgliedsnummer ...) erworbenen Versorgungsanwartschaften werden im Wege der Realteilung Anwartschaften in Höhe von 105,21 €, bezogen auf den 30.11.2008, auf das Konto der Ehefrau bei der L... A... N... B... (LSVMitgliedsnummer ...) übertragen.

Zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der V... d... B... in K... - VNR: ... bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Rentenversicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der D... R... Rentenanwartschaften von monatlich 247,83 €, bezogen auf den 30.11.2008, begründet. Die zu begründenden Monatsbeträge der Rentenanwartschaften sind von dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen tragen die Parteien ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und je ½ der weiteren im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 2000, € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Das Familiengericht hat die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2009 abgetrennt und die Ehe durch Urteil vom gleichen Tage geschieden. Grund für die Abtrennung war, dass eine Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder fehlte. Am 26.08.2009 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich mit dem angefochtenen Beschluss geregelt. Dabei hat es im Wege des Splittings vom Konto des Antragsgegners bei der D... R... B... monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 368,19 € auf das Konto der Antragsstellerin bei der D... R... übertragen. Weiter hat es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der L... A... N... B... im Wege der als vorrangig gewerteten Realteilung Anwartschaften in Höhe von 61,12 € auf dem ebenfalls bei der L... A... N... B... bestehenden Konto der Antragsstellerin begründet. Schließlich hat es zu Lasten der bei der Beschwerdeführerin erworbenen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners Rentenanwartschaften in Höhe von 249,44 € auf dem Versicherungskonto der Antragsstellerin bei der D... R... begründet.

2

Mit der Beschwerde macht die Beteiligte zu 4. geltend, das Familiengericht habe die in § 1587 b Abs. 1 - 3 BGB vorgesehene Rangfolge für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht berücksichtigt und eine Quotierung zu Unrecht unterlassen. Zudem beziehe der Ehemann seit dem 01.01.2009 seine Altersrente. Zwischen dem Ende der Ehezeit am 30.11.2008 und dem Beginn des Rentenbezugs seien keine Anpassungen erfolgt. Man könne daher eine volldynamische Bewertung der bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Anwartschaft in Erwägung ziehen.

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II.

Die Beschwerde ist zulässig, wobei das anwendbare Verfahrensrecht insoweit offen bleiben kann. Denn die Zulässigkeit ist sowohl nach dem bis zum 01.09.2009 anwendbaren Verfahrensrecht (§§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 3, 517, 519 ZPO) als auch nach neuem Verfahrensrecht gemäß §§ 58 Abs. 1, 59, 63, 228 FamFG gegeben. Die Beschwerde ist auch begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

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1. In der Sache ist gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG das materielle Recht des Versorgungsausgleichs in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung anzuwenden. Allerdings ist gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG´das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

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(...) am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist. (...)´.

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Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob bereits eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt und aus welchem Grund die Abtrennung erfolgt ist. Vielmehr ist nur die Abtrennung als solche entscheidend. Die Einordnung des Verfahrens als ´abgetrenntes Verfahren´ bleibt auch dann bestehen, wenn das abgetrennte Verfahren weiter betrieben wird. Die wörtliche Auslegung ergibt deshalb, dass auch in dem hier zu entscheidenden Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden ist, weil es zu den Verfahren gehört, die ´am 01. September 2009 abgetrennt (...) sind´ (vgl. Schürmann, FamRZ 2009, 1800 f.. Borth, FamRZ 2009, 1965 ff.).

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Die Gesetzgebungsgeschichte spricht gegen diese weite Auslegung. Noch die Entwurfsfassung des § 48 S. 2 VersAusglG sah vor, dass das neue Recht (nur) dann auf laufende Verfahren anzuwenden sein sollte, wenn diese abgetrennt sind und nach dem Inkrafttreten des Gesetzes "entweder wieder aufgenommen oder sonst weiterbetrieben werden" (BTDrucks. 16/10144, S. 16). Diese Einschränkung enthielt auch der abweichende Vorschlag des Bundesrates (BTDrucks. 16/10144 S. 119). Danach wäre im vorliegenden Fall altes Recht anwendbar gewesen, weil das Verfahren bereits vor dem 01.09.2009 weiter betrieben und noch vor dem Stichtag entschieden wurde. Die Beschränkung auf die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wieder aufgenommenen oder sonst weiterbetriebenen Verfahren entfiel jedoch nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses, ohne dass insoweit eine inhaltliche Begründung zu dem Änderungsvorschlag erfolgte (BTDrucks. 16/11903, S. 113). Gleichwohl wird die Auffassung vertreten, die alleinige Anknüpfung an die Abtrennung entspreche dem gesetzgeberischen Willen und sei auch aus Gründen der Rechtsklarheit richtig (Borth, FamRZ 2009, 1965, 1966). In der Tat wären erhebliche Abgrenzungsprobleme bei der Anwendung der Entwurfsfassung entstanden, und zwar insbesondere bei der Feststellung, ob und wann ein Verfahren "sonst weiterbetrieben" wurde.

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Ein auf eine inhaltliche Änderung gerichteter gesetzgeberischer Wille lässt sich jedoch nicht feststellen. Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses, auf denen die Änderung der ursprünglich vorgesehenen Fassung beruht, sprechen eher für ein Redaktionsversehen bei der Fassung der zum Gesetz gewordenenÜbergangsvorschrift. Die Begründung geht nämlich ausdrücklich davon aus, dass die Vorschrift der Entwurfsfassung zu § 48 S. 2 VersAusglG entspreche (BTDrucks. 16/11903, S. 114). Auch verweist sie darauf, dass die Vorschrift dem Vorschlag des Bundesrates (nachzulesen unter BTDrucksache 16/10144, S. 119 f.) entspreche und lediglich eine andere Regelungstechnik verwende (BTDrucks. 16/11903 S. 56 a.E.). Danach hat der Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt, auch Verfahren, die vor dem 01.09.2009 erstinstanzlich weiterbetrieben und sogar schon entschieden wurden, nur deshalb in zweiter Instanz erstmals dem neuen Recht zu unterwerfen, weil sie in erster Instanz zu einem früheren Zeitpunkt abgetrennt worden sind. Vielmehr hat er das Ziel verfolgt, bei denjenigen Verfahren, die zur Zeit der Rechtsänderung ruhen oder nicht zügig gefördert wurden, einen Ausgleich nach altem Recht auch noch Jahre nach Inkrafttreten des VersAusglG zu verhindern (Schürmann, FamRZ 2009, 1800, 1801:´überschießende Tendenz´).

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Auch die systematische Auslegung ergibt kein eindeutiges Ergebnis. Zwar ist die Geltung von Art. 111 Abs. 5, Art. 48 Abs. 3 VersAusglG ausdrücklich auf Verfahren beschränkt, die am 31. August 2010 "im ersten Rechtszug" noch nicht entschieden worden sind. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass sich die übrigen Absätze auf sämtliche Instanzen beziehen. Denn die ganz überwiegende Meinung geht davon aus, dass sich auch Art. 111 Abs. 1 S. 1 und Art. 48 Abs. 1 VersAusglG nicht auf die Rechtsmittelinstanzen beziehen, obwohl der Wortlaut keine derartige Einschränkung aufweist (OLG Köln, OLGR 2009, 845 f.. OLG Hamburg, Beschluss v. 03.12.2009 - 3 W 38/09. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 23.11.2009 - 9 UF 118/09. OLG Stuttgart, OLGR 2009, 872 f.. Keidel/Engelhardt, FamFG, Art. 111 FGGRG Rz. 3 f.. Bumiller/Harders, FamFG, Art. 111 FGGRG Rz. 2. Musielak/Borth, FamFG, Einl. Rz. 90. a.A. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2009, Einl. FamFG Rz. 54. Prütting/Helms, FamFG, Art. 111 FGGRG Rz. 5).

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Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift sprechen gegen eine weite Auslegung, die die Anwendbarkeit des neuen Rechts auf vor dem 01.09.2009 weiterbetriebene und erstinstanzlich bereits entschiedene Verfahren in der Rechtsmittelinstanz erstreckt. In derartigen Verfahren würde die Anwendung des neuen Rechts zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, weil neue Auskünfte einzuholen wären. Sogar eine nach altem Recht materiellrechtlich unbegründete Beschwerde könnte dazu führen, dass erstmals in zweiter Instanz neues Recht anzuwenden und der Versorgungsausgleich nach einem gänzlich anderen Rechtssystem durchzuführen wäre. Wird die Beschwerde von einem Ehegatten eingelegt, gilt zudem zugunsten des Beschwerdeführers das Verschlechterungsverbot (grundlegend BGH, BGHZ 85, 180 - 194), das unter bestimmten Voraussetzungen auch zugunsten eines beschwerdeführenden Versorgungsträgers zu beachten sein kann (BGH, FamRZ 1985, 1240 ff. [BGH 18.09.1985 - IVb ZB 57/84]). Inwieweit die Anwendung eines gänzlich neuen Rechtssystems mit dem Verschlechterungsverbot vereinbar wäre, dürfte jedoch nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu beurteilen sein, insbesondere dann, wenn der Ausgleichspflichtige Beschwerdeführer ist, dessen strukturelle Bevorzugung durch fehleranfällige Prognosen die Neuregelung erklärtermaßen beseitigen will (BTDrucks. 16/10144, S. 30). Die Anwendung neuen Rechts erstmals in zweiter Instanz ist auch deshalb problematisch, weil den Parteien eine Instanz genommen wird. Eine Aufhebung und Zurückverweisung in analoger Anwendung von § 69 FamFG (so Borth, FamRZ 2009, 1965, 1967) entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers, die zügige Abwicklung von Verfahren auch bei Einführung des neuen Rechts zu gewährleisten. Das Argument von Borth, die Zurückverweisung sei deshalb nötig, weil das Familiengericht ´über einen vollkommen andersartigen Verfahrensgegenstand´ zu entscheiden habe, zeigt, dass die Erstreckung des neuen Rechts auf alle abgetrennten Verfahren gerade nicht gewollt gewesen sein kann. Außerdem scheidet eine Aufhebung und Zurückverweisung schon deshalb aus, weil dem Familiengericht, das das zur Zeit seiner Entscheidung gültige Verfahrensrecht angewendet hat, gerade kein Verfahrensfehler im Sinne von § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG unterlaufen ist und aus diesem Grund die für eine Analogie erforderliche Vergleichbarkeit fehlt. Schließlich ergäbe sich eine weitere Ungereimtheit, wenn in dem hier zu entscheidenden Fall auch gegen das Scheidungsurteil Berufung eingelegt worden wäre. Dies hätte nämlich zur Folge, dassüber den Versorgungsausgleich nach neuem Recht, über die Ehescheidung hingegen - der überwiegenden Auffassung zufolge - nach altem Recht zu entscheiden wäre (Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGGRR).

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Aus diesen Gründen ist § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Vorschrift jedenfalls auf solche abgetrennten Verfahren, die vor dem 01.09.2009 wieder aufgenommen und erstinstanzlich entschieden worden sind, nicht anwendbar ist. Ob dies auch für weitere Zweifelsfälle gilt, wie solche Verfahren, die in erster Instanz zwar vor dem 01.09.2009 weiter betrieben wurden, aber noch nicht entschieden sind, oder aber Verfahren, die in einem höheren Rechtszug nach dem 01.09.2009 weiter betrieben werden, bedarf dabei keiner Entscheidung.

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2. Nach altem Recht ist der Versorgungsausgleich wie folgt durchzuführen:

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Der Ausgleich der in der Ehezeit vom 01.12.1974 bis zum 30.11.2008 erworbenen Versorgungsanwartschaften richtet sich nach § 1587 b Abs. 1 BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung.

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Der Antragsgegner hat nach Auskunft der D... R... B... vom 09.02.2009 in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften i.S.§ 1587a Abs.2 Nr.2 BGB in Höhe von monatlich 813,17 € erworben.

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Außerdem hat der Antragsgegner nach Auskunft der V... B... L... vom 07.08.2009 während der Ehezeit eine Versorgungsanwartschaft in Höhe von 583,84 € erworben. Die Anwartschaft ist im Anwartschaftsstadium statisch, im Leistungsstadium aber volldynamisch. Seit dem 01.01.2009 bezieht der Antragsgegner die Altersrente, also einen Monat nach Ende der Ehezeit am 30.11.2008. Aus diesem Grund hat eine Anpassung nach der Barwertverordnung zu unterbleiben. Die Frage, ob auch dann eine Umrechnung nach der Barwertverordnung zu erfolgen hat, wenn der Rentenbezug zur Zeit der Entscheidung bereits eingetreten ist, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.04.2007 - XII ZB 206/06 (FamRZ 2007, 1084) dahingehend entschieden, dass grundsätzlich eine Umrechnung zu erfolgen hat. Sie darf nur in Ausnahmefällen unterbleiben, nämlich dann, wenn die Maßstabversorgungen in der Zeit zwischen Ende der Ehezeit und Rentenbeginn ebenfalls nicht angestiegen sind. Nur dann könne der Halbteilungsgrundsatz eine Berücksichtigung des Nominalwerts rechtfertigen (BGH aaO. unter Rz. 19). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Denn in dem Monat zwischen Ende der Ehezeit und Rentenbeginn sind die Maßstabversorgungen des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB nicht angepasst worden. Damit sind für die VBLRente 583,84 € (statt wie in dem angefochtenen Beschluss 498,88 €) einzustellen.

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Die ferner erworbene Anwartschaft bei der L... A... N... B... beläuft sich nach deren Mitteilung vom 12.01.2009 auf 247,85€.

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Der Antragsgegner hat demnach während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften in einer Gesamthöhe von 1644,86 € erworben.

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Demgegenüber hat die Antragsstellerin Anwartschaften von insgesamt 202,41 €, erworben, nämlich zum einen bei der D... R... in Höhe von 76,80 € nach deren Auskunft vom 05.03.2009, zum anderen bei der L... A... N... B... in Höhe von 125,61 € nach deren Mitteilung vom 12.01.2009.

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Da nach der Gesamtbilanz der Antragsgegner höhere Anwartschaften erlangt hat, ist er gemäß § 1587a Abs.1 S.1 BGB ausgleichsverpflichtet. Der Antragsstellerin steht gemäß § 1587a Abs.1 S.2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes zu, also 1442,45€ : 2 = 721,23 €.

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Der Versorgungsausgleich findet wie folgt statt:

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Zunächst sind - wie im angefochtenen Beschluss - gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durch Splitting die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen dynamischen Anwartschaften beider Eheleute auszugleichen. Der Antragsstellerin steht gemäß § 1587 a Abs. 1 S. 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu, also 813,17 € ./. 76,80 € = 736,37 € : 2 = 368,18 €, die - wie in dem angefochtenen Beschluss - von dem Versicherungskonto des ausgleichsverpflichteten Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragsstellerin zu übertragen sind.

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Die weiteren Anrechte können nur nach dem VAHRG ausgeglichen werden.

23

Hinsichtlich der einzubeziehenden Anrechte beider Ehegatten bei der l... A... hat der Ausgleich gemäß § 43 Abs. 1 ALG (Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung) im Wege der Realteilung stattzufinden. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 ALG findet das QuasiSplitting gemäß §§ 1 Abs. 3 VAHRG, 1587 b Abs. 2 BGB dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, auf Antrag statt. Einen solchen Antrag hat die ausgleichsberechtigte Ehefrau jedoch nicht gestellt.

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Bezüglich der bei der VBL bestehenden Anwartschaften des Antragsgegners ist die Möglichkeit zur Realteilung dagegen nicht eröffnet.

25

Das Familiengericht hat die Realteilung der Anrechte als vorrangig angesehen. Wenn jedoch - wie hier - zum Versorgungsausgleich verschiedene Versorgungs bzw. Rentenanrechte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen sind und mehrere Ausgleichsarten nach dem VAHRG miteinander konkurrieren, kann vor einer bestehenden Rangfolge der in Betracht kommenden Ausgleichsarten nicht ausgegangen werden. Um eine möglichst gleichmäßige Belastung der betroffenen Versorgungsträger zu gewährleisten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesen Fällen alle Versorgungsanrechte anteilsmäßig für den Ausgleich heranzuziehen, und zwar quotiert nach den Wertverhältnissen der noch auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem noch offenen Ausgleichsbetrag (BGH, FamRZ 1994, 90 ff.. NJWRR 1994, 130 f.. FamRZ 2001, 477 ff.[BGH 13.12.2000 - XII ZB 52/97]). Dabei muss allerdings dem Ausgleichsverpflichteten mindestens die Hälfte eines jeden Anrechts verbleiben.

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Der noch auszugleichende Betrag der monatlichen Anwartschaften von insgesamt 353,04 € (583,84 € + 247,85 € = 831,69 € ./. 125,61 € = 706,08 € : 2 = 353,04) ist quotenmäßig bezogen auf den restlichen Ausgleichsbetrag aufzuteilen. Dies ergibt zu Lasten der VBL einen Betrag von 247,83 € (583,84 € x 353,04 € : 831,69 €). In dieser Höhe sind Rentenansprüche zu Lasten der Beschwerdeführerin auf dem Versicherungskonto der Antragsstellerin bei der BfA neu zu begründen. In Höhe des Restbetrages von 105,21 € (247,85 € x 353,04 : 831,69 €) ist eine Realteilung zu Lasten der Anrechte des Antragsgegners bei der L... A... vorzunehmen. Dem Antragsgegner verbleibt jeweils mehr als die Hälfte der Anrechte.

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Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB wird nicht überschritten.

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Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Rechtsfrage, welche Reichweite die auf abgetrennte Verfahren bezogene Überleitungsvorschrift des § 48 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG hat, einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.

29

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 93a ZPO, 21, 49 Nr. 3 GKG.