Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 04.07.2003, Az.: 6 B 1872/03
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 04.07.2003
- Aktenzeichen
- 6 B 1872/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 40713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2003:0704.6B1872.03.0A
Amtlicher Leitsatz
- 0.
Zur Beachtlichkeit der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes
- 1.
1.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann rechtmissbräuchlich sein, wenn der Antragsteller aus einem privatrechtlichen Vertrag, der nach seiner gegenüber dem Antragsgegner durch Anfechtung und Rücktritt zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung unwirksam sein soll, im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes wiederum Rechte ableitet, die die Wirksamkeit des Vertrages voraussetzen.
- 2.
2.
Es kann offen bleiben, ob § 226 Abs. 3 der Abgabenordnung, der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 a des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes entsprechend Anwendung findet, auch für Säumniszuschläge gilt.
- 3.
3.
Jedenfalls im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vertritt die Kammer die Rechtsansicht, dass auch nach der durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) erfolgten Änderung des § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen nur dann beachtlich ist, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt oder aber unstreitig ist.
- 4.
4.
Der Grundsatz von der Einheit der Rechtsordnung fordert, dass auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zivilrechtliche Wertungen - wie die des § 390 des Bürgerlichen Gesetzbuches - Beachtung finden und sie insbesondere nicht unterlaufen werden dürfen.
Tenor:
...
Tatbestand:
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz.
Die Antragstellerin ist eine juristische Person des Privatrechts, die Antragsgegnerin eine kommunale Gebietskörperschaft, die gegen die Antragstellerin wegen öffentlich-rechtlicher und unstreitig auch fälliger Forderungen (im Folgenden: Forderungen) aus bestandskräftigen Bescheiden mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 16. Mai 2003 über 118302,66 € eine Pfändung in das von der Antragstellerin bei der Beigeladenen zu 1) unterhaltene Konto betreibt. Im einzelnen handelt es sich um folgende Forderungen:
Grundabgaben in Höhe von etwa 65. 000 € Oberflächenentwässerung in Höhe von etwa 19. 000 € Gebühren in Bausachen in Höhe von etwa 8. 000 € Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungskosten von etwa 26. 000 € Insgesamt: 118.302,66 €.
Daneben steht die Antragsgegnerin zur Antragstellerin deshalb in Beziehung, weil sie - die Antragsgegnerin - den Neubau eines vom regionalen Fußballclub (...) genutzten Sportstadiums plante und dann auch realisierte. Die in diesem Zusammenhang auftretenden Sponsoren schlossen sich in der Beigeladenen zu 2) zusammen. Sie wünschten bestimmte bauliche Maßnahmen, die die Antragsgegnerin aus haushaltswirtschaftlichen Gründen nicht allein bewältigen konnte. Es fanden deshalb mit dem ... sowie der Beigeladenen zu 2) Verhandlungen statt, die zum Abschluss einer vom Dezember 1998 datierenden "Verwaltungsvereinbarung" führte. Gegenstand dieser Verwaltungsvereinbarung war unter anderem, dass die Beigeladene zu 2) bestimmte bauliche Maßnahmen über 1.250. 000 DM finanzieren sollte, die dann aber wesentlich teurer wurden. Parallel zur Verwaltungsvereinbarung bestanden Vereinbarungen über die Einräumung von Werbe- und Mietrechten durch mehrere Gesellschaften, unter anderem auch solche mit der Antragstellerin.
Im Juni 2002 kam es zum Abschluss einer wegen verweigerter Genehmigung der zuständigen kommunalen Organe nicht umgesetzten Rahmenvereinbarung, die in der Präambel den Einleitungssatz aufwies: "mit dem Ziel, die wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien abschließend zu regeln .."
Im September 2002 erhob die Beigeladene zu 2) gegen die Antragsgegnerin vor dem Landgericht ..... Zahlungsklage - Aktenzeichen 17 O 3082/02 - über etwa 1,2 Mio. €, wobei sie vortrug, die Verwaltungsvereinbarung (von 1999) sei unwirksam und die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin folge aus den §§ 246, 951 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Verwendungs-/Wertersatzansprüche), hilfsweise aus der Rahmenvereinbarung vom Juni 2002. Das Landgericht ..... erteilte darauf unter dem 1. Oktober 2002 den Hinweis, dass die Parteien die Verwaltungsvereinbarung von 1999, gegen deren Wirksamkeit es erhebliche Bedenken habe, spätestens im Zeitpunkt der Rahmenvereinbarung vom Juni 2002 stillschweigend aufgehoben haben dürften. Die Rahmenvereinbarung vom Juni 2002 dürfte auch (wiederum) unwirksam sein, weil der Rat ihr nicht zugestimmt habe. Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB bestünden wohl nicht, ebenso wenig Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und auch nicht aus §§ 846, 851 BGB. In Betracht käme allenfalls ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wobei die der Beigeladenen zu 2) entstandenen Aufwendungen dann nicht ersetzt würden. Die Parteien sollten sich deshalb zur Vermeidung zeit- und kostenintensiver Gutachtenerhebungen einigen, letztlich lägen die Vorstellungen um etwa 200.0 000 € auseinander. Der Beigeladenen zu 2) stünde dann ein Anspruch in Höhe von 936. 000 € brutto zu.
Die sich anschließenden Verhandlungen führten am 11. Dezember 2002 zum Abschluss einer (erneuten) Rahmenvereinbarung, bei der Vertragspartner neben der Beigeladenen zu 2) und der Antragsgegnerin unter anderem auch die Antragstellerin war. Eingeleitet wird diese Rahmenvereinbarung mit der Formulierung, die Vertragsparteien
"... erklären folgendes zur abschließenden Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche zwischen den Beteiligten mit dem Ziel, für mehr als drei Jahre hochrangigen Leistungsfußball in ................ sicherzustellen ...".
Unter 2. heißt es:
"Die Gesellschaften übertragen sämtliche Rechtspositionen hinsichtlich der von diesen in die Stadionanlage ................ getätigten Investitionen auf die Stadt. Dieses gilt insbesondere für die Einbauten in die Stadionanlage, also das Servicegebäude mit VIP-Lounge, jeweils einschließlich allem Zubehörs. Darüber hinaus übertragen die vorgenannten Gesellschaften sämtliche Nutzungs- und Vermarktungsrechte bezüglich der Stadionanlage auf die Stadt. Im Gegenzug zahlt die Stadt an ........einen sofort fälligen Betrag in Höhe von 900. 000 € ... unter Beachtung von Nr. 4 Abs. 1 und 2. Von diesem Betrag behält die Stadt die für ihre anwaltliche Vertretung in dem Rechtsstreitder Beigeladenen zu 2) ... gegen Stadt ................ beim Landgericht .... - 17 O 3082/02 - entstehenden Kosten, ein."
Unter Nr. 4 heißt es:
"... Weiterhin erklärt die ........ GmbH den Rücktritt mit ihrer Darlehensforderung gegen den ... in Höhe von 500. 000 DM hinter alle übrigen Verbindlichkeiten des Vereins bis zum 30.06.2005. Das Darlehen bleibt zinsfrei. Jeweils nach Saisonende ist über die Möglichkeit von Teilrückführung neu zu verhandeln. Dabei bleibt es Ziel des Vereins, das Darlehen zu tilgen. Ein Recht auf Rückzahlung hat die ....... GmbH nur bei Aufstieg des ... in die 2. Bundesliga.
Unter Ziffer 7 verpflichtet sich die Beigeladene zu 2), die unter dem Aktenzeichen 17 O 3082/02 geführte Klage vor dem Landgericht ............ zurückzunehmen.
Nach Abschluss der Rahmenvereinbarung vom Dezember 2002 und nachdem die Antragsgegnerin an die Beigeladene zu 2) 900. 000 € gezahlt hatte, focht unter anderem die Antragstellerin zusammen mit der Beigeladenen zu 2) im Februar 2003 diese Rahmenvereinbarung mit der Begründung an, die Antragsgegnerin betreibe wegen der Forderungen gegen sie rechtswidrig Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; zugleich machte sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Nach Fristsetzung erklärte sie schließlich den Rücktritt von der Rahmenvereinbarung.
Unter dem 28. März 2003 hat die Beigeladene zu 2) an die Antragstellerin einen Anspruch über 150. 000 € abgetreten, mit dem die Antragstellerin dann nach eigenem Vortrag (im zivilgerichtlichen Klageschriftsatz vom 28. März 2003) wegen von der Antragsgegnerin im Vollstreckungsweg geltend gemachter Grundabgaben der Antragsgegnerin gegenüber in Höhe von 106.270,81 € aufgerechnet hat.
In der Abtretungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2) ist ausgeführt, ihr - der Beigeladenen zu 2 ) - stünden Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu, wie sich aus der gegen die Antragsgegnerin seinerzeit gerichteten Klage 17 O 3082/02 vor dem Landgericht ........ ergebe. Die Klage sei zwar im Hinblick auf die im Dezember 2002 abgeschlossene Rahmenvereinbarung zurück genommen worden; jedoch sei die Rahmenvereinbarung vom Dezember 2002 angefochten worden. Die Anfechtung stütze sich insbesondere darauf, dass die Antragsgegnerin die in der Rahmenvereinbarung enthaltene "Generalquittung" restriktiv auslege. Überdies sei vorsorglich wegen wesentlicher Verletzungen der in dieser Rahmenvereinbarung von anderen Vertragsbeteiligten eingegangenen Verpflichtungen der Rücktritt von der Rahmenvereinbarung erklärt worden. Somit sei die Rahmenvereinbarung unwirksam und die von der Beigeladenen zu 2 ) gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Ansprüche in Höhe von mehr als 1 Mio. € lebten wieder auf. Die Ansprüche seien auch nicht erloschen und auch nicht durch die von der Antragsgegnerin auf die - unwirksame - Rahmenvereinbarung und damit rechtsgrundlos an sie - der Beigeladenen zu 2 ) - gezahlten Beträge getilgt. Insoweit sei zwar bereits ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht worden, jedoch unterschritten die an sie rechtsgrundlos gezahlten Beträge bei weitem die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 2) geschuldeten Beträge.
Mit der am 23. Mai 2003 vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg erhobenen Klage, mit der die Antragstellerin begehrt, die von der Antragsgegnerin gegen sie wegen der Forderungen betriebene Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, sucht die Antragstellerin zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Ohne das jedenfalls frühere Bestehen der Forderungen in Abrede zu stellen entgegnet sie im Wesentlichen, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien unzulässig, weil der Antragsgegnerin die geltend gemachten Forderungen nicht mehr zustünden. Die Forderungen hätten sich durch die Rahmenvereinbarung vom Dezember 2002 und die darin enthaltene Generalquittung erledigt. Sie - die Antragstellerin - sei in die Rahmenvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2 ) einbezogen worden. Wenige Tage vor Abschluss der Rahmenvereinbarung sei mit dem Leiter der Vollstreckungsstelle der Antragsgegnerin (...) über die seinerzeit schon zur Vollstreckung anstehenden Forderungen gesprochen worden. Dabei habe sie den Bediensteten darauf hingewiesen, dass zwischen den Parteien Vergleichsgespräche liefen und dass möglicherweise vereinbart würde, dass wechselseitig zwischen allen Beteiligten sämtliche erhobenen Ansprüche reguliert würden. Mit der Rahmenvereinbarung seien dann die mit ihr rechtlich verbundenen Firmen ... ... und die Beigeladene zu 2) ausdrücklich als Beteiligte aufgeführt und vertraglich erheblich belastet worden. In der Präambel der den Rechtsstreit beendenden Rahmenvereinbarung vom Dezember 2002 sei "zur abschließenden Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche" eine Regelung getroffen worden. Obwohl nach dieser "Generalquittung" wechselseitig keine Ansprüche aus der Zeit davor mehr bestehen könnten, betreibe die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung wegen Altforderungen. Ihr - der Antragstellerin - drohten Schäden, die bis zur Insolvenz mit schwerstwiegendsten Folgen führen könnten. Sie sei zur Zahlung der aus unberechtigter Vollstreckung geforderten Beträge oder auch nur zur Sicherheitsleistung unter anderem deswegen nicht in der Lage, weil sie in der Rahmenvereinbarung ihre fällige Darlehensforderung gegen den ... in Höhe von 500. 000 DM wegen der Generalquittung mit Rangrücktrittserklärung versehen habe. Die Beigeladene zu 2) hätte sich auch keinesfalls damit einverstanden erklärt, dass von dem ihr gegen die Antragsgegnerin zustehenden Anspruch über 300. 000 € an den ... gezahlt würden, ebenso wenig wie sie - die Antragstellerin - sich auf einen Rangrücktritt bezüglich einer 500. 000 DM Forderung gegen den ... eingelassen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass trotz der abschließenden Generalquittung in der Rahmenvereinbarung noch Altforderungen der Antragsgegnerin gegen sie geltend gemacht würden. Mangels vorhandener Liquidität hätte sie dann jedenfalls darauf bestanden, dass aus der Zahlung an den ... vorab das 500. 000 DM Darlehen wenigstens in Höhe der rückständigen Verbindlichkeiten gegenüber der Antragsgegnerin zu deren Tilgung zurückgeführt werde.
Die Verhandlungen, auf deren Inhalt sich die Antragsgegnerin jetzt berufe, bezögen sich auf die Zeit vor Abschluss der Rahmenvereinbarung vom Juni 2002. Mit dieser früheren, nicht umgesetzten Vereinbarung wären tatsächlich nicht sämtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten abgegolten gewesen. Dort hätte es nur geheißen: "... mit dem Ziel, die wechselseitigen Anspräche zwischen den Parteien abschließend zu regeln ...". Die Klausel in der Rahmenvereinbarung vom 11 .Dezember 2002 lautete demgegenüber: "... zur abschließenden Abgeltung aller wechselseitigen Anspräche zwischen den Beteiligten ...". Dies sei jedoch nicht die einzige Veränderung zwischen den Rahmenvereinbarungen vom Juni 2002 und der vom Dezember 2002 gewesen: Mit der Einfügung der Generalquittung sei nämlich - wie dargelegt - eine wesentliche wirtschaftliche Verschlechterung der Position von ihr und der Beigeladenen zu 2) sowie des ... einher gegangen. Den Ausschlag, gleichwohl der neuen Rahmenvereinbarung zuzustimmen, habe schließlich gegeben, dass ihr Prozessbevollmächtigter unmittelbar vor der genannten Diskussion mit Herrn ...... gesprochen und ihm mitgeteilt habe, dass von Vollstreckungsmaßnahmen wegen der Grundabgaben Abstand deshalb genommen werden solle, weil der Abschluss einer Rahmenvereinbarung, der zu einer Generalbereinigung aller offenen Posten zwischen den beteiligten Gesellschaften und der Antragsgegnerin führen würde, unmittelbar bevor stünde. Von diesem Gespräch habe der Prozessbevollmächtigte die Gesellschafter kurz vor der Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung vom Dezember 2002 berichtet. Sie seien darauf hin bereit gewesen, die erheblichen Nachteile der Rahmenvereinbarung in Kauf zu nehmen. Vor Abschluss der Rahmenvereinbarung vom Dezember 2002 sei zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sonst überhaupt kein Gespräch geführt worden. Wenn die Antragsgegnerin nunmehr die Vollstreckung betreibe, setze sie sich in Widerspruch zu den vertraglichen Abmachungen. Zugleich habe sie - spätestens im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes - die Bitte um Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Soweit die Antragsgegnerin auf die Rechtsprechung zum unzulässigen Verzicht auf kommunale Abgaben verweise, gehe ihr Hinweis ins Leere. Es handele sich bei der Generalquittung nicht um einen Verzicht, sondern um eine seitens der beteiligten Gesellschafter teuer erkaufte Regelung, mit der das politische Ziel der Antragsgegnerin, für mehr als drei Jahre hochrangigen Leistungsfußball sicher zu stellen, erreicht werden sollte und mit der zugleich die Antragsgegnerin eine wesentliche Beteiligung an der Erreichung dieses Ziels ihr und der Beigeladenen zu 2) überbürdet habe. Soweit die Antragsgegnerin meine, sie - die Antragstellerin - könne sich auf die Rahmenvereinbarung und auf die darin enthaltene Generalquittung nicht berufen, weil sie eine Anfechtung der Rahmenvereinbarung vom Dezember 2002 erklärt habe, sei festzuhalten, dass sie sich in diesem Verfahren nicht auf die ohnehin von der Antragsgegnerin bestrittene Nichtigkeit der Rahmenvereinbarung berufe. Selbst wenn aber von der Nichtigkeit der Rahmenvereinbarung auszugehen wäre, wäre der Anspruch der Antragsgegnerin durch Aufrechnung erloschen. Die Beigeladene zu 2) habe ihr eine Forderung gegenüber der Antragstellerin Höhe von 150. 000 € abgetreten.
Neben der Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg hatte die Antragstellerin vor dem Landgericht ......... unter dem 28. März 2003 zunächst Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass die beabsichtigte Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin wegen Grundabgaben - betreffend das Grundstück der Antragstellerin in ........, .............., für das Kalenderjahr 1999 in Höhe von 13.007,10 € - unzulässig sei. Sie begründet die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Grundabgaben zusammenfassend damit, dass (a) die Rahmenvereinbarung (Dezember 2002) wirksam angefochten oder sie von ihr jedenfalls wirksam zurückgetreten sei und deshalb die ihr seitens der Beigeladenen zu 2) abgetretenen Ansprüche begründet und wirksam zur Aufrechnung gestellt worden seien, (b) die Generalquittung in der Rahmenvereinbarung vom Dezember 2002 zu einem Erlöschen aller Altforderungen der Antragsgegnerin gegen die Gesellschaften, namentlich gegen sie, geführt habe sowie (c) ein von ihr im Rahmen des Klageverfahrens nach § 313 BGB gestelltes Anpassungsverlangen zum selben Ergebnis führen müsse. Das Landgericht hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Vollstreckungsabwehrklage sich nur gegen Titel richte, die nach der Zivilprozessordnung bzw. dem Zwangsvollstreckungsgesetz vollstreckt würden. Die Leistungsbescheide der Antragsgegnerin stellten jedoch weder Titel nach § 794 ZPO noch sonstige Vollstreckungsteile dar, insbesondere stellten sie auch keine Vollstreckungstitel nach § 801 ZPO dar, da sie gem. § 1 Abs. 1 des Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetzes nach diesem Gesetz zu vollstrecken seien. Nach eigener Angabe hat die Antragstellerin diese Klage wieder zurückgenommen.
Im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes beantragt die Antragstellerin vor der beschließenden Kammer,
die aufschiebende Wirkung der Klage und die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Unter Vorlage eidesstattlicher Erklärungen der an den Verhandlungen beteiligten Bediensteten entgegnet sie im Wesentlichen, die Voraussetzungen für die Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz seien gegeben. Die der Vollstreckung zugrundeliegenden Leistungsbescheide seien bestandskräftig und sämtliche Beträge fällig. Mahnungen hätten zu keinem Erfolg geführt; die Zahlungsfrist sei verstrichen. Anders als von der Antragstellerin vertreten, sei die von ihr behauptete "Generalquittung" in der Rahmenvereinbarung auch keinesfalls so zu verstehen, dass damit sämtliche öffentlich-rechtlichen Forderungen, die sie gegenüber der Antragstellerin habe, erloschen seien. Die in der Rahmenvereinbarung anzutreffende Formulierung, "aller wechselseitigen Ansprüche zwischen den Beteiligten" sei im Hinblick darauf zu sehen, dass es die wechselseitigen Ansprüchen der Beteiligten, die an dem Projekt Stadionbau beteiligt gewesen seien, zu beordnen gegolten habe. Die öffentlich-rechtlichen Forderungen gegenüber der Antragstellerin seien in sämtlichen Verhandlungen über die Rahmenvereinbarung nicht einmal erwähnt worden. Auch das von der Antragstellerin erwähnte Gespräch mit dem Vollstreckungsbeamten ändere daran nichts. Dieser Mitarbeiter sei als Vollstreckungsbeamter Mitarbeiter der Stadtkasse; er sei nicht Leiter der Vollstreckungsstelle und auch nicht an den Verhandlungen beteiligt gewesen. Die Verhandlungen seien von anderen Bediensteten geführt worden, aus deren eidesstattlichen Erklärungen sich ergebe, dass die öffentlich-rechtlichen Forderungen im Rahmen der zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verhandlungen nicht einmal thematisiert worden seien. Der Antragstellerin verhalte sich auch widersprüchlich, da ihr im Falle einer wirksamen Anfechtung der Rahmenvereinbarung nicht mehr der Einwand zustünde, die öffentlich-rechtlichen Forderungen seien von der "Generalquittung" in der Rahmenvereinbarung erfasst. Ungeachtet dessen sei der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig, weil die Antragstellerin bei ihr zunächst keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt habe. Sollte die Antragstellerin allerdings nicht zur Sicherheitsleistung in der Lage sein, entfielen diese Bedenken an der Zulässigkeit des Antrags, weil der Antrag dann ohnehin abzuweisen gewesen wäre.
Die Beigeladene zu 1) hat sich im Verfahren nicht geäußert, die Beigeladene zu 2) erklärt, sich dem Vortrag der Antragstellerin anzuschließen, stellt jedoch keinen Antrag.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Gründe
II.
Der nach § 66 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - NVwVG - (vom 2. Juni 1982 (Nds.GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (Nds.GVBl. S. 710)) in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative, der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987)) gestellte Antrag ist statthaft, da die von der Antragstellerin erhobene Klage gegen die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der §§ 45 Abs. 1 und 50 Abs. 1 NVwVG erlassene Pfändungs- und Überweisungsverfügung nach § 66 Satz 2 NVwVG keine aufschiebende Wirkung hat.
Dem Antrag steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin vorher keinen Aussetzungsantrag gestellt hat. Vorliegend geht es nicht um die Rechtmäßigkeit der den Forderungen zugrundeliegenden und - unstreitig zwischen den Beteiligten - auch bestandskräftigen Leistungsbescheide, sondern um die Frage ihrer Vollstreckbarkeit, wobei § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO bei drohender Vollstreckung ausdrücklich keinen vorherigen Aussetzungsantrag mehr verlangt. Im Übrigen lässt das Gericht dahingestellt, ob die Antragstellung jedenfalls nicht teilweise rechtsmissbräuchlich ist, weil die Antragstellerin verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz im Wesentlichen auf eine Begründung gestützt begehrt, die mit ihren sonstigen Einlassungen in Widerspruch steht. Wie ihre Anfechtungs- und Rücktrittserklärung unzweifelhaft belegen, ist sie nämlich der Auffassung, dass die Rahmenvereinbarung (vom Dezember 2002), aus der sie gerade das Erlöschen der Forderungen der Antragsgegnerin ableitet, unwirksam sein soll. Zugunsten der Antragstellerin bejaht das Gericht jedoch deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie das Erlöschen der Forderungen zusätzlich auch daraus ableitet, mit einer von der Beigeladenen zu 2) an sie zedierten Forderung aufgerechnet zu haben. Selbst bei einer Gesamtbetrachtung der von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen bleibt der Antrag dann jedoch unbegründet.
Für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist entscheidend, ob das private Interesse des Antragstellers höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des erlassenen Verwaltungsaktes. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Verfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Aussichten des Begehrens in dem - vorliegend bereits anhängigen - Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einem offensichtlich Erfolg versprechenden Rechtsbehelf überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Vollzugsinteresse, während der Antrag in aller Regel dann unbegründet ist, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache deshalb keinen Erfolg haben würde, weil insbesondere die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich nach diesem Maßstab demgegenüber weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen, bedarf es einer von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung durch das Gericht. Diese Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Berücksichtigung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt bliebe. Bei dieser Abwägung ist in Rechnung zu stellen, ob dem Antragsteller unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die nachträglich nicht oder nur noch schwer beseitigt werden könnten. Droht im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten, die durch eine der Klage (dem Widerspruch) stattgebende Entscheidung nicht mehr beseitigt werden könnte, so spricht dies für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn nicht überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Besteht nicht die Gefahr unzumutbarer und unabänderlicher Rechtseingriffe, entbindet dies nicht von einer Interessenabwägung; auch in einem solchen Fall sind die durch die sofortige Vollziehung eintretenden Nachteile, die unterhalb der Schwelle unzumutbarer und irreparabler Beeinträchtigungen angesiedelt sind, in die Abwägung einzustellen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Antrag abzulehnen, weil die Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowohl voraussichtlich rechtmäßig ist; das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Forderungen der Antragsgegnerin erloschen sind und die Vollstreckung somit nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 NVwVG einzustellen ist (1.). Auch eine unabhängig davon angestellte Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (2.). 1.
Da die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt hat, dass die Forderungen der Antragsgegnerin auf bestandskräftigen Bescheiden beruhen und sie auch im Übrigen nicht geltend macht, dass die sonstigen Voraussetzungen für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nicht vorliegen - auch beim Gericht drängen sich im vorliegenden Verfahren insoweit keine Rechtmäßigkeitszweifel auf -, konzentriert sich die gerichtliche Klärung darauf, ob die Forderungen der Antragsgegnerin durch eine - insoweit zugunsten der Antragstellerin unterstellt - wirksame "Generalquittung" in der Rahmenvereinbarung oder jedenfalls durch die Aufrechnung der Antragstellerin mit dem ihr von der Beigeladenen zu 2) abgetretenen Anspruch erloschen sind. Beide Einwendungen überzeugen jedenfalls im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht.
a)
Überwiegendes spricht dafür, dass die Forderungen der Antragsgegnerin nicht bereits durch die Rahmenvereinbarung vom Dezember 2002 erloschen sind. Die Vereinbarung bezieht sich eindeutig auf das Projekt Fußballstadion, die streitbefangenen Forderungen der Antragsgegnerin lassen hingegen nicht erkennen, dass sie mit diesem Vorhaben in irgendeinem Zusammenhang stehen. Die Antragstellerin hat dies auch nicht vorgetragen. Soweit sie vorträgt, es habe eine Besprechung mit dem Bediensteten ....... (der Antragsgegnerin) gegeben, in der sie - durch ihren Prozessbevollmächtigten - zum Ausdruck gebracht habe, dass es zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung, der zu einer Generalbereinigung aller offenen Posten zwischen den beteiligten Gesellschaften und der Antragsgegnerin führen würde, käme, ändert sich daran nichts. Der Bedienstete war in die Vertragsverhandlungen nicht involviert. Die Antragstellerin selbst hat auch nicht vorgetragen, dass der Bedienste irgendwelche Zusagen erteilt hätte. Sie hat in ihrer Antragsschrift im Gegenteil selbst ausführt, dem Bediensteten sei durch den Prozessbevollmächtigten seinerzeit (lediglich) erklärt worden, dass zwischen den Parteien Vergleichsgespräche liefen und dass "möglicherweise" vereinbart würde, die wechselseitig zwischen allen Beteiligten sämtliche erhobenen Ansprüche zu regulieren. Auch in dem vor dem Landgericht .... zunächst (im März 2003) betriebenen Klageverfahren trug die Antragstellerin nur vor, sie habe den Bediensteten darauf hingewiesen, dass "mutmaßlich durch den Abschluss der geplanten Rahmenvereinbarung sämtliche Ansprüche der Stadt, auch die rückständigen Grundabgaben, durch eine Generalquittung miterledigt würden" (S. 13). Dass sich daran auch deshalb nichts ändert, weil die Gesellschafter vor dem Hintergrund dieser Äußerung ihres Prozessbevollmächtigten seinerzeit möglicherweise in Erwartung dessen auf die Rahmenvereinbarung eingegangen sind, bedarf keiner vertieften Darlegung. Inwieweit § 313 BGB eine Vertragsanpassung rechtfertigt, kann im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden, erscheint jedoch deshalb zweifelhaft, weil einseitige Erwartungen einer Partei, die für ihre Willensbildung maßgebend waren, nur dann zur Geschäftsgrundlage gehören, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 62. Aufl. 2003, § 313 Rn. 5). Im Vertragstext selbst hat diese Erwartung der Antragstellerin jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. Angesichts der eidesstattlichen Erklärungen der seinerzeit an den Verhandlungen beteiligten Bediensten der Antragsgegnerin, die ihre Feststellungen auch nicht auf den Zeitraum bis Juni 2002 beschränkt haben, ist es vertretbar, etwaig verbleibende Zweifel der Klärung im Hauptsachverfahren vorzubehalten.
b)
Soweit die Antragstellerin sich dahingehend einlässt, die Forderungen der Antragsgegnerin seien jedenfalls durch die von ihr erklärte Aufrechnung erloschen, vermag dies auch nicht zu überzeugen. Die Antragstellerin hat in der im März 2003 beim Landgericht ..... eingereichten Klageschrift, auf die sie sich im vorliegenden Verfahren bezieht, ausdrücklich erklärt, sie habe diese Forderung mit den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Grundabgaben aufgerechnet. Eine Aufrechnung mit Abgaben dieser Art entfaltet nach § 226 Abs. 3 der Abgabenordnung - AO 1977 - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl I S. 3866)), der gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5 a) des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes - NKAG - (in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 30), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701)) entsprechend Anwendung findet) jedoch nur dann Wirkung, wenn der Gegenanspruch, gleichviel ob öffentlich- oder privatrechtlicher Natur (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, § 226Stand: März 2003 Rn. 39), unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Da dies gerade nicht der Fall ist, erlangt die Aufrechnung der Antragstellerin keine Bedeutung, soweit es die Grundabgaben betrifft. Ob dies auch hinsichtlich der Säumniszuschläge gilt, ist zwar dann zweifelhaft, wenn sie nicht ebenfalls als Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (im Sinne des § 226 Abs. 3 AO) angesehen werden (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., Rn. 14 a.E.), ändert jedoch auch insoweit an der Unbeachtlichkeit der Aufrechnung jedenfalls im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nichts. Die bislang vom Bundesverwaltungsgericht offen gelassene (BVerwG 96, 71 (73) sowie DVBl. 1993, S. 885 (886)) und auch in der Literatur kontrovers diskutierte Frage, ob die Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen weiterhin nur dann als beachtlich anzusehen ist, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind (so noch BVerwG 77, 19 (24 ff.), oder ob die durch das Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) erfolgte Neufassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes seit dem zu einer anderen prozessualen Behandlung zwingt (vgl. differenzierend Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2001, § 17 Rdn. 52; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage 2002, § 40 Rn. 45) bejaht das beschließende Gericht in Übereinstimmung mit Literatur (vgl. Palandt, a.a.O., § 388 Rn. 5) und höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH, NJW 2002, S. 3126 (3127 f.), sowie BFH, NVwZ-RR 1998, S. 790 f; BAG, NJW 2002, S. 317; vgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 6 B 84/99 - (V.n.b.)) im bisherigen Sinne. Dabei geht das Gericht im vorläufigen, nur durch eine summarische rechtliche Würdigung geprägten Verfahren in Übereinstimmung mit wohl auch dem Landgericht .... davon aus, dass der zedierte Anspruch zivilrechtlicher Natur ist, obgleich Inhalt des von der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrags eine Aufgabe der Daseinsvorsorge sein mag. Bei der Bestimmung des Rechtsweges kommt es nicht entscheidend auf das rechtliche Gepräge der von der Antragsgegnerin erfüllten Aufgabe, sondern auf das ihrer Erfüllung an (vgl. BVerwGE 96, 71 (74) [BVerwG 19.05.1994 - BVerwG 5 C 33.91]). Für eine Unbeachtlichkeit der Aufrechnung jedenfalls im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes streitet im Übrigen auch, dass die nach § 390 BGB bestehenden Risikoverteilung zu Lasten des Zessionars und zu Gunsten des Schuldners (vgl. Palandt, a.a.O., § 390 Rn. 1) verschoben würde, wenn im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes einem Antrag schon im Hinblick auf eine von ihrem Bestehen und ihrer Einredefreiheit umstrittene Forderung vorläufig stattgegeben würde. Die Einheit der Rechtsordnung fordert eine ganzheitliche Betrachtung gesetzgeberischer Wertungen, die auch im Prozessrecht durchschlagen.
2.
Die Entscheidung selbständig tragend tritt schließlich hinzu, dass selbst bei offenen Erfolgsaussichten eine Güterabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Ihre Erklärung, sie sei zur Zahlung des von der Antragsgegnerin geforderten Betrags oder auch zur einer Sicherheitsleistung in dieser Höhe nicht in der Lage, verstärkt den Eindruck, dass die Befriedigung der von der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Forderungen, deren jedenfalls frühere Berechtigung auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt wird, gefährdet ist. Der somit auf der einen Seite bestehenden Gefahr erheblicher Einnahmeverluste der öffentlichen Hand steht auf der anderen Seite kein gewichtiges Interesse der Antragstellerin gegenüber, von der Vollstreckung verschont zu werden. Anders als die Antragsgegnerin braucht die Antragstellerin, die neben der Rechtswidrigkeit der Vollstreckung und einer vagen, augenscheinlich nicht etwa den Verlust von Arbeitsplätzen nach sich ziehenden Insolvenz geltend gemacht hat, nicht zu befürchten, ihren Rückzahlungsanspruch nicht realisieren zu können, wenn sich im Hauptsachverfahren herausstellen sollte, dass die Forderungen der Antragsgegnerin tatsächlich nicht - mehr - bestehen.
Sollte sich in einem zivilgerichtlichen Verfahren herausstellen, dass der Antragstellerin eine Gegenforderung tatsächlich zusteht, lägen im Übrigen veränderte Umstände und somit die Voraussetzungen für einen statthaften Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor.