Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.02.1995, Az.: L 7 S (Ar) 217/94

Rechtsanwaltsgebühren; Beschwerde; Festsetzung; Gegenstandswert; Beschwerdefrist; Umlagepflicht; Winterbauförderung; Umlage

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
01.02.1995
Aktenzeichen
L 7 S (Ar) 217/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 11995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0201.L7S.AR217.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg (Oldenburg) 21.09.1994 - S 4 Ar 272/91

Fundstellen

  • E-LSG B-058 0, 0
  • EzS 150/64

Amtlicher Leitsatz

1. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt für Beschwerden gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes abweichend von § 173 SGG eine Beschwerdefrist von 2 Wochen (§ 10 Abs 3 S 3 BRAGebO).

2. War im Hauptsacheverfahren die Umlagepflicht für die produktive Winterbauförderung streitig, bietet die Höhe der im Zeitpunkt der Bescheiderteilung bereits angefallenen Umlage einen hinreichenden Anhaltspunkt für die Bestimmung des Gegenstandswertes. Fordert die Bundesanstalt für Arbeit in einem weiteren Bescheid, der Gegenstand des Klageverfahrens wird die bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Umlage, so erhöht sich insoweit der Gegenstandswert nicht.