PVDÜRdErl,NI - Photovoltaik-Drittüberlassungsrunderlass

Drittüberlassung von Teilen der Grundstücke des Landes zur Nutzung durch Photovoltaik

Bibliographie

Titel
Drittüberlassung von Teilen der Grundstücke des Landes zur Nutzung durch Photovoltaik
Redaktionelle Abkürzung
PVDÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

RdErl. d. MF v. 6. 4. 2022 - 23-27019/00-0002 -

Vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 572)

- VORIS 64100 -

Bezug:RdErl. v. 11. 7. 1996 (Nds. MBl. S. 1868), zuletzt geändert durch RdErl. v. 10. 6. 2021 (Nds. MBl. S. 1083)
- VORIS 64100 -

Abschnitt 1 PVDÜRdErl

Bibliographie

Titel
Drittüberlassung von Teilen der Grundstücke des Landes zur Nutzung durch Photovoltaik
Redaktionelle Abkürzung
PVDÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Für die Umsetzung der klima- und energiepolitischen Ziele des Landes ist auch die Nutzbarmachung von Grundstücken des Landes für die Photovoltaik und hier insbesondere von geeigneten Flächen im Gebäudebestand dringend erforderlich. Die Hebung dieser Potentiale wird nicht ohne erhebliches Engagement privater Dritter gelingen, denen für diese Zwecke Teile von Grundstücken des Landes zu überlassen sein werden. Um hier eine strukturierte, organisierte und den zur Begleitung erforderlichen Kapazitäten der Bau- und Liegenschaftsverwaltung angepasste Vorgehensweise gewährleisten zu können, muss die solchermaßen zweckgerichtete Drittüberlassung in zentraler Zuständigkeit erfolgen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 572)

Abschnitt 2 PVDÜRdErl

Bibliographie

Titel
Drittüberlassung von Teilen der Grundstücke des Landes zur Nutzung durch Photovoltaik
Redaktionelle Abkürzung
PVDÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Vor diesem Hintergrund erfolgt die Drittüberlassung nach der VV Nr. 3.5 zu § 64 LHO (siehe Bezugserlass) für Zwecke der Nutzung durch Photovoltaik künftig ausschließlich durch das MF. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit auf andere Landesdienststellen bleibt vorbehalten.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 572)

Abschnitt 3 PVDÜRdErl

Bibliographie

Titel
Drittüberlassung von Teilen der Grundstücke des Landes zur Nutzung durch Photovoltaik
Redaktionelle Abkürzung
PVDÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Die nach diesen Grundsätzen überlassenen Flächen werden im Interesse einer landesweiten Gesamtschau in der Datenbank LINFOS als Mietgegenstand "Photovoltaik" erfasst. Zur Sicherstellung einer entsprechenden Datenqualität ist ein regelmäßiger zeitnaher Datentransfer gegenüber der Fondsverwaltung des Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (VV Nr. 1.3 zu § 64 LHO) sicherzustellen. Hierfür ist unmittelbar nach Vertragsschluss eine Ausfertigung des vollständigen Mietvertrages zu übersenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 572)

Abschnitt 4 PVDÜRdErl

Bibliographie

Titel
Drittüberlassung von Teilen der Grundstücke des Landes zur Nutzung durch Photovoltaik
Redaktionelle Abkürzung
PVDÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Dieser RdErl. tritt am 13. 4. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 572)

An die
Dienststellen der Landesverwaltung