Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.05.2015, Az.: 1 K 91/13
Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten Einschiffsgesellschaften durch Devisen-Termingeschäfte
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 28.05.2015
- Aktenzeichen
- 1 K 91/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 39772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2015:0528.1K91.13.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 13.04.2017 - AZ: IV R 49/15
Rechtsgrundlagen
- § 5a Abs. 3 S. 2 EStG
- § 7 S. 1 GewStG
Fundstellen
- BB 2016, 1556
- BB 2016, 1637-1641
- DStR 2016, 10
- DStRE 2017, 71-74
- EFG 2016, 1510-1512
- Ubg 2017, 114
Amtlicher Leitsatz
Gewinne aus Devisen-Termingeschäften fallen nicht unter die sog. Tonnagesteuer (§ 5a EStG), sondern sind in voller Höhe Gewerbeertrag, wenn der ursprünglich bestehende Zusammenhang dieser Geschäfte mit der Finanzierung der Anschaffungskosten des Schiffes wieder gelöst wird und die Gewinne an die Initiatoren der Einschiffsgesellschaft ausgeschüttet werden.
Tatbestand
Streitig ist, ob Gewinne aus Devisen-Termingeschäften der Gewerbesteuer unterliegen oder ob sie unter die sogenannte Tonnagesteuer fallen und wegen § 5a Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) den einkommensteuerlichen Gewinn nicht erhöhen und deshalb nach § 7 Satz 1 und 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) auch nicht gewerbesteuerpflichtig sind.
Die Klägerin ist eine sog. Einschiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Die im Jahr 2006 gegründete Gesellschaft hieß ursprünglich X Schifffahrtsges. mbH & Co KG MS "X" und wurde nach Ablauf des Streitjahres in die im Rubrum dieses Urteils bezeichnete Gesellschaft umbenannt. An ihr waren zunächst die X Schifffahrts GmbH und ab 01.01.2009 die Y GmbH als Komplementärin ohne Einlage, sowie bis zum 01.01.2009 die beiden Kommanditisten Kapitän A Schiffahrts GmbH & Co. KG und B Beteiligungen GmbH & Co. KG mit Einlagen von je 150.000 Euro beteiligt. Zu Beginn des Streitjahres war die Kommanditeinlage der erstgenannten Kommanditistin voll und die der anderen Kommanditistin in Höhe von 1.000 Euro eingezahlt.
Zweck der Gesellschaft war der Erwerb und Betrieb eines Containerschiffs mit dem Namen "X" sowie aller damit zusammenhängenden Geschäfte. Im Jahr 2007 schloss die Gesellschaft mit einer Werft in China einen Vertrag über den Bau und die Lieferung des Containerschiffs zu einem Kaufpreis von 14,8 Mio. US-Dollar (USD) und 8 Mio. Euro. Das Schiff wurde am 21.06.2010 abgeliefert. Die Klägerin beantragte den Übergang zur Tonnagegewinnermittlung nach § 5a EStG ab dem 01.01.2010.
Der Bauvertrag sah entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen auf den Kaufpreis teils in USD und teils in Euro vor. Die Bauzeitfinanzierung wurde von der Landesbank K übernommen. Um das Kursrisiko des Dollar-Bestandteils des Kaufpreises zu mindern, schloss die Klägerin Devisen-Termingeschäfte mit der Landesbank K ab.
Bezüglich der bis zum Streitjahr noch nicht gezahlten drei Abschläge in Höhe von insgesamt 10,8 Mio. USD erwarb die Klägerin am 28.02.2008 bei der Landesbank K durch Termingeschäfte Dollarkontingente in Höhe der vereinbarten Abschläge zu den jeweiligen voraussichtlichen Zahlungsterminen zu einem Kurs von 1,46 USD für 1 Euro. Am 12.11.2008 schloss die Klägerin mit der Landesbank K Termin-Verkaufsgeschäfte bezüglich der gleichen Beträge zu einem Kurs von etwa 1,25 USD für 1 Euro. Am 18.12.2008 tätigte die Klägerin erneut Terminkäufe auf Dollarkontingente für die ausstehenden Abschlagszahlungen zu einem Kurs von etwa 1,42 USD für 1 Euro, für die sie am 22.01.2009 in gleicher Höhe wiederum Terminverkäufe zum Kurs von etwa 1,29 USD für 1 Euro vereinbarte. Insgesamt schloss die Klägerin bezüglich dieser drei Abschlagszahlungen 12 Termingeschäfte über Dollar-An- oder -verkäufe ab.
Am 13.01.2009 ersuchte die Klägerin die Landesbank K, die ersten Devisen-Termingeschäfte vom 27.02.2008 und 12.11.2008 am 15.01.2009 vorzeitig zu erfüllen. Die Klägerin begründete die vorzeitige Abwicklung dieser Geschäfte auf den Antragsformularen der Bank jeweils mit dem handschriftlichen Vermerk: "Storno Schiffsbauverträge wurde erwogen". Die beiden Worte "wurde erwogen" sind auf den Formularen durchgestrichen.
Sie kaufte also - mit dem offensichtlichen Einverständnis der Landesbank K - vorzeitig, das heißt vor den vertraglich bestimmten Terminen, zu den gesicherten Konditionen USD, die sie umgehend zu den gesicherten Verkaufskursen wieder einlöste. Gleiches geschah mit den Termingeschäften vom 18.12.2008 und 22.01.2009 am 27.01.2009.
Mit diesen Termingeschäften realisierte die Klägerin Erträge in Höhe von 1.281.745,95 Euro zum 15.01.2009 sowie 752.987,78 Euro zum 27.01.2009, d.h. insgesamt 2.034.733,73 Euro.
Kurz zuvor, mit Verträgen, die das Datum vom 02.01.2009 tragen, hatten Herr A den voll eingezahlten Kommanditanteil der Kapitän A Schiffahrts GmbH & Co. KG für 150.000 Euro und Herr C den nur zu 1.000 Euro eingezahlten Kommanditanteil der B Beteiligungen GmbH & Co. KG für 1.000 Euro erworben.
Am 16.01.2009 und 27.01.2009 entnahmen die beiden neuen Kommanditisten aus der Gesellschaft Beträge in Höhe von 1.280.000 Euro und 750.000 Euro, also insgesamt 2.030.000 Euro, die auf beide je zur Hälfte entfielen.
Devisentermingeschäfte zur Begrenzung des Kursrisikos der an die Werft in USD zu leistenden Abschläge wurden in der Folgezeit nicht mehr abgeschlossen. Die Zahlungen wurden stattdessen bei Fälligkeit zu tagesüblichen Wechselkursen fremdfinanziert.
Die Klägerin erklärte die im Streitjahr erzielten Gewinne aus den Währungsgeschäften nicht als gesondert und einheitlich festzustellende Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie reichte auch keine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2009 ein. Der gesondert und einheitlich festzustellende Gewinn für das Streitjahr wurde zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 2.993,06 Euro festgesetzt. Ein Gewerbesteuermessbetragsbescheid wurde nicht erlassen.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung (Ap) wurden die von der Klägerin im Streitjahr erzielten Währungsgewinne in Höhe eines Betrages von 2.030.000 Euro als steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert. Nach Auffassung der Prüfer waren die Währungsgewinne, soweit sie von der Klägerin an ihre Kommanditisten ausgeschüttet worden waren, nicht mit der Tonnagegewinnermittlung abgegolten und deshalb in tatsächlicher Höhe zu besteuern.
Zwar seien nach § 5a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 EStG Gewinne aus Neben- und Hilfsgeschäften, die vor Indienststellung des Schiffes erzielt worden seien, nicht zu besteuern, wenn sie unmittelbar mit dem Betrieb des Handelsschiffs im internationalen Verkehr zusammenhingen. Im Streitfall handele es sich aber nicht um solche begünstigten Hilfs- oder Nebengeschäfte.
Es erscheine plausibel, dass die erstmalige Sicherung der Kaufkontingente zur Absicherung des auf dem USD-Kaufpreisanteil lastenden Wechselkursrisikos erfolgt sei. Auch die spätere Realisierung von Gewinnen aus diesen Sicherungsgeschäften sei nicht automatisch losgelöst vom späteren Betrieb des Schiffes zu sehen. Entscheidend sei aber der Umstand, dass die Erträge tatsächlich nicht für die Finanzierung des Schiffes bereitgehalten worden, sondern unverzüglich in das Vermögen der Kommanditisten abgeflossen seien. Durch die Ausschüttung der Gewinne an die Kommanditisten, seien die Gelder dauerhaft der Verwendung für betriebliche Zwecke entzogen worden und hätten nicht mehr dem Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr dienen können. Vielmehr hätten die durch die Ausschüttung entstandenen Finanzierungslücken bei Fälligkeit der ausstehenden Raten nachfinanziert werden müssen.
Mit gleicher Begründung habe das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 23.11.2010 (Az. 8 K 347/09, ) Zinsen aus Festgeldanlagen nicht als mit der Tonnagebesteuerung abgegolten angesehen, wenn die Beträge infolge Entnahme nicht mehr zur Stärkung des Kapitals für den Betrieb des Schiffes genutzt werden konnten bzw. dem Schiffsbetrieb nicht mehr zur Verfügung standen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ap-Bericht vom 14.06.2012 verwiesen.
Der Beklagte folgte der Auffassung der Prüfer und erließ daraufhin am 05.09.2012 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid für das Jahr 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Klägerin, in der der Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.030.000 Euro festgestellt wurde. Am gleichen Tag erließ er auch einen Bescheid für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag, in dem der Gewinn mit 2.030.000 Euro angesetzt und der Gewerbesteuermessbetrag auf 70.192 Euro festgesetzt wurde.
Im Einspruchsverfahren gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid machte die Klägerin geltend, der Gewinn sei nach § 7 GewStG mit 0 Euro anzusetzen. Zur Begründung führte sie an, dass nach § 5a Abs. 3 S. 2 EStG vor Indienststellung eines Handelsschiffs erwirtschaftete Gewinne und Verluste nicht zu besteuern seien. Der Wortlaut dieser Bestimmung sei nicht eindeutig. Die Frage sei, ob man den Satzteil "durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr" als nähere Konkretisierung oder Qualifizierung der Indienststellung auffasse oder, wie die Finanzverwaltung, die erwirtschafteten Gewinne und Verluste durch diesen Satzteil als näher beschrieben betrachte.
Die Klägerin trug vor, diese Regelung beziehe sich auf Gewinne und Verluste, die vor Anschaffung und Herstellung des Seeschiffes erzielt worden seien. Sie stelle lediglich das weitere Erfordernis auf, dass es zum Einsatz des Schiffes im internationalen Verkehr gekommen sei. Demgegenüber vertrete die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Regelungsgegenstand dieser Bestimmung Gewinne und Verluste seien, die durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftet worden seien. Konsequenz ihrer Auffassung sei, dass es nicht darauf ankomme, ob Hilfs- oder Nebengeschäfte im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG vorlägen. Es komme allein darauf an, ob die Geschäfte betrieblich veranlasst gewesen seien.
Für die klägerische Sichtweise spreche auch die vom Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil vom 27.02.2012 (Az: 6 K 131/10) vertretene Auffassung. Die Finanzverwaltung betrachte bekanntlich bezugnehmend auf die "alte Regelung" (gemeint ist § 5a Abs. 3 EStG) das Jahr des Abschlusses des Bauvertrages als Erstjahr, also das Jahr 2007. Ausgehend davon habe nach der Altregelung der Antrag spätestens im Jahr 2007 und nicht erst im Jahr 2010/11, dem Jahr der Infahrtsetzung nach Anschaffung (und Herstellung), gestellt werden müssen. Dem würde das Finanzgericht Hamburg nicht folgen. Mangels tatsächlichem Einsatz des noch nicht existenten Schiffs in den Jahren 2007 bis 2008 könne nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg nur die Frage gestellt werden, ob es dann auf die Absicht ankomme. Dies sei nach Ansicht der Klägerin zutreffend verneint worden. Allein die Absicht, ein eigenes oder gechartertes Schiff in einem inländischen Seeschiffsregister eintragen zu lassen und zur entsprechenden Beförderung von Personen oder Gütern einzusetzen, genüge nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg dem Wortlaut der streitigen alten gesetzlichen Regelung zufolge nicht; es komme auf die tatsächliche Eintragung und die tatsächliche aktuelle Verwendung der betreffenden Schiffe an. Solange die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, könne nach dem Wortlaut und der Systematik der alten streitigen Bestimmung kein Erstjahr vorliegen. Einzelne Neben- und Hilfsgeschäfte - isoliert - könnten nicht bereits zu Einkünften aus dem Betrieb von Schiffen im internationalen Verkehr führen und damit die Antragsfrist in Gang setzen; denn die jeweiligen Vorgänge würden wegen ihres Bezugs zur Haupttätigkeit erst durch den Einsatz von Schiffen im internationalen Handelsverkehr zu entsprechenden Neben- und Hilfsgeschäften.
Hieran habe sich durch die Neuregelung (gemeint ist die Neufassung des § 5a Abs. 3 EStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004; vgl. dazu Bundestags-Drucksache 560/1/03, 3) nichts geändert. Der Gesetzgeber habe durch die streitige Formulierung lediglich klarstellen wollen, dass eine Nullstellung in den Jahren vor Anschaffung und Herstellung nur in Betracht komme, wenn das Schiff auch in diesem Jahr im internationalen Verkehr betrieben werde (also Eintragung Seeschiffsregister etc.). Erst ab diesem Zeitpunkt könne es zu Hilfs- und Nebengeschäften kommen.
Für die ihre Rechtsauffassung spreche zudem auch der Sinn und Zweck der streitigen Bestimmung. Die umstrittene Vorschrift sei erst durch die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (Bundestags-Drucksache 15/2261) in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen. Eine nähere Gesetzesbegründung sei nicht erfolgt. Der Gesetzgeber habe jedoch erkennbar Gestaltungsmöglichkeiten durch die bisher in Abs. 3 geregelte Antragsfrist beseitigen wollen. Der Antrag auf Anwendung der Tonnagesteuer habe bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres gestellt werden können, das auf das Wirtschaftsjahr folge, in dem der Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt habe (sogenanntes Erstjahr), Auch habe durch die alte Regelung erreicht werden können, dass Schiffe zunächst nicht im internationalen Verkehr betrieben worden seien, so dass die Antragsfrist noch viel später zu laufen begonnen habe. Durch die neue Regelung sei die Option zur Tonnagesteuer nur im Wirtschaftsjahr der Anschaffung und Herstellung des Handelsschiffes möglich.
Demzufolge käme es im Streitfall allein auf die betriebliche Veranlassung der Termingeschäfte an. Hiervon gehe auch die Betriebsprüfung aus. Einzig und allein streitig sei das Vorliegen eines Hilfsgeschäfts, auf das es aber - wie dargelegt - nicht ankomme.
Der BFH führe in seinem Urteil vom 06.03.1991 (X R 57/88 - BStBl II 1991, 829) unter I 2 c zur betrieblichen Veranlassung aus: "Hat hingegen der Steuerpflichtige einem Wirtschaftsgut eine seinem Betrieb dienende Funktion endgültig zugewiesen, auch wenn der konkrete Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb erst in der Zukunft liegt, so bedarf es für die Zurechnung zum notwendigen Betriebsvermögen keiner weiteren Willenserklärung der Steuerpflichtigen, insbesondere keiner diesbezüglichen Erklärung oder Buchung. Vielmehr treten die steuerlichen Folgen der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen kraft Gesetzes ein (vgl. § 38 AO). Aus Gründen der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung steht es nicht mehr im Belieben des Steuerpflichtigen, ein Wirtschaftsgut ohne Änderung der konkreten Verwendung als Privatvermögen zu behandeln."
Im Streitfall sei eine endgültige Zuweisung der streitigen Termingeschäfte erfolgt. Hiervon gehe auch die Finanzverwaltung aus, wenn sie im Prüfungsbericht ausführe:
- "Um das Risiko des Dollar-Bestandteils im Kaufpreis zu minimieren, sicherte sich die Gesellschaft bei der Bremer Landesbank Dollarkontingente in Höhe der vereinbarten Abschläge zum jeweiligen voraussichtlichen Zahlungstermin."
- "Es scheint zwar plausibel, dass die erstmalige Sicherung der Kaufkontingente vom 27.02.2008 zur Absicherung des Kaufpreisanteils in Dollar erfolgte. Auch die spätere Realisierung von Währungserträgen ist nicht automatisch losgelöst vom späteren Betrieb des Schiffes zu sehen."
Also werde selbst die Realisierung der Währungserträge in 2009 von der Finanzverwaltung als "Hilfsgeschäft" betrachtet. Demzufolge sei der Kauf von Währungskontingenten endgültig dem Betrieb zugewiesen worden. Wolle man dies anders sehen, sei es in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt, durch nachfolgende Entnahme die erzielten Einkünfte der Abgeltungsteuer zu unterwerfen bzw. Verluste zu verschieben. Gerade dies solle nach dem zitierten BFH-Urteil vermieden werden. Damit handele es sich auch um ein Hilfsgeschäft. Hierfür spreche außerdem der ursprüngliche Sinn und Zweck.
In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass es sich nicht um bloße Optionsgeschäfte, also bedingte Termingeschäfte gehandelt habe. Es seien unbedingte Termingeschäfte gewesen. Demzufolge sprächen die Kauf- und Verkaufsdokumente auch von einem Kauf und einem Verkauf als solchem. Demzufolge sei es am 27.02.2008 bzw. 12.11.2008 zu unbedingten Ansprüchen gekommen, lediglich die Fälligkeit sei hinausgeschoben worden. Es komme nur auf den Zeitpunkt des Ankaufs an. Aber auch, wenn man den Zeitraum zwischen Ankauf und Verkauf betrachte, sei auch dieser Zeitraum nach Ansicht der Finanzverwaltung unstreitig dem Bereich des Hilfsgeschäfts zuzuordnen.
Die Klägerin führt weiter aus, ihre Darlegungen belegten eindeutig, dass der Verweis des Beklagten auf das angesprochene Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts fehl gehe. Dieser Entscheidung habe ein vollständig anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Darüber hinaus werde verkannt, dass es um eine Einzelfallbewertung gegangen sei.
Letztendlich widerspreche die Ansicht der Finanzverwaltung den allgemein anerkannten Grundsätzen des sog. Hedgings, nach denen in der vorliegenden Konstellation zwanglos eine betriebliche Veranlassung bejaht werde. Demzufolge sei der Gewinn nach § 7 GewStG mit Null anzusetzen, da es sich um einen Gewinn handele, der unter § 5a Abs. 3 S. 2 EStG falle.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 08.05.2013 als unbegründet zurück. Nach seiner Auffassung sind die Gewinne aus den Währungsgeschäften nicht mit der Tonnagesteuer abgegolten, sondern in tatsächlicher Höhe zu besteuern.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Gemäß § 2 GewStG unterliege jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben werde, der Gewerbesteuer. Bei einer Einschiffsgesellschaft beginne die Gewerbesteuerpflicht grundsätzlich erst mit der Infahrtsetzung des Schiffes. Die Realisierung der Erträge aus den Währungsgeschäften löse im Streitfall jedoch die vorzeitige Gewerbesteuerpflicht für die Klägerin aus, da hierdurch der Gesellschaftszweck um eine für sich gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit erweitert worden sei.
Gewerbeertrag sei nach § 7 GewStG der nach den Vorschriften des EStG oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen sei, vermehrt und vermindert um die Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG. Da die Klägerin für das im Jahr 2010 in Dienst gestellte Schiff am 11.06.2010 die Tonnage-Gewinnermittlung ab 01.01.2010 beantragt habe, seien nach § 5a Abs. 3 S. 2 EStG Gewinne und Verluste vor Indienststellung, soweit sie aus dem Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr stammten, steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Die im Streitjahr realisierten Erträge aus Währungsgeschäften gehörten jedoch nicht zu den mit der Tonnagesteuer abgegoltenen Hilfsgeschäften. Die erstmalige Sicherung der Kaufkontingente vom 27.02.2008 sowie die spätere Realisierung von Währungserträgen seien nicht automatisch losgelöst vom späteren Betrieb des Schiffes zu sehen. Entscheidend sei der Umstand, dass die Erträge tatsächlich nicht für die spätere vollständige Finanzierung des Schiffes bereitgehalten worden, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Realisierung in das Vermögen der Gesellschafter abgeflossen seien. Der unmittelbare Zusammenhang der Entnahmen mit den Erträgen ergebe sich sowohl in zeitlicher als auch in betragsmäßiger Hinsicht. Durch die Ausschüttung an die Gesellschafter seien die Gelder dauerhaft der Verwendung für betriebliche Zwecke entzogen worden und hätten nicht dem mit der Tonnagebesteuerung abgegoltenen Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr dienen können. Vielmehr hätten die durch die Ausschüttungen entstandenen Finanzierungslücken bei Fälligkeit der ausstehenden Raten nachfinanziert werden müssen.
Mit gleicher Begründung habe das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 23.11.2010 (Az. 8 K 347/09) Zinsen aus Festgeldanlagen nicht als mit der Tonnage abgegolten angesehen, wenn die Beträge infolge Entnahme nicht mehr zur Stärkung des Kapitals für den Betrieb des Schiffes genutzt werden konnten bzw. sie dem Schiffsbetrieb nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Aufgrund des Subventionscharakters der Tonnagesteuer seien diesbezüglich strenge Anforderungen zu stellen. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die Grundsätze dieses Urteils auf den Streitfall übertragbar. Im Urteilsfall habe das Gericht über die Besteuerung von Erträgen aus Festgeldanlagen im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Schifffahrtsgesellschaft zu entscheiden gehabt, während im Streitfall Erträge im zeitlichen Zusammenhang vor Infahrtsetzung des Schiffes zu beurteilen seien. In beiden Sachverhalten sei die Rechtsfrage der Abgeltung entsprechender Erträge durch die Tonnage-Gewinnermittlung zu klären. Das Finanzgericht habe klargestellt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang entsprechender Erträge zum Hauptgeschäft nur dann angenommen werden könne, wenn Art, Höhe und Dauer der Kapitalanlage unmittelbar durch den Einsatz oder die Vercharterung des Schiffes veranlasst sei. Nach Auffassung des Finanzgerichts gehöre hierzu auch die Schaffung einer Liquiditätsreserve, z. B. für Erhaltungsaufwendungen und Ersatzanschaffungen. Wenn jedoch entsprechende Erträge dem Schiffsbetrieb nicht tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, sondern von den Mitreedern entnommen worden seien, verneine das Finanzgericht diesen Zusammenhang.
Für den Streitfall bedeute dies, dass durch die Termingeschäfte grundsätzlich die Möglichkeit der Kapitalverstärkung des Betriebs der Klägerin gegeben gewesen sei. Die realisierten Erträge hätten jedoch nicht dem Betrieb zur Verfügung gestanden, sondern sie seien unmittelbar nach Realisierung fast vollständig durch die beiden Kommanditisten entnommen worden. Insofern sei der Zusammenhang der Termingeschäfte mit dem späteren Betrieb des Handelsschiffes gelöst worden. Anders als die Klägerin ausführe, sei hier nicht darüber zu urteilen, ob durch Entnahme von Erträgen eine Verschiebung von steuerlich relevanten Gewinnen bzw. Verlusten in den privaten Bereich erfolgen könne. Unstreitig seien die Erträge aus den Termingeschäften dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Lediglich die Abgeltungswirkung durch die Tonnage-Gewinnermittlung werde verneint.
Mit der Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen.
Ergänzend behauptet sie in ihrem Schriftsatz vom 18.05.2015, dass die An- und Verkäufe der USD-Kontingente durch den Erwerb des Containerschiffs X veranlasst gewesen seien. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Reederei A auf der Ebene der Einschiffsgesellschaften ein Zins- und Währungsmanagement betreibe, in dessen Rahmen sie Devisentermingeschäfte abschließe. Bei Schiffsgesellschaften komme es häufig vor, dass die Einnahmen in einer anderen Währung generiert würden, als die Währung, in der Ausgaben und Kapitaldienste anfielen. Daraus ergebe sich ein erhebliches Währungsrisiko. Da die Chartereinnahmen bedingt durch den Einsatzort des Schiffes in unterschiedlichen Währungen anfielen, insbesondere in USD und Euro, seien die Schiffsgesellschaften bemüht, die Ausgaben und Kapitaldienste in der Währung zu leisten, in welcher die Einnahmen erzielt würden, da nur auf diese Weise zu erreichen sei, dass Kursschwankungen zwischen den Währungen keine Rolle mehr spielten. Die Schiffsgesellschaften seien daher vorrangig darum bemüht, ihre Ausgaben währungskongruent zu finanzieren. Wechsele der Einsatzort des Schiffes beispielsweise vom USD-Raum in den Euro-Raum, so bemühe sich die Gesellschaft darum, die bisher USD-basierte Finanzierung des Schiffes in eine Euro-basierte Finanzierung zu konvertieren. Eine solche Umfinanzierung bedinge oft risikoabsichernde Devisen-Termingeschäfte. Komme es wegen veränderter Marktbedingungen nicht zu einer Änderung des Einsatzortes, entstehe die Notwendigkeit, die bereits abgeschlossenen Devisen-Termingeschäfte durch gegenläufige Devisen-Termingeschäfte zu neutralisieren. Daraus ergäben sich je nach den vereinbarten Konditionen Gewinne oder Verluste.
Nichts anderes sei bei der Klägerin geschehen. Mit den zunächst abgeschlossenen Termingeschäften habe die Klägerin im Vorgriff auf die Endfinanzierung, die Teile der Bauzeitfinanzierung, die in USD zu leisten gewesen seien, in Euro konvertieren wollen. Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Märkte und der sich ausweitenden Schifffahrtskrise sei schon während der Bauphase die Entscheidung, in welcher Währung die voraussichtliche Endfinanzierung valutieren sollte, mehrfach geändert worden. In diesem Zusammenhang seien dann auch - wie in dem geschilderten Beispiel - die neutralisierenden Gegenschäfte abgeschlossen worden, die zu den hier streitigen Währungsgewinnen geführt hätten.
Unter Hinweis auf eine Analyse der Norddeutschen Landesbank zur Situation und den Perspektiven in der internationalen Containerschifffahrt aus dem Jahr 2008 vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Vorgehensweise der Klägerin "als sehr plausibel" erscheine. Jede andere Entscheidung würde zu Schadenersatzansprüchen der Gesellschafter geführt haben. Seinerzeit habe eindeutig mehr dafür gesprochen, das Schiff nicht nach Europa zu überführen, sondern in Fernost zu belassen, wo bekanntlich nur USD-Raten gezahlt würden. Deshalb sei die Konvertierung der in USD auszuzahlenden Teile der Bauzeitfinanzierung in Euro nicht angebracht gewesen. Das Schiff fahre heute noch im asiatischen Raum.
Termingeschäfte als Finanzierungsvorgänge im Vorfeld der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit unterlägen als bloße Vorbereitungshandlungen noch nicht der Gewerbesteuer.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2013 den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2009 vom 05.09.2012 zu ändern und den Gewerbesteuermessbetrag auf 0 Euro herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Steuerakten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Der streitige Währungsgewinn wurde im Streitjahr in dem stehenden Gewerbebetrieb der Klägerin erzielt und unterliegt, soweit er in Höhe von insgesamt 2.030.000 Euro an die Kommanditisten ausgeschüttet wurde, der Gewerbesteuer (I.). Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der dem Gewerbesteuermessbescheid zugrunde zu legende Gewerbeertrag im Streitfall nicht nach § 7 Satz 3 GewStG in Verbindung mit § 5a EStG, sondern nach § 7 Satz 1 GewStG in Verbindung mit § 5 EStG zu ermitteln ist (II.). Der Gewerbeertrag ist nicht nach § 9 Nr. 3 GewStG zu kürzen (III.).
I. Die Klägerin hat spätestens seit dem 13.01.2009 einen Gewerbebetrieb unterhalten. Die nach diesem Zeitpunkt von ihr erzielten Währungsgewinne sind Gewerbeertrag im Sinne von §§ 6 und 7 Satz 1 GewStG.
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt der stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe beginnt, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.01.2015 - IV R 10/12 - BFH/NV 2015, 317 und vom 30.08.2012 - IV R 54/10 - BStBl II 2012, 927). Dies gilt gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 30.08.2012, a.a.O.). Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG jede mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit - auch wenn sie für sich genommen nicht gewerblicher Art ist - in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.
2. Maßgebend für den Beginn des Gewerbebetriebs ist der Beginn der werbenden Tätigkeit. Davon abzugrenzen sind die bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen, wie z.B. die Anmietung eines Geschäftslokals, die Errichtung eines Fabrikgebäudes oder eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach dessen Fertigstellung begonnen wird, und Ähnliches (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 30.08.2012, a.a.O.)
Der Zeitpunkt des Beginns der werbenden Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten unterschiedlich zu bestimmen sein (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 30.08.2012, a.a.O.).
Was als werbende Tätigkeit anzusehen ist, richtet sich nach dem von dem Gewerbebetrieb verfolgten Gegenstand seiner Tätigkeit. Dabei kann auch auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zurückgegriffen werden. Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 20.11.2003 - IV R 5/02 - BStBl II 2004, 464).
3. Bezüglich der im Gesellschaftsvertrag als Gesellschaftszweck genannten "Anschaffung und Betrieb des Containerschiffs X", war der Gewerbebetrieb der Klägerin im Streitjahr 2009 noch nicht in Gang gesetzt, weil das Schiff damals noch im Bau war und von der Werft erst im Jahr 2010 abgeliefert wurde.
Bei der Klägerin handelte es sich im Streitjahr um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, weil ihre einzige Komplementärin eine Kapitalgesellschaft war. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt in diesem Fall mit der Aufnahme jedweder, auf Gewinnerzielung gerichteter Tätigkeit, also zum Beispiel auch mit dem Abschluss von Währungsgeschäften zum Zweck der Gewinnerzielung (zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft vgl. auch Nds. FG, Urteil vom 23.03.2012 - 1 K 275/09 - DB 2013, 1031).
Bezüglich der streitigen Währungsgeschäfte manifestierte sich die Einkunftserzielungsabsicht der Klägerin noch nicht in dem Erwerb der USD-Kontingente, weil diese, für sich allein betrachtet, nicht der Einkunftserzielung, sondern der Begrenzung des Wechselkursrisikos der in USD zu leistenden Kaufpreisraten für das Schiff dienten und deshalb noch zu den Vorbereitungshandlungen vor Ingangsetzung des Gewerbebetriebes gehören.
Wohl schon mit dem Abschluss der Termin-Verkaufsgeschäfte, spätestens aber mit dem Ersuchen der Klägerin an die Landesbank K vom 13.01.2009, die gegenläufigen Termingeschäfte vorzeitig am 15.01.2009 zu erfüllen, wurde jedoch offenbar, dass die Klägerin mit diesen An- und Verkaufsgeschäften Einkünfte erzielen wollte und den ursprünglichen Zweck der Wechselkurssicherung nicht mehr verfolgte. Der Abschluss der - für die Erreichung des Gesellschaftszwecks weder erforderlichen noch nützlichen - Termin-Verkaufsgeschäfte konnte nur dem Zweck dienen, aus dem Erwerb und dem Verkauf der gesicherten Dollarkontingente Währungsgewinne zu erzielen. Mit diesen auf Einkunftserzielung gerichteten Handlungen hat die Klägerin ihren Gewerbebetrieb in Gang gesetzt.
II. Der Gewerbeertrag ist im Streitfall nicht nach § 7 Satz 3 GewStG in Verbindung mit § 5a EStG, sondern nach § 7 Satz 1 GewStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 5 EStG zu ermitteln.
1. Gewerbeertrag ist gemäß § 7 Satz 1 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb für den entsprechenden Veranlagungszeitraum, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Hinzurechnungen und Kürzungen. Darf der Steuerpflichtige anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG den Gewinn aus Gewerbebetrieb § 5a EStG ermitteln, gilt nach § 7 Satz 3 GewStG der nach der Tonnage ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG.
2. Gemäß § 5a Abs. 1 EStG fallen unter die Tonnagesteuer nur diejenigen Gewinne, die - unter weiteren Voraussetzungen - auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfallen. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die hier streitigen Gewinne aus Währungsgeschäften offensichtlich nicht erfüllt.
3. Es handelt sich im Streitfall auch nicht um Gewinne aus Hilfs- oder Nebengeschäften, die wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Einsatz des Schiffes oder seiner Vercharterung nicht besteuert werden. Die Voraussetzungen der gemäß § 52 Abs. 15 EStG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002, BGBl I S. 4212, ber. 2003 I S. 179, zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 80 Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009, BGBl I 160) im Streitjahr anwendbaren Regelung in § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 4318; § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG n.F.) in Verbindung mit § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG und § 7 Satz 3 GewStG sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erfüllt.
§ 5a Abs. 3 Satz 2 EStG n.F. bestimmt, dass in Betrieben, für die - wie im Streitfall - ein Antrag auf Besteuerung nach der Tonnage nach § 5 Abs. 1 EStG gestellt worden ist, Gewinne nicht zu besteuern sind, die vor der Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftet wurden. Zu solchen Gewinnen können nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG unter anderem auch solche aus Hilfs- und Nebengeschäften gehören, wenn diese Geschäfte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz des Handelsschiffs oder dessen Vercharterung stehen.
Hilfsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen. Nebengeschäfte sind solche Geschäfte, die nicht den eigentlichen Zweck der unternehmerischen Betätigung ausmachen und sich auch nicht notwendig aus dem eigentlichen Geschäftsbetrieb ergeben, aber in seiner Folge vorkommen und nebenbei mit erledigt werden. Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (vgl. BFH, Urteile vom 24.11.1983 - IV R 74/80 - BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a.F. und vom 26.09.20013 - IV R 46/10 - BStBl II 2014, 253 [BFH 26.09.2013 - IV R 46/10]; Nds. FG, Urteil vom 23.11.2010 - 8 K 347/09 - ).
a) Die Devisen-Kaufgeschäfte hatten zunächst den Charakter von Hilfsgeschäften, da sie gewährleisten sollten, dass die zur Bedienung der in USD zu leistenden Kaufpreisraten für das Schiff bei Fälligkeit zu gesicherten Wechselkursen erworben werden konnten. Durch die Devisen-Verkaufsgeschäfte und deren Ausübung wandelte sich der Charakter der Geschäfte. Die Devisen-Kaufgeschäfte dienten fortan nicht mehr der Kurssicherung, sondern sie wurden zusammen mit den Verkaufsgeschäften Teil einheitlicher Währungsgeschäfte, mit deren Erfüllung - gleichgültig, ob durch Lieferung oder Differenzausgleich - der hier streitige Gewinn erzielt wurde. Sie wurden damit zu Nebengeschäften, weil sie - wie oben ausgeführt - lediglich bei Gelegenheit (zur Gewinnrealisation) im Rahmen des Unternehmens ausgeführt wurden.
Der Charakter der Geschäfte als Hilfs- oder Nebengeschäfte kann aber letztlich dahinstehen, weil im Zeitpunkt ihrer Ausübung der nach § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG n.F. in Verbindung mit § 5a Abs. 2 Satz, 2. Halbsatz EStG erforderliche unmittelbare Zusammenhang dieser Geschäfte mit dem Einsatz oder der Vercharterung des Handelsschiffs im internationalen Verkehr fehlte.
b) Der im Streitfall zunächst durchaus bestehende Zusammenhang des Erwerbs der USD-Kontingente mit der Finanzierung der Anschaffungskosten des Schiffes - der von der Klägerin immer wieder hervorgehoben worden ist - wurde von ihr wieder gelöst. Sie hat diese Termin-Ankaufsgeschäfte nach Abschluss gegenläufiger Termin-Verkaufsgeschäfte vor Fälligkeit der an die Werft zu zahlenden Raten mit der vorgeschobenen Begründung "Storno Schiffbauverträge" (vgl. Bl. 32 und 34 Ap-Arbeitsakte) vorzeitig abgewickelt und die daraus entstandenen Gewinne den beiden - nach Aktenlage nur zu dem Zweck der Entnahme dieser Gewinne unmittelbar zuvor in die Gesellschaft zu einem wirtschaftlich nicht erklärbar niedrigen Betrag von 150.000 Euro bzw. 1.000 Euro eingetretenen - Kommanditisten A und C unmittelbar nach ihrer Realisierung ausgeschüttet. Der Zweck der Geschäfte bestand aufgrund der geschilderten Umstände ab diesem Zeitpunkt ausschließlich darin, den durch die Devisen-Termingeschäfte erzielbaren Gewinn zu realisieren und an die Kommanditisten auszuschütten. Mit dem beabsichtigten Betrieb des MS X im internationalen Verkehr oder dessen Vercharterung standen diese Geschäfte in keinerlei Beziehung. Der nach § 5a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG erforderliche unmittelbare Zusammenhang des Hilfs- oder Nebengeschäfts mit dem Einsatz des Schiffes im internationalen Verkehr lag demzufolge erst recht nicht vor (so auch für eine vergleichbare Fallgestaltung bei Erträgen aus Festgeldanlagen Nds. FG, Urteil vom 23.11.2010 - 8 K 347/09 - ).
c) Die Auffassung der Klägerin, dass § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG n.F. nicht eindeutig und die Vorschrift entsprechend ihrem Zweck so auszulegen sei, dass es für die Anwendung der Tonnagesteuer allein darauf ankomme, dass das Hilfs- oder Nebengeschäft betrieblich veranlasst gewesen sei, ist nach Auffassung des erkennenden Senats unzutreffend. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG verlangt ausdrücklich, dass das Hilfs- oder Nebengeschäft mit dem Betrieb des Handelsschiffs im internationalen Verkehr oder dessen Vercharterung in unmittelbarem Zusammenhang stehen muss, damit Gewinne aus diesen Geschäften gemäß § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG n.F. unbesteuert bleiben. Der Zweck der Norm, nur die dem Subventionszweck der Tonnagesteuer entsprechenden Geschäfte von der Steuer freizustellen, erschließt sich unmittelbar aus ihrem Wortlaut und ist eindeutig (vgl. dazu BFH, Urteil vom 06.02.2014 - IV R 19/10 - BStBl II 2014, 522, Tz 15 ff.). .
d) Auch der Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass durch die spätere Einlage des Kommanditisten C in Höhe von 500.000 Euro ein Teil der Gewinne aus den Währungsgeschäften wieder in das Gesellschaftsvermögen zurückgeflossen sei, greift nicht durch. Denn diese Einlage wurde ausweislich der Erläuterungen zur Bilanz der Klägerin auf den 31.12. des Streitjahres verwendet, um die Beteiligung der Klägerin an einem in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten "Pool" "zur Herbeiführung einer kostendeckenden Einnahmesituation für jedes Poolmitglied" zu finanzieren. Es ist schon nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht behauptet worden, dass diese Einlage in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Containerschiffs "X" im internationalen Verkehr stand. Die Frage, ob eine "Rückgängigmachung" der Gewinnausschüttung insoweit zu einer anderen Beurteilung des Falles führen könnte, kann deshalb dahinstehen.
e) Der von der Klägerin erhobene Einwand, dass die An- und Verkäufe der USD-Kontingente im Rahmen des Währungsmanagements der Klägerin durch den Erwerb des Containerschiffs veranlasst gewesen seien, widerspricht dem Akteninhalt. Gegenüber der Landesbank K hatte die Klägerin die vorzeitige Abwicklung der Devisen-Termingeschäfte mit der Stornierung des Schiffsbauvertrages begründet. Dieser Einwand, der im Hinblick auf die tatsächlichen Geschehensabläufe auch nicht hinreichend substantiiert wurde, ist überdies unschlüssig.
aa) Während der Bauzeit des Schiffes konnte die behauptete Währungsinkongruenz, die vorgeblich im Rahmen des Währungsmanagements gegenläufige Devisen-Termingeschäfte erforderlich machten, schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht auftreten. Die Zahl und Höhe der an die Werft zu zahlenden Raten, ihr Fälligkeitszeitpunkt und die Währung, in der sie zu leisten waren, standen seit Abschluss des Schiffsbauvertrages mit der Werft fest. Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb wurden noch nicht erzielt. Eine Währungsinkongruenz zwischen Einnahmen und Ausgaben konnte während der Bauphase demzufolge nicht auftreten und deshalb auch keine Devisen-Termingeschäfte erforderlich machen.
bb) Da im Streitjahr noch keine vertragliche Vereinbarung über die Endfinanzierung existierte, stand es der Klägerin frei, die Endfinanzierung in jeder beliebigen Währung aufzunehmen. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, "Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die von der Bank zur Verfügung gestellte Bauzeitfinanzierung regelmäßig nichts anderes ist, als ein Vorgriff auf die Endfinanzierung", will sie wohl den Eindruck erwecken, dass mit der Wahl der Währung(en) für die Bauzeitfinanzierung auch schon die Währung für die Endfinanzierung festgelegt worden sei. Dass dies nicht zutrifft, bestätigt sie selbst, indem sie vorträgt, dass zunächst geplant gewesen sei, die Endfinanzierung in Euro aufzunehmen. Solche Planungen wären nicht erforderlich gewesen, wenn bereits festgestanden hätte, in welcher Währung die Endfinanzierung erfolgen würde.
cc) Aus diesen Umständen ergibt sich, dass vor einem Vertragsschluss über die Endfinanzierung - und damit vor der endgültigen Festlegung der Währung, in der Zins- und Tilgungsdienste zu leisten waren - ein Währungsmanagement zu dem von der Klägerin insinuierten Zweck einer währungskongruenten Finanzierung von Einnahmen und Ausgaben nicht möglich war. Die von der Klägerin im Streitjahr ausgeführten Devisen-Termingeschäfte können daher auch unter Berücksichtigung der von ihr angeführten Erfordernisse eines Währungsmanagements nicht als Hilfsgeschäfte in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb des Schiffes gestanden haben.
d) Ob eine andere Beurteilung in Betracht gekommen wäre, wenn die Klägerin den streitigen Gewinn zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Schiffes oder als Liquiditätsreserve für den Betrieb des Schiffes verwendet hätte, muss im Streitfall nicht entschieden werden.
4. Da die an die Kommanditisten ausgeschütteten Währungsgewinne in Höhe von 2.030.000 Euro nicht unter die Tonnagesteuer fallen, sind sie gemäß 5 EStG in Verbindung mit § 7 Satz 1 GewStG in voller Höhe als Gewerbeertrag zu erfassen.
III. Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 3 GewStG sind nicht erfüllt, weil die streitigen Gewerbeerträge aus Neben- oder Hilfsgeschäften nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz von Handelsschiffen im internationalen Verkehr oder ihrer Vercharterung stehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen oben unter II. verwiesen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der zwischenzeitlich Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, § 139 Abs. 4 FGO.
IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.