§ 45 NAbfG - Datenverarbeitung, Anwendung des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Zur Ausführung des Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften dürfen die entsorgungspflichtigen Körperschaften, die zuständigen Behörden und die Zentrale Stelle für Sonderabfälle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(2) Das Niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz findet ergänzend Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.