Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 12.02.1991, Az.: 12 UF 136/90

Erziehungsgeld; Verlagerung der Unterhaltsverpflichtung; Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes; Arbeitslosigkeit; Vorrangige Unterhaltspflicht; Darlegungslast; Beweislast

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
12.02.1991
Aktenzeichen
12 UF 136/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 15207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1991:0212.12UF136.90.0A

Fundstellen

  • FamRZ 1991, 1090-1092 (Volltext mit red. LS)
  • FuR 1991, 234 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • MDR 1991, 975 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 261-262 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Führt das Erziehungsgeld zu einer Verlagerung der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung in unbilliger Weise, so kommt für diesen Ausnahmefall eine (teilweise) Anrechnung des Erziehungsgeldes auf den Unterhaltsanspruch einer volljährigen Tochter in Betracht.

2. Ein Eintritt in die Arbeitslosigkeit führt nicht zum Wegfall der vorrangigen Unterhaltspflicht des Ehegatten. Diese Unterhaltspflicht entfällt mit dem Scheitern der intensiven zumutbaren Bemühungen hinsichtlich einer hinreichend bezahlten neuen Tätigkeit.

3. Zur Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten (bzw. im Falle eines gemäß § 90 BSHG übergeleiteten Unterhaltsanspruchs der Sozialhilfeträger) hinsichtlich der fehlenden Leistungskraft des vorrangig Verpflichtetes zur Unterhaltszahlung aus rechtlich beachtlichen Gründen. Es reicht zur Begründung der subsidiären Unterhaltspflicht der Eltern nicht aus, pauschal vorzutragen, daß der grundsätzlich vorrangig haftende Ehegatte arbeitslos sei.