§ 4 NDG - Abmessungen und Bestandteile des Deiches
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Die Abmessungen des Deiches sind von der oberen Deichbehörde nach Anhören des Trägers der Deicherhaltung festzusetzen.
(2) Die Höhe der Hauptdeiche ist nach dem zu erwartenden höchsten Tidehochwasser (maßgebender Sturmflutwasserstand), die Höhe der Hochwasserdeiche nach dem zu erwartenden höchsten Hochwasser und die Höhe der Schutzdeiche nach dem zu erwartenden höchsten Wasserstau beim Sperren des Tidegewässers zu bestimmen. Hierbei ist der örtliche Wellenauflauf zu berücksichtigen.
(3) Zum Deich gehören neben dem Deichkörper auch die Sicherungswerke, wie Fußbermen, Deichgräben, Fuß- und Böschungssicherungen.