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  • ab 23.06.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NLVwBCLLRdErl - Motivation und Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Leitlinie zum Business Continuity Management (BCLL) in der Niedersächsischen Landesverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
NLVwBCLLRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20150

1.1 Es ist Teil des Grundsatzes des rechtmäßigen Verwaltungshandelns, die Funktionsfähigkeit der Landesverwaltung auch in Notfallsituationen gewährleisten zu können. Ein Ausfall dieser Funktionen oder eines Teils von ihnen kann direkte Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und das öffentliche Ansehen der Landesverwaltung haben. Darüber hinaus können Notfälle für die Landesverwaltung hohe finanzielle Schäden bedeuten. Um Notfällen und Krisen vorzubeugen und zeitkritische Geschäftsprozesse angemessen abzusichern, ist es erforderlich, dass die Verwaltung eine angemessene Vorsorge in Gestalt eines Business Continuity Prozesses etabliert. Dieser Prozess wird auf Grundlage des Standards "BSI 200-4 Business Continuity Management" des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) etabliert werden.

1.2 Der Geltungsbereich dieser Leitlinie umfasst alle Behörden, Einrichtungen, Organisationseinheiten und Geschäftsprozesse der unmittelbaren Landesverwaltung mit Ausnahme des LT, des LRH, des Staatsgerichtshofes und des LfD.

1.3 Sich aus der Leitlinie ableitende Anforderungen zum Business Continuity Management (BCM) gelten sowohl für interne und externe Mitarbeitende und sind auch für die Einbindung von Dienstleistern bindend, sofern diese zeitkritische Dienste oder Leistungen für eine Stelle der unmittelbaren Landesverwaltung erbringen oder in zeitkritische Geschäftsprozesse eingebunden sind und dies vertraglich vereinbart ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 300)