Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.07.2003, Az.: 12 B 1682/03

Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Vertretungsberechtigter

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
25.07.2003
Aktenzeichen
12 B 1682/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Übt ein gewerberechtlich unzuverlässiger Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden vor Erlass einer behördlichen Untersagungsverfügung selbständig eine Gewerbe tatsächlich aus, richtet sich die Untersagung des ausgeübten Gewerbes und aller anderen Gewerbe nicht nach § 35 Abs. 7a GewO, sondern nach § 35 Abs. 1 S. 1 und 2 GewO.

Gründe

1

Der Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 9. Mai 2003 bezogen auf die Untersagung der selbständigen Ausübung aller Gewerbe einschließlich des vom Antragsteller ausgeübten Gewerbes sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter anderer Gewerbebetreibender mit Bescheid der Antraggegnerin vom 8. Mai 2003 ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers entfällt, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Begründung im Bescheid vom 8. Mai 2003 angeordnet hat. Die Begründung, es sei während eines möglichen Rechtsmittelverfahrens mit weiteren Ausfällen an öffentlichen Abgaben zu rechnen, genügt diesen Anforderungen.

3

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Gewerbeuntersagung ist nicht begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung nicht überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

4

Nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen wird der Widerspruch des Antragstellers gegen die Untersagung der selbständigen Ausübung aller Gewerbe einschließlich des vom Antragsteller zur Zeit ausgeübten Gewerbes sowie der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter anderer Gewerbetreibender aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben und rechtfertigt deshalb nicht den Vorrang seines Interesses an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vor dem besonderen öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung.

5

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller nach der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu Recht das von ihm ausgeübte Gewerbe (Herstellung von Nagelplattenbindern) untersagt (1.). Auch die Erstreckung der Untersagung auf alle Gewerbe und auf Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden ist rechtmäßig (2.).

6

1. Die Voraussetzungen für die Untersagung des von dem Antragsteller zur Zeit ausgeübten Gewerbes liegen vor. Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I S. 202 -, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 - BGBl. I S. 3970, 4592). Der Anwendungsbereich des § 35 Abs. 7a GewO ist insoweit nicht eröffnet. Die Regelung in § 35 Abs. 1 S. 2 und Abs. 7a GewO zielt allein darauf, dass nicht das bei Einleitung des Untersagungsverfahrens (§ 35 Abs. 1 S. 3 GewO) tatsächlich ausgeübte Gewerbe, sondern eine zu erwartende selbständige Gewerbeausübung durch einen gewerberechtlich Unzuverlässigen unterbunden werden soll. Mit der Einfügung der Regelungen in § 35 Abs. 1 S. 2 und Abs. 7a GewO durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) sollte die Regelungslücke geschlossen werden, dass bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1. August 1986 nach § 35 Abs. 1 GewO nur die Untersagung der Ausübung eines selbständigen Gewerbes zulässig war, die nur gegenüber dem Gewerbetreibenden, nicht aber gegen den unzuverlässigen Vertretungsberechtigten ausgesprochen werden konnte, mit der Folge, dass der unzuverlässige Gewerbetreibende das gleiche Gewerbe entweder selbst ausüben oder eine Firma gründen konnte, in der er wiederum als Geschäftsführer oder Betriebsleiter auftreten konnte (vgl. Bundestags-Drucksache 10/318, S. 7 f., 14, 50 f.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. November 1995, DÖV 1996, 521 [OVG Nordrhein-Westfalen 20.11.1995 - 4 A 1440/93] m.w.N.). Nimmt aber der gewerberechtlich unzuverlässige Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden nach Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens, aber vor Erlass der behördlichen Untersagungsverfügung, die selbständige Ausübung eines Gewerbes auf, ist diesem das Gewerbe nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO zwingend zu untersagen; es liegt nicht (mehr) der Fall vor, dass zu erwarten ist, dass der Vertretungsberechtigte (erst nach Erlass der Untersagungsverfügung) ein Gewerbe ausüben wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragsgegnerin leitete das Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die GmbH und den Antragsteller spätestens mit deren Anhörung unter dem 16. August 2002 ein. Der Antragsteller, der frühere Geschäftsführer der X-GmbH, meldete bereits zum 1. Januar 2003 - und damit vor Erlass der ihm gegenüber ausgesprochenen Gewerbeuntersagung mit Bescheid vom 8. Mai 2003 - das Gewerbe "Herstellung von Nagelplattenbindern" an und übte dieses Gewerbe nach eigenen Angaben sodann auch tatsächlich aus.

7

Nach § 35 Abs. 1 S. 1 ist die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung insbesondere zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist.

8

Der Antragsteller ist als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Derjenige Gewerbetreibende ist in diesem Sinne unzuverlässig, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass – insbesondere durch die Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes – Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Steuerrückstände sind geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1996 – 1 B 250.96 –, Buchholz 451.20, § 35 GewO Nr. 65 und Beschluss vom 09. April 1997 – 1 B 81.97 –, Buchholz 451.20, § 35 GewO Nr. 67).

9

Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel voraus. Es ist ohne Bedeutung, welche Ursachen zur Überschuldung oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit unabhängig von den Gründen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb einstellt; dies ist nur dann abweichend zu beurteilen, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1, 5; Marcks in: Landmann-Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, § 35 Rdnr. 30 mit weiteren Nachweisen). Ein Ermessen ist der Behörde dabei nicht eingeräumt.

10

Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller gewerberechtlich unzuverlässig. Er ist nicht in der Lage, seine Steuerschulden und Abgabenrückstände zu begleichen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

11

Der Antragsteller meldete in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der X-GmbH im Mai 2000 das Gewerbe "Betrieb einer Zimmerei und Holzbau" an. Die Steuerschulden der X-GmbH stiegen seit September 2000 kontinuierlich an. Nach Mitteilung des Finanzamtes ... vom 7. August 2002 betrugen die Steuerrückstände im September 2000 7.771,48 EUR, im Januar 2001 9.733,72 EUR, im November 2001 22.071,81 EUR, im August 2002 29.945,57 EUR. Bereits im Dezember 2000 seien Vollstreckungsversuche fruchtlos geblieben. Im Mai 2002 sei die Vollstreckung der Rückstände aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung ausgesetzt worden; abgesehen von einer einmaligen Zahlung habe die GmbH die Vereinbarung nicht eingehalten. Ebenso sei für das Kalenderjahr 2000 die Steuererklärung nicht abgegeben worden. Im Oktober 2001 war die GmbH mit Beiträgen zur Bau-Berufsgenossenschaft in Höhe von 5.486,18 EUR rückständig. Die Bau-Berufsgenossenschaft teilte der Antragsgegnerin im Mai 2002 mit, dass der Antragsteller eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten habe; die letzte Zahlung sei im Januar 2002 erfolgt (Rückstand im August 2002 4.628,93 EUR). Die AOK Niedersachsen teilte unter dem 23. August 2002 mit, die X-GmbH habe seit April 2002 einen Arbeitsnehmer angemeldet, aber trotz mehrfacher Abmahnungen Sozialversicherungsbeiträge nicht geleistet. Die Handwerkskammer Oldenburg teilte unter dem 29. August 2002 mit, dass die X-GmbH mit dem Kammerbeitrag des Jahres 2002 in Höhe von 295,- EUR in Rückstand sei. Unter dem 14. Januar 2003 teilte das Finanzamt ... ergänzend mit, dass die Steuerrückstände der GmbH auf insgesamt 65.150,98 EUR gestiegen seien; auch habe der Antragsteller im Jahr 2002 auf Haftungsschulden (für die Firma Y-KG) keine Zahlungen geleistet.

12

Das Amtsgericht ... hatte im Oktober 2002 zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, lehnte aber mit Beschluss vom 28. November 2002 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die X-GmbH mangels Masse ab. Nach der Gewerbeabmeldung vom 11. März 2003 gab die X-GmbH ihren Betrieb zum 28. November 2002 auf.

13

Das Gericht legt diese mitgeteilten Steuerrückstände seiner Entscheidung zugrunde, da Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, solche nicht gezahlten Steuern sind, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im Übrigen aus § 220 AO. Erst dann, wenn die Vollziehung ausgesetzt worden ist (§ 361 AO, § 69 FGO), braucht der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer noch nicht zu entrichten (BVerwG, Beschluss vom 05. März 1997 – 1 B 56.97 -, GewArch 1997, 244). Vorliegend hat das Finanzamt ... Anträge des Antragstellers um Vollstreckungsaufschub - zuletzt mit Bescheid vom 9. Juli 2003 - abgelehnt.

14

Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der X-GmbH ist aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit und der in den vorangegangenen Jahren kontinuierlich angewachsenen Steuerrückstände und Sozialversicherungsbeiträge offenkundig. Die absolute Höhe der Rückstände und das Verhältnis zur Gesamtbelastung der GmbH sind gewichtig. Diese kontinuierliche, über mehrere Jahre andauernde Entwicklung der Steuerrückstände passt sich ein in die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung der GmbH, die im Oktober/November 2002 in der Insolvenz endete. Hieraus ergibt sich auch die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Geschäftsführer der X-GmbH. Er hat als Vertretungsberechtigter der GmbH über einen längeren Zeitraum hinweg nicht nur gegen steuerliche Erklärungspflichten, sondern insbesondere auch gegen die Pflicht verstoßen, die öffentlichen Abgaben und zudem auch Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzuführen. Ihm ist es daher auch zuzurechnen, dass die GmbH ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einbüßte. Denn trotz der fehlenden Leistungsfähigkeit der GmbH setzte der Antragsteller die gewerbliche Betätigung der GmbH fort, so dass die GmbH insolvent wurde.

15

Der Antragsteller ist offenkundig weiterhin zahlungsunfähig, da er die erheblichen Steuerrückstände in beachtlichem Umfange nicht tilgte und er zwischenzeitlich auch eine Vereinbarung mit dem Finanzamt nicht dahingehend getroffen hat, diese Steuerrückstände in angemessener Zeit auszugleichen. Vielmehr ist das Finanzamt nicht bereit, eine Vereinbarung zu treffen, u.a. weil der Antragsteller in der Vergangenheit Tilgungsvereinbarungen wiederholt nicht eingehalten habe. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers ist aller Voraussicht nach nicht zu erwarten, dass er auf Grundlage eines tragfähigen Sanierungskonzeptes die vorhandenen Steuerrückstände wird beachtlich zurückführen können. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die wirtschaftliche Lage des Betriebes des Antragstellers derart verbessert hat, dass er nunmehr - wie angeboten - regelmäßig monatliche Tilgungsraten in Höhe von 5.000,- EUR erbringen könnte. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass seit Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens im August 2002 die Steuerschulden der GmbH nicht nur nicht verringert, sondern weiter angestiegen sind (im Zeitraum von August 2002 bis Januar 2003 haben sich die Steuerrückstände verdoppelt). Auch wenn der Antragsteller nur teilweise für die Steuerrückstände der X-GmbH persönlich haftet (der Antragsteller nennt einen Haftungsbetrag in Höhe von ca. 27.500,- EUR), so hat der Antragsteller weitere erhebliche Verbindlichkeiten zu erfüllen. So bestehen Rückstände aufgrund eines Haftungsbescheides des Finanzamtes ... vom 25. Mai 2002 bezüglich der Firma Y-KG in Höhe von ca. 35.800,- EUR sowie Einkommenssteuer etc. für das Jahr 2000 in Höhe von ca. 2.500,- EUR (jeweils Stand 28. Mai 2003). Ferner macht die Gemeinde Z. titulierte Forderungen in Höhe von ca. ... EUR geltend. Bei dieser wirtschaftlichen Lage ist ein auf längere Sicht tragfähiges Sanierungskonzept weder ersichtlich, noch nachvollziehbar vom Antragsteller dargelegt worden. Ferner kommt der Antragsteller trotz des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens weiterhin seinen steuerrechtlichen Abgaben- und Erklärungspflichten nicht nach; freiwillige Zahlungen - auch in geringer Höhe - hat er nicht geleistet.

16

Die Untersagung des von dem Antragsteller ausgeübten Gewerbes ist zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich. Die fehlende gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers begründet schwerwiegende Gefahren für die Allgemeinheit. Insbesondere wird durch § 35 Abs. 1 S. 1 GewO das Vermögen der öffentlichen Hand als betroffenes Rechtsgut geschützt (vgl. Marcks, a.a.O., § 35 Rdnr. 76). Diese Gefahren können nur durch die völlige Untersagung der Gewerbeausübung abgewehrt werden.

2.

17

Soweit sich die Untersagungsverfügung weiterhin auf alle anderen selbständigen Gewerbe und auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden erstreckt, ist diese Verfügung aller Voraussicht nach ermessensfehlerfrei nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ergangen, da aufgrund der bisherigen Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sich das gewerberechtlich unzuverlässige Verhalten des Antragstellers auch im Rahmen derartiger Tätigkeiten fortsetzt. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist bereits dann als erforderlich anzusehen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 17.79 –, BVerwGE 65, 9, 11). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Antragsteller geht weiterhin von seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit aus und ist bestrebt, seine gewerbliche Tätigkeit fortzuführen. Auch nach der Insolvenz der X-GmbH Ende 2002 hat der Antragsteller kurze Zeit später das Gewerbe "Herstellung von Nagelplattenbindern" begonnen und damit ein mit dem der X-GmbH vergleichbares Gewerbe fortgeführt. Es ist nicht ersichtlich, dass er ein anderes Gewerbe nicht betreiben will.

18

Da die Antragsgegnerin diese maßgebliche Erwägung in ihrer Entscheidung herangezogen hat, ist nach der für das vorliegende Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass das durch § 35 Abs. 1 S. 2 GewO eingeräumte Ermessen ausgeübt wurde (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 94/78 -, GewArch 1982, 298; Hess. VGH, Urteil vom 30. Juni 1993 - 8 UE 2075/91 -, GewArch 1994, 23).