Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 10.07.2003, Az.: 5 B 2086/03

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
10.07.2003
Aktenzeichen
5 B 2086/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 40718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2003:0710.5B2086.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nds - AZ: Lüneburg 7 ME 99/02
VG Oldenburg/Oldenburg - AZ: 5 B 1304/03

Tenor:

  1. ...

Tatbestand:

1

I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches vom 7. April 2003 gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 3. April 2003 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen.

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Er ist Eigentümer des Grundstücks H... in ... W..., eingetragen im Grundbuch von G... Band ..., Blatt .... Das Grundstück ist u.a. mit einem Wohnhaus bebaut und liegt im südlichen Teil der Ortslage von H... an der Kreisstraße - K .... Es befindet sich im Bereich einer Gehöftwurt, einem alten, durch landwirtschaftlichen Gebäudebestand geprägten Siedlungsstandort.

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Mit Bescheid vom 3. April 2003 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 t oder mehr je Tag (Kleidepot H...). Zuvor war dem Beigeladenen unter dem 14. März 2003 bereits eine Genehmigung nach § 8 a BImSchG zum vorzeitigen Beginn von bestimmten im Bescheid genannten Baumaßnahmen erteilt worden. Die für die Aufspülung vorgesehene Fläche befindet sich südlich der Ortschaft H... und ebenfalls südlich des Grundstücks des Antragstellers. Das Spülfeld umfasst mehrere Flurstücke der Flur ... und ... in der Gemarkung G... mit einer Gesamtflächengröße von ca. 14,9 ha. Das Spülfeld wird im Randbereich von Spüldeichen eingefasst.

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Der Bescheid ist mit Nebenbestimmungen versehen worden, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Die Prüfungen hätten ergeben, dass bei Einhaltung der Nebenbestimmungen die Genehmigungsvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt seien. Die Nebenbestimmungen beruhten auf gesetzlichen Vorschriften, allgemeinen Verwaltungsvorschriften und den Regeln der Technik. Dem Beigeladenen sei darüber hinaus eine deichbehördliche Ausnahmegenehmigung nach dem Nds. Deichgesetz und eine wasserrechtliche Erlaubnis nach dem Nds. Wassergesetz erteilt worden. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides an und begründete die Anordnung im Wesentlichen damit, dass die Abwägung der Interessen ergeben habe, dass das öffentliche Interesse deutlich die in Erwägung zu ziehenden Interessen der Nachbarschaft überwogen hätten. Es könne im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, dass die Errichtung und der Betrieb des Kleidepots, dass für die Behandlung des Baggergutes erforderlich sei, bis zum Abschluss eines möglicherweise langwierigen Verwaltungsrechtsstreites unterbleibe. Dem öffentlichen Interesse käme ein besonderes Gewicht zu, da der Beigeladene die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auf der Ems zu gewährleisten habe. Zudem sei nach den Angaben des Beigeladenen im Juli 2003 die Überführung eines Schiffes beabsichtigt mit der Folge, dass die erforderliche Fahrwassertiefe hergestellt werden müsse. Seitens des Beigeladenen sei ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Sicherheit des Schiffsverkehrs und zusätzlich die rechtzeitige Überführung des Schiffes ansonsten zeitlich gefährdet wäre. Verzögerungen der notwendigen Baggerarbeiten würden darüber hinaus zu erheblich höheren Kosten in Höhe von 1,7 bis 2,0 Mio. € führen.

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Mit Schreiben vom 7. April 2003 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Genehmigung vom 3. April 2003 und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.

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Ebenfalls am 7. April 2003 hat der Antragsteller bei Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

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Zur Begründung seines Eilantrages trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung sei rechtswidrig, weil sie unter falschen gesetzlichen Voraussetzungen zustande gekommen sei. Das Verfahren hätte mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen, zudem wäre eine Umweltverträglichkeitsprüfung, zumindest als Vorprüfung vorzunehmen gewesen. Durch die gewählte Verfahrensart als vereinfachtes, nicht öffentliches Verfahren sei eine ordnungsgemäße Beteiligung und effektiver Rechtschutz verhindert worden, was zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Genehmigung führen müsse, weil diese auch ihn in seinen Rechten verletze. Im Übrigen sei die Klassifizierung als Abfall falsch, da es sich um Boden handele, der der Ems entnommen werde. Dementsprechend wäre ein wasserrechtliches Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchzuführen gewesen. Der Boden für die Spüldeiche sei darüber hinaus in der Spülfeldfläche selbst gewonnen worden. Es handele sich nach dem Aussehen der Spüldeiche um deichfähiges Material (Klei). Dieser Boden sei in einer Mächtigkeit von bis zu 2 m abgebaut worden. Es handele sich demnach um eine Bodenabbaumaßnahme, für die nach dem Nds. Naturschutzgesetz eine Genehmigung erforderlich, aber nicht erteilt worden sei.

8

Das Spülfeld sei bereits in Benutzung genommen worden. Er habe weiterhin Angst um sein Eigentum und um seine Gesundheit. Durch den Spüldeich sei aus seinem freistehenden Einfamilienhaus ein "eingesperrtes" Grundstück geworden. Der Spüldeich wirke auf sein Hausgrundstück erdrückend. Die Beeinträchtigung der Wohnnutzung werde dadurch unzumutbar. Der errichtete Wall sei zudem nicht von der Festigkeit, um den Schlick, der für das Spülfeld vorgesehen sei, aufzunehmen. An anderer Stelle sei ein Stück des Walles in einer Länge von 80 - 100 m zusammengebrochen. Dies könne auch an jeder anderen Stelle, somit auch vor seinem Anwesen geschehen. Darüber hinaus habe er beobachtet, dass die "Wallkrone" in Höhe seines Grundstücks auf einer Länge von ca. 10 - 15 m ca. 5 cm tief aufgespalten und nach ca. weiteren 15 m eine deutliche Auswölbung des Walles zu erkennen sei. Es handele sich dabei um 2,50 - 3 m tiefe Dellen. Er habe darüber hinaus den "Eindruck", dass der "Darkboden" in den sich auf seinem Grundstück befindenden Teich drücke. "Wahrscheinlich" gebe der Boden in Richtung des Teiches nach. Er "befürchte", dass der Teich noch flacher werde und die Fische darin sterben. Darüber hinaus sei sein Haus unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Der Emsschlick werde mit drei Saugbaggern, die Tag und Nacht arbeiteten, in das Spülfeld eingepumpt. Es entstehe beim Einpumpen ein "horrender Lärm". Es sei nicht auszuhalten. Eine Lärmuntersuchung bzgl. des Einpumpvorganges gebe es nicht. Hierfür sei keine Lärmprognose vorgesehen gewesen.

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Schließlich halte die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides einer Überprüfung nicht Stand. Eine Eilbedürftigkeit liege nicht mehr vor, nachdem sich die Naturschutzverbände mit der Landesregierung darüber geeinigt hätten, dass die für den 12./13. Juli 2003 avisierte Schiffsüberführung mit einem Sommerstau durch das Ems-Sperrwerk durchgeführt werden könne. Zudem sei die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zwischen dem Antragsgegner und dem Beigeladenen vorab abgesprochen worden. Eine Abwägung der Interessen habe demnach nicht stattgefunden. Die privaten Interessen der Nachbarn würden an keiner Stelle des Genehmigungsbescheides genannt, es werde in erster Linie auf die Interessen des Beigeladenen und die Tatsache abgestellt, dass die Überführung eines Werftschiffes erfolgen solle. Im Übrigen könne die Schiffsüberführung auch ohne die Inanspruchnahme des Spülfeldes H... erfolgen. Das Baggergut könne nämlich in der Außen-Ems verklappt werden. Hierbei handele es sich lediglich um eine "etwas kostenintensivere Maßnahme", die jedoch hätte vermieden werden können, wenn andere Planungsmaßnahmen vorher ausgewählt und getroffen worden wären.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 7. April 2003 gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 3. April 2003 wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

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Er verteidigt die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung und trägt im Wesentlichen vor: Die angefochtene Genehmigung sei formell und materiell rechtmäßig. Bei der genehmigten Anlage handele es sich um eine Abfallbehandlungsanlage, die nach Nr. 8.11 Spalte 2 Buchst. b) bb) des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - genehmigungsbedürftig sei. Eine Behandlung liege vor, da das in die Anlage eingebrachte Baggergut durch ein physikalisches Verfahren (Entwässerung) hinsichtlich Menge und Volumen verändert werde. Das Genehmigungsverfahren sei nach den Bestimmungen des § 19 BImSchG (vereinfachtes Verfahren) durchzuführen gewesen, eine Öffentlichkeitsbeteiligung sei für diese Anlagenart nicht vorgesehen (§ 19 Abs. 2 BImSchG). Auch auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz habe verzichtet werden können. Der Antragsteller gehe unzutreffender Weise davon aus, dass die Anlage unter den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung falle. Auch eine Vorprüfung im Sinne des UVP-Gesetzes sei demnach nicht durchzuführen.

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Es sei auch nicht erkennbar, worin eine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentums des Antragstellers bestehen solle. Schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen würden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage nicht hervorgerufen. Auch andere öffentlich-rechtliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sei eine umfassende Sachverhaltsermittlung und Zulässigkeitsprüfung durchgeführt worden. Die Prüfungen der Fachbehörden hätten ergeben, dass bei Einhaltung der von ihnen vorgeschlagenen Nebenbestimmungen die Genehmigungsvoraussetzungen des BImSchG erfüllt seien. Insbesondere die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Leer habe weder bauplanungsrechtliche noch bauordnungsrechtliche Hinderungsgründe gesehen und das Vorhaben baurechtlich insgesamt für zulässig erachtet. Gegenstand der Prüfung seien schließlich auch Vorschriften zum Schutz der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich des Kleidepots gewesen. Hervorzuheben sei, dass auch der Aspekt der Anlagensicherheit beachtet worden sei. Die Statik für die Spüldeiche sei geprüft und der Untergrund im Hinblick auf das vorhandene Schichtenprofil beprobt worden.

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Die Beurteilung von Geräuschimmissionen richte sich nach der TA Lärm. Die maßgeblichen Immissionspunkte sowie die dort zulässigen Immissionsrichtwerte seien in der Auflage Nr. 10 des Genehmigungsbescheides - auch für das Anwesen des Antragstellers - detailliert geregelt worden. Die zur Lärmminderung vorgeschlagenen Maßnahmen (Auflage 10 a.E.) entsprächen dem Stand der Lärmminderungstechnik und seien geeignet, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sicherzustellen. Durch die Messung der Geräuschimmissionen nach Inbetriebnahme der Abfallbehandlungsanlage (Auflage Nr. 11 des Genehmigungsbescheides) durch eine anerkannte Messstelle und die Beurteilung der Messergebnisse nach der TA Lärm werde die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte nachweislich sichergestellt. Im Übrigen sei den Protokollen über durchgeführte Messungen der Immissionen zu entnehmen, dass der Antragsteller nicht in unzulässiger Weise durch Geräuschimmissionen von der Baustelle beeinträchtigt werde. Der zulässige Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB (A) werde sowohl am Wohnhaus des Antragstellers als auch in der Nachbarschaft sicher eingehalten. Die Arbeiten auf der Baustelle seien weitestgehend abgeschlossen. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Baumaschinenlärm seien (nunmehr) für den Antragsteller ausgeschlossen. Der Spülbetrieb habe mittlerweile begonnen. Eine orientierende Schallpegelmessung auf dem Spüldeich am 17. Juni 2003 gegenüber dem Wohnhaus des Antragstellers habe einen Schallpegel von ca. 38 dB (A) ergeben, wobei die Geräusche des Spülbetriebs nur auf dem Spüldeich hörbar gewesen seien. Vor dem Wohnhaus des Antragstellers seien die Geräusche des Spülbetriebes gegenüber den übrigen Umgebungsgeräuschen nicht mehr hörbar gewesen. Der zulässige Immissionsrichtwert werde demnach deutlich unterschritten. Die Vermutung des Antragstellers, der Spülfelddeich sei teilweise "zusammengerutscht", sei nicht zutreffend. Beim Bau des Spülfelddeiches sei das Material zunächst lose aufgeschüttet worden, um es nachfolgend zu profilieren. Einen Nachtbetrieb auf dem Spülfeld gebe es nicht. Die "Aufspaltung des Deiches" resultiere aus der Austrocknung des Deichbaumaterials und sei als unkritisch zu bewerten.

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Schließlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Genehmigungsbescheid ausführlich dargelegt worden. Aufgrund verschiedener Einlassungen im Genehmigungsverfahren und der Widersprüche gegen die erteilte Zulassung des vorzeitigen Beginns sei der Beigeladene darüber unterrichtet worden, dass auch mit Widersprüchen gegen die Genehmigung zu rechnen sei. Der Beigeladene habe daraufhin unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Maßnahme die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung beantragt. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen sei schließlich die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden, wobei der nunmehr vereinbarte Sommerstau für die Überführung des Schiffes keinen Einfluss auf die dringende Notwendigkeit zur Unterbringung des Baggergutes im Bereich des Kleidepots H... habe. Durch den Sommerstau ergebe sich lediglich eine Reduzierung der Baggermenge.

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Der Beigeladene nimmt wie folgt Stellung, ohne selbst einen Antrag zu stellen: Die Arbeiten zur Erstellung der Spüldeiche seien im Wesentlichen abgeschlossen. Gegenwärtig würden lediglich noch die Spüldämme teilweise nachprofiliert. Dies geschehe mit einem Minibagger, der entsprechend weniger lärmintensiv sei. Im Bereich des Grundstücks des Antragstellers sei der Damm fertiggestellt, so dass hier kein Lärm durch Bautätigkeiten mehr entstehen könnte. Ein größerer Bagger werde lediglich vor Ort bereitgehalten, um bei evtl. sich ankündigenden Dammschäden sofort eingreifen zu können. Die auf dem Spülfeld tätige Pumpe zur Rückführung des Spülwassers sei komplett eingehaust und arbeite ca. 5 - 6 Stunden am Tag. Sowohl die Pumpe als auch die Spülfelddämme würden ständig überwacht.

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Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Verfahren sei nicht zu beanstanden. Die Baggerungen dienten der Unterhaltung der durch den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Mai 1994 festgestellten Tiefen. Ein Ausbau der Ems findet demnach offensichtlich nicht statt. Das Baggergut sei als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu klassifizieren. In dem Kleidepot finde die Entledigung in Form der stofflichen Verwertung des Materials statt. Das Material werde auf der Spülfeldfläche entwässert. Das Entwässern stelle eine Behandlung im Sinne des BImSchG dar, da die genehmigte Anlage dazu diene, den Abfall zu verdichten, d.h. ihn qualitativ zu verändern. Nach der Behandlung solle das Material für den Deichbau und sonstige Erdbaumaßnahmen verwendet werden. Da die Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben in Anlage 1 zum UVP-Gesetz abschließend sei, die vom Antragsteller zitierte Nr. 8.9.2 der genannten Liste keine Anwendung finde, es handele sich nämlich nicht um ein Abfalllager, sondern um eine Abfallbehandlungsanlage, sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen.

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Die aktuellen Messungen belegten zudem, dass eine Beeinträchtigung des Antragstellers durch Lärmimmissionen nicht vorliege. Darüber hinaus seien die Befürchtungen des Antragstellers, sein Eigentum könne aufgrund der in die Anlage eingebrachten Massen Setzungsschäden erleiden, nicht haltbar. Den Antragsunterlagen sei ein entsprechendes Gutachten beigefügt, das aufgrund der Zusammensetzung des Bodens keine Schäden prognostiziere. Darüber hinaus werde eine umfangreiche Beweissicherung durchgeführt, in die das Grundstück des Antragstellers einbezogen werde. Die Behauptung, der Damm sei zusammengebrochen, sei unzutreffend. Im Übrigen werde die Standsicherheit des Dammes fortlaufend geprüft.

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Schließlich habe der Antragsgegner auch das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung zutreffend bejaht. Auf der Strecke zwischen Papenburg und Weener seien noch umfangreiche Baggerarbeiten durchzuführen. Die Verklappung des Materials würde einen erheblichen finanziellen Mehraufwand bedeuten. Die Baggerungen seien schließlich trotz des genehmigten Sommerstaus notwendig, um die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf der Ems zu gewährleisten.

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Mit Beschluss vom 8. Mai 2003 (5 B 1304/03) hat die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und den Verfahrensbevollmächtigten die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt. Der Antrag sei unzulässig, weil die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers als vollmachtlose Vertreter gehandelt hätten. Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 3. Juni 2003 (7 ME 99/03) der Beschwerde des Antragstellers stattgegeben, den vorgenannten Beschluss aufgehoben und die Sache auf Antrag des Antragstellers unter entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht Oldenburg zur Sachentscheidung zurückverwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

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II.

1. Der nach § 80 a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 7. April 2003 gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 3. April 2003 ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass bislang - soweit ersichtlich - keine ablehnende Entscheidung des Antragsgegners über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 a Abs. 3 S. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO vorliegt. Denn unabhängig von der umstrittenen Frage, ob § 80 Abs. 6 VwGO auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist (vgl. zum Streitstand: Finkenburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rdnr. 830 m.z.N.; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 13. Auflage 2003, § 80 a Rdnr. 21 m.w.N.), ist der vorliegende Antrag als zulässig anzusehen, weil eine mit § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO vergleichbare Situation besteht. Der Beigeladene hat bereits mit der Umsetzung der Genehmigung begonnen, die Bauarbeiten zur Errichtung der Anlage sind weitestgehend abgeschlossen und Baggergut wird bereits in das Spülfeld eingespült.

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Der Antrag ist aber unbegründet. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung orientiert sich grundsätzlich an dem Ergebnis einer umfassenden Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes einerseits und der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung andererseits. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebend, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sind. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller wird durch die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung offensichtlich nicht in seinen Rechten verletzt. Der Erfolg eines Drittwiderspruches und damit auch eines Antrages nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO setzt nicht lediglich die (objektive) Rechtswidrigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung voraus. Erforderlich ist vielmehr, dass die Genehmigung gerade gegen solche Rechtsvorschriften verstößt, denen nach ihrer Schutzfunktion zumindest auch nachbarschützende Wirkung beizumessen ist. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Kleidepots H... bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtlich nicht zu beanstanden.

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a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch den Antragsgegner im Genehmigungsbescheid vom 3. April 2003 (S. 9 f.) ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, weil der Antragsgegner das besondere Vollzugsinteresse der Genehmigung mit einzelfallbezogenen Erwägungen hinreichend begründet hat.

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Nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen, es sei denn, es liegt eine sog. Notstandsmaßnahme im Sinne des § 80 Abs. 3 S. 2 VwGO vor, die hier nicht gegeben ist. Damit soll der Behörde der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen geführt und zugleich Sorge dafür getragen werden, dass vor Erlass der Anordnung alle Gesichtspunkte sorgfältig geprüft und abgewogen werden. Die Begründung muss das besondere öffentliche Interesse darlegen, das gerade im konkreten Fall über das allgemeine, bei jedem Verwaltungsakt bestehende Vollzugsinteresse hinausgeht. Die Begründung muss erkennen lassen, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst war. Nicht ausreichend sind daher allgemein gehaltene Floskeln, nichtssagende Wendungen, die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, Wiederholung der den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigenden Gründe oder der Hinweis auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung (Finkenburg/Jank, aaO, Rdnr. 755 f. m.w.N.).

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Nach diesen Maßstäben genügt die vom Antragsgegner für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gegebene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in dem Genehmigungsbescheid maßgeblich darauf verwiesen, dass im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Genehmigung ein besonderes Gewicht zukomme, da der Beigeladene die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auf der Ems zu gewährleisten habe und im Juli 2003 die Überführung eines Werftschiffes anstehe. Hierzu müsse die erforderliche Fahrwassertiefe hergestellt werden und das Baggergut entsorgt werden. Verzögerungen bei den notwendigen Baggerarbeiten würden zu erheblich höheren Kosten in Höhe von 1,7 bis 2,0 Mio. € für die Öffentlichkeit führen. Zwar ist die Kostensteigerung bei den befürchteten Verzögerungen nicht nachvollziehbar begründet, auch konnte der Antragsgegner bei Erlass der Verfügung noch nicht berücksichtigen, dass für die Überführung des Schiffes ein Sommerstau durch das Ems-Sperrwerk genehmigt werden würde. Aber die Verpflichtungen des Beigeladenen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auf der Ems zu gewährleisten und die erforderlichen Unterhaltungsbaggerungen aus Anlass der beabsichtigten Überführung des Schiffes am 12./13. Juli 2003, sind hinreichende besondere Gründe i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat zudem in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit darauf hingewiesen, dass er die Interessen der Nachbarschaft als nachrangig angesehen habe, weil von der Anlage nach eingehender Prüfung keine derartigen Auswirkungen ausgehen könnten. Dem ist nach Auffassung der Kammer - wie noch zu zeigen sein wird - zuzustimmen. Im Übrigen hat der nunmehr genehmigte Sommerstau keinen Einfluss auf die dringende Notwendigkeit zur Unterbringung des Baggerguts im Kleidepot. Durch den Sommerstau kommt es zwar zu einer Reduzierung der Baggermenge in bestimmten Bereichen. Aus den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen ist aber ersichtlich, dass trotz des genehmigten Sommerstaus Baggerungen - wenn auch im geringeren Umfang - erforderlich sind, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auf der Ems und damit (auch) die Überführung des Werftschiffes am 12./13. Juli 2003 gewährleisten zu können (Schreiben des Beigeladenen an den Antragsgegner vom 7. Mai 2003 mit Anlage 1 (Längsschnitt der Ems von Papenburg bis Knock)).

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b) Des Weiteren ist die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig.

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Der Antragsgegner hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 3. April 2003 zu Recht auf der Grundlage der §§ 4 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) i.V.m. §§ 1 und 2 der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung - BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566) sowie der Anlage 1 Nr. 8.11 Spalte 2 Buchst. b) bb) zur 4. BImSchV erteilt. Nach diesen Bestimmungen sind Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 t oder mehr je Tag dem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zugeordnet (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV). Der Antragsteller kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) aa) 4. BImSchV wäre aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - nicht das vereinfachte Verfahren, sondern das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen gewesen. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass im vorliegenden Verfahren in Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) aa) der 4. BImSchV eine allgemeine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen wäre. Die genehmigte Anlage ist in der Anlage 1 des UVP-Gesetzes nicht enthalten und unterfällt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht der Nr. 8.9.2 der Anlage 1. Bei dem Baggergut handelt es sich - wie auch der Antragsteller nunmehr nicht in Zweifel zieht - um Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, da es eine bewegliche Sache darstellt, derer sich der Beigeladene entledigt bzw. sich entledigen will. Das Baggergut wird entwässert (verdichtet), um dann - nach der Behandlung - veräußert werden zu können. Für die Kammer nachvollziehbar weist der Antragsgegner darauf hin, dass es sich bei der genehmigten Anlage nicht lediglich um eine langfristige Lagerung des Abfallgutes im Sinne von 8.9 der Anlage 1 handelt, sondern vorliegend eine Abfallbehandlungsanlage genehmigt wurde, die nicht dem Anwendungsbereich des UVP-Gesetzes unterfällt. Ebenso wenig kommt demnach die Notwendigkeit zur Durchführung eines förmlichen Verfahrens auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) bb) und cc) der 4. BImSchV, der auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 UVPG Bezug nimmt, in Betracht. Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Ergebnis zu Recht unterblieben ist, kann im Übrigen offen bleiben. Denn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vermittelt keinen nachbarrechtsrelevanten Drittschutz, da es nach seinem Regelungsgehalt nicht dazu bestimmt ist, dem Schutz eines bestimmten Personenkreises zu dienen. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung beschränkt sich seinem Regelungsgehalt nach auf die Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als verfahrensrechtlicher Anforderung im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne diese um materiell-rechtliche Vorgaben anzureichern (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 -, NVwZ 2003, 361 (362 m.w.N.)). Abgesehen davon hat der Antragsteller auch nicht dargelegt, dass im Falle der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung die konkrete Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung bestanden hätte. Deshalb hätte der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch dann keinen Erfolg, wenn man die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellen und den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung drittschützenden Charakter beimessen wollte (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5/95 -, NVwZ 1996, 788 (792 m.w.N.)).

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers spricht Überwiegendes dafür, dass es für die Baggerungen in der Ems keines wasserrechtlichen Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens bedurfte. Der Beigeladene weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Baggerungen der Unterhaltung der durch den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Mai 1994 festgestellten Tiefen dienten. Ein Ausbau der Bundeswasserstraße Ems liege demnach nicht vor. Diese Ausführungen sind für die beschließende Kammer nachvollziehbar. Der Beigeladene weist zudem darauf hin, dass es durch den nunmehr genehmigten Sommerstau zu einer Reduzierung der Baggermenge komme. Die Baggertiefe müsse nicht mehr dem Tideverlauf folgen. Im Übrigen hat der Beigeladene für das Vorhaben der Errichtung und des Betriebs des Kleidepots eine deichbehördliche Ausnahmegenehmigung nach dem Nds. Deichgesetz und eine wasserrechtliche Erlaubnis nach dem Nds. Wassergesetz von der unteren Wasserbehörde des Landkreises Leer erhalten.

32

Es liegen entgegen der Behauptung des Antragstellers auch keine Anzeichen dafür vor, dass eine Genehmigung nach dem Nds. Naturschutzgesetz erforderlich gewesen wäre, weil der Boden für die Spüldeiche in der Spülfeldfläche selbst gewonnen worden wäre. Nach den - insoweit nicht weiter substantiierten - Ausführungen des Antragstellers sei der Boden in einer Mächtigkeit von bis zu 2 m abgebaut worden, um die Spüldeiche errichten zu können. Der Antragsteller weist allerdings selbst darauf hin, dass es sich nach dem "Aussehen der Spüldeiche um deichfähiges Material (Klei)" handele. Demnach sind die naturschutzrechtlichen Belange beachtet worden. Denn wie im landschaftspflegerischen Begleitplan zur Errichtung des Spülfeldes ausgeführt, sind die Spüldeiche "aus dem anstehenden Kleiboden der Spülfeldfläche" herzustellen bzw. nunmehr hergestellt worden (S. 2 und 32 des Erläuterungsberichtes). Einer Bodenabbaugenehmigung bedurfte es demnach nicht.

33

Nach dem derzeit erkennbaren Sachstand ist auch hinreichend sicher davon auszugehen, dass mit der Errichtung und dem Betrieb des Kleidepots keine schädlichen Umwelteinwirkungen verbunden sind, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Antragsteller herbeizuführen (§§ 3, 5 BImSchG).

34

Für die Beurteilung von Lärmimmissionen durch die genehmigte Anlage ist für das im Außenbereich gelegene Grundstück des Antragstellers auf die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 1998 abzustellen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 10 des Genehmigungsbescheides darf der Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände sowie der vom zugehörigen Fahrzeugverkehr ausgehenden Geräusche - auch auf dem Grundstück des Antragstellers - tagsüber einen Wert von 60 dB (A) und nachts einen Wert von 45 dB (A) nicht überschreiten.

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Nach den vom Antragsgegner nunmehr mit Schriftsatz vom 20. Juni 2003 vorgelegten Vermerk vom 18. Juni 2003 wird der zulässige Beurteilungspegel von 60 dB (A) auf dem Grundstück des Antragstellers deutlich unterschritten. Danach wurden am 17. Juni 2003 Messungen auf dem Emsdeich und auf dem Spülfelddeich in Höhe des Grundstücks des Antragstellers durchgeführt. Von einer Messung auf dem Grundstück des Antragstellers wurde abgesehen, weil - so der Vermerk - dort keine Geräusche wahrnehmbar gewesen seien, die dem Betrieb des Spülfeldes hätten zugeordnet werden können. Da es abgesehen von einem auf der Straße vorbeifahrenden Moped sehr ruhig/leise gewesen sei, habe man auf eine Messung verzichtet. Die Messung auf dem Spülfelddeich in Höhe des Grundstücks des Antragstellers ergab einen Mittelungspegel Leq von 38,1 dB (A), wonach die in der Genehmigung genannten Werte deutlich unterschritten und damit eingehalten werden. Eine Verletzung der im Genehmigungsbescheid genannten Werte erscheint der Kammer nahezu ausgeschlossen.

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Selbst wenn aber entgegen diesen - einer rechtlichen Überprüfung standhaltenden - Annahmen höhere Immissionswerte am Grundstück des Antragstellers auftreten sollten, wäre dem berechtigten Interesse des Antragstellers vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch das Vorhaben des Beigeladenen geschützt zu werden, durch die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthaltenen Auflagen ausreichend Rechnung getragen. In Ziffer 10 a.E. wird der Beigeladene verpflichtet, zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte Maßnahmen zur Lärmminderung zu treffen. Diese könnten - so der Bescheid weiter - z.B. durch Lärmminderungsmaßnahmen am Spüler und/oder durch eine Abschirmung des Spülers zu den Wohnhäusern durch einen ausreichend bemessenen Lärmschutzwall erfolgen. Ferner ist dem Beigeladenen durch die Nebenbestimmung Nr. 11 im Genehmigungsbescheid aufgegeben worden, unmittelbar nach Inbetriebnahme der Anlage durch eine gemäß § 26 BImSchG von der obersten Landesbehörde bekannt gegebenen Messstelle überprüfen zu lassen, ob die unter Nr. 10 genannten Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Demnach ist eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers durch die von der genehmigten Anlage ausgehenden Lärmimmissionen hinreichend sicher auszuschließen.

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Schließlich vermag die Kammer die vom Antragsteller behauptete erdrückende Wirkung des Spüldeiches bezogen auf sein Grundstück nicht zu erkennen. Ausweislich des Eingriffs- und Ausgleichsplanes - Schnitte der Spüldeiche - beginnt der Spüldeich ca. 5 m von dem vor dem Grundstück des Antragstellers verlaufenden Graben. Nach Angaben des Antragsgegners ist der Spüldeich im Bereich des Grundstücks des Antragstellers sogar ca. 7 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Abstand des Wohnhauses des Antragstellers zum Spülfelddeich beträgt sowohl in südlicher Richtung als auch in östlicher Richtung ca. 50 m. Nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan sollten die Böschungen (zunächst) im Verhältnis von 1:1,5 (Böschungswinkel 30°) angelegt werden. Nach Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 5. Mai 2003 ist aber die Anböschung des Spülfelddeiches auf der Außenseite zur H...er Straße und zur Wohnbebauung hin lediglich mit einer Böschung von max. 1:2 (Böschungswinkel 22,5°) hergestellt worden. Im Übrigen sollen die Böschungen der Spüldeiche nach Beendigung der Einspülung mit einer Böschungsneigung von 1:3 (Böschungswinkel 15°) abgeflacht werden, um ein harmonischeres Landschaftsbild bis zum endgültigen Rückbau des Spülfeldes zu erzielen (S. 3 des landschaftspflegerischen Begleitplanes). Die genehmigte Höhe des Spüldeiches beträgt 5,50 m. Der Antragsteller blickt daher auf einen in ca. 50 m Entfernung beginnenden Spüldeich mit einem ansteigenden Böschungswinkel zwischen 22,5° und 30°. Da der Antragsteller von seinem Grundstück aus nicht den gesamten Spüldeich vor seinem Grundstück überblicken kann, weil sich - wie sich aus dem der Kammer vorliegenden Bildmaterial ergibt - zwischen seinem Wohnhaus und dem Spülfelddeich in östlicher bzw. südöstlicher Richtung eine Strauch- und Baumhecke befindet, führt der genehmigte Spüldeich nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Grundstücks des Antragstellers im Sinne einer "erdrückenden Wirkung". Die Rechtsprechung nimmt nämlich bei baulichen Anlagen eine erdrückende Wirkung lediglich in den Fällen an, in denen durch die neue genehmigte Anlage für Nachbargrundstücke eine Abriegelungswirkung oder das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder in Fällen einer "Gefängnishof-Situation". In Anwendung dieser Grundsätze kann eine erdrückende Wirkung zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers nicht angenommen werden. Zwar mag die Aussichtsmöglichkeit vom Grundstück des Antragstellers in südlicher Richtung durch die Errichtung des Spülfeldes beeinträchtigt worden sein. Das Gebot der Rücksichtnahme sichert ihm aber keine Erhaltung des bisherigen Zustandes zu. Die Aussichtsmöglichkeit ist grundsätzlich nachbarrechtlich nicht geschützt. Der Antragsteller muss es insoweit hinnehmen, dass sich die Grundstückssituation zu seinen Lasten verändert. Er hat keinen Anspruch darauf, dass eine für ihn günstige Situation unverändert erhalten bleibt (zu den Maßstäben bei der Beurteilung der "erdrückenden Wirkung": Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 4. September 1994 - 1 L 139/96 -, BRS 59 Nr. 174 m.z.N.; zu einem keine erdrückende Wirkung ausübenden 5 m hohen Lärmschutzwall mit einem Böschungswinkel von 30°: OVG Münster, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 11 B 1511/94 -, NVwZ-RR 1995, 435 f.).

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Auch das Vorbringen des Antragstellers im Übrigen lässt nicht erkennen, dass seine Nachbarrechte verletzt sein könnten. Teilweise ist es zudem unsubstantiiert, so dass sich ein Eingehen der Kammer hierauf erübrigt.

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Nach alledem wird der Antragsteller nach der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Abfallbehandlungsanlage nicht in seinen Nachbarrechten verletzt, so dass sein Widerspruch keinen Erfolg haben wird.

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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren aus Billigkeitsgründen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

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