§ 45 NAbfG - Datenverarbeitung, Überwachung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Zur Ausführung der abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften dürfen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die zuständigen Behörden und die Zentrale Stelle für Sonderabfälle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(2) Um die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und dieses Gesetzes sowie der auf Grund der genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen sicherzustellen, kann die zuständige Behörde die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist. Für die Maßnahmen nach Satz 1 finden die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergänzend Anwendung.