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  • ab 13.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 PVDÜRdErl

Bibliographie

Titel
Drittüberlassung von Teilen der Grundstücke des Landes zur Nutzung durch Photovoltaik
Redaktionelle Abkürzung
PVDÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Vor diesem Hintergrund erfolgt die Drittüberlassung nach der VV Nr. 3.5 zu § 64 LHO (siehe Bezugserlass) für Zwecke der Nutzung durch Photovoltaik künftig ausschließlich durch das MF. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit auf andere Landesdienststellen bleibt vorbehalten.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 572)