§ 45 NAbfG - Datenverarbeitung, Überwachung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Zur Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Verpackungsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen dürfen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die zuständigen Behörden und die Zentrale Stelle für Sonderabfälle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Behörden und Stellen nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten an die für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden erforderlich ist. Die Behörden und Stellen nach Satz 1 dürfen die für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden um die Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen und die ihr daraufhin übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die nach Landesrecht für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln den Behörden und Stellen nach Satz 1 auf ein Ersuchen nach Satz 3 personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Stellen nach Satz 1 erforderlich ist.

(2) Um die Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Verpackungsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht und dieses Gesetzes sowie der auf Grund der genannten Verordnungen erlassenen Verordnungen sicherzustellen, kann die zuständige Behörde die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist. Für die Maßnahmen nach Satz 1 finden die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergänzend Anwendung.