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§ 91 NBeamtVG - Verwendung von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) Die Zeit einer Verwendung einer Beamtin oder Richterin oder eines Beamten oder Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zweck der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.

(2) 1Absatz 1 gilt nur für eine Verwendung im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1995. 2Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat.