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  • ab 13.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PVDÜRdErl

Bibliographie

Titel
Drittüberlassung von Teilen der Grundstücke des Landes zur Nutzung durch Photovoltaik
Redaktionelle Abkürzung
PVDÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Für die Umsetzung der klima- und energiepolitischen Ziele des Landes ist auch die Nutzbarmachung von Grundstücken des Landes für die Photovoltaik und hier insbesondere von geeigneten Flächen im Gebäudebestand dringend erforderlich. Die Hebung dieser Potentiale wird nicht ohne erhebliches Engagement privater Dritter gelingen, denen für diese Zwecke Teile von Grundstücken des Landes zu überlassen sein werden. Um hier eine strukturierte, organisierte und den zur Begleitung erforderlichen Kapazitäten der Bau- und Liegenschaftsverwaltung angepasste Vorgehensweise gewährleisten zu können, muss die solchermaßen zweckgerichtete Drittüberlassung in zentraler Zuständigkeit erfolgen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 572)