Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.05.2015, Az.: 1 K 91/15
Anforderungen an die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 08.05.2015
- Aktenzeichen
- 1 K 91/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 18059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2015:0508.1K91.15.0A
Rechtsgrundlage
- § 133a Abs. 2 S. 5 FGO
Tenor:
- 1.
Der Beschluss vom 24.03.2015 (1 K 204/13) wird aufrechterhalten.
- 2.
Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat das beschließende Gericht mit Beschluss vom 24.03.2015 dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zuvor hatte das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom 11.02.2013 unter Darlegung der Gründe darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.02.2015 gegeben. Eine Stellungnahme des Beklagten zu dem beabsichtigten Kostenbeschluss ging bei Gericht nicht ein.
Mit Schriftsatz vom 13.04.2015 erhob der Beklagte eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung gegen den Kostenbeschluss. Zur Begründung machte er geltend, dass der Beschluss eine überraschende Kostenentscheidung enthalte und das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Das Gericht habe ihn vor Erlass des belastenden Beschlusses nicht angehört. Im Folgenden legte der Beklagte dar, aus welchen Gründen nach seiner Auffassung der Klägerin die Kosten des Verfahrens hätten auferlegt werden müssen. Im Rahmen der Bedarfsbewertung bürde das Gesetz dem Steuerpflichtigen die Nachweislast für den geringeren gemeinen Wert eines Grundstückes auf. Das zur Erledigung des Klageverfahrens führende Sachverständigengutachten sei erst im Klageverfahren vorgelegt worden, obwohl die Klägerin es schon im Einspruchsverfahren hätte vorlegen können und müssen. Es habe sich deshalb um ein schuldhaft verspätetes Beweisangebot gehandelt, mit der Folge, dass der Klägerin die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 2 in Verbindung mit § 137 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) hätten auferlegt werden müssen. Die verspätete Vorlage des Gutachtens sei offensichtlich in der Hoffnung erfolgt, dass das Gericht die Kosten hierfür dem Beklagten auferlege. Dies sei eindeutig als Gestaltungsmissbrauch der Kostenregelungen in der FGO anzusehen. Bliebe das Gericht bei seiner Rechtsauffassung, bestrafe es den redlichen Steuerpflichtigen, der schon im Feststellungsverfahren seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Es triebe die Steuerpflichtigen zum Zweck der Kostenerstattung für das Gutachten in die Klage. Die Kostenlast werde damit auf die Allgemeinheit der Steuerpflichtigen verlagert. Dieses Ergebnis widerspreche dem Grundsatz der Prozessökonomie und des Verursacherprinzips. Die Gerichte würden verstärkt mit Klagen belastet, die normalerweise inhaltlich bereits im Vorverfahren erledigt werden könnten. Das Einspruchsverfahren werde zur Durchlaufstation, was gerade im Hinblick auf die Massenverfahren im Steuerrecht nicht gewollt sein könne.
Auf Rückfrage des Gerichts teilte der Beklagte mit, dass er das Schreiben des Gerichts vom 11.02.2015 nicht erhalten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zitierten Schriftstücke und den Beschluss des Gerichts vom 24.03.2015 verwiesen.
2. Die Anhörungsrüge ist nach § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO statthaft, da sie sich gegen den unanfechtbaren Kostenbeschluss des Senats vom 24.03.2015 richtet und fristgerecht erhoben wurde. Der Beklagte rügt auch zu Recht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil er das Schreiben des Gerichts vom 11.02.2015, mit dem seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan werden sollte, nicht erhalten hat. Ohne die Kenntnis des gerichtlichen Schreibens vom 11.02.2015 stellt der Beschluss vom 24.03.2015 eine Überraschungsentscheidung dar.
3. Die Anhörungsrüge führt aber nicht zur Aufhebung des angegriffenen Kostenbeschlusses, sondern zu dessen Aufrechterhaltung, § 133a Abs. 5 Satz 4 FGO in Verbindung mit § 343 Zivilprozessordnung.
Es kann hier dahinstehen, ob die Begründung der Anhörungsrüge den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO genügt. Jedenfalls sind alle mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Einwendungen des Beklagten gegen die Kostenentscheidung bereits in den Gründen des Beschlusses vom 24.03.2015 erwogen und beurteilt worden.
Zu dem Einwand des Beklagten, das Gericht bestrafe mit seiner Rechtsauffassung die redlichen Steuerpflichtigen, die schon im Feststellungsverfahren ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen seien, ist Folgendes zu bemerken: Bereits im Kostenbeschluss vom 24.03.2015 ist ausgeführt worden, dass das Zusammenspiel des Ausschlusses einer Kostenerstattung im Vorverfahren und der Verweigerung des Kostenerstattungsanspruchs wegen verspäteten Vorbringens im Klageverfahren zu einer ausnahmslosen Verweigerung des Kostenerstattungsanspruchs für den obsiegenden Steuerpflichtigen führt. Mit der getroffenen Kostenentscheidung öffnet das Gericht einen Weg - den bei der gegenwärtigen Gesetzeslage, soweit ersichtlich, einzig möglichen Weg - um dem verfassungsrechtlich begründeten Kostenerstattungsanspruch des Bürgers Geltung zu verschaffen. Der Beklagte berücksichtigt bei seinem Einwand nicht, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, die das beschließende Gericht teilt, die Versagung des Kostenerstattungsanspruchs für die obsiegende Partei grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Garantien widerspricht. Das Gericht bestraft mit seiner Entscheidung also nicht vom Beklagten tendenziös als "redlich" bezeichnete Steuerpflichtige, sondern es verhilft den im Kostenpunkt sonst zu Unrecht benachteiligten Steuerpflichtigen zu dem ihnen zustehenden Erstattungsanspruch, den sie ja in der großen Mehrzahl der Fälle nur deshalb nicht geltend machen, weil er ihnen nicht bekannt ist.
Die Kostenbelastung des im Finanzrechtsstreit unterlegenen Finanzamts kann auch nicht mit dem Hinweis abgewehrt werden, dass so die Kostenlast auf die Allgemeinheit der Steuerpflichtigen verlagert werde. Eine solche Rechtsauffassung steht in diametralem Gegensatz zu der im Beschluss vom 24.03.2015 zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die verlangt, dass sich der Steuerfiskus als Verfahrensbeteiligter in einer mit dem Steuerpflichtigen vergleichbaren Kostensituation befinden muss. Wenn verhindert werden soll, dass künftig Steuerpflichtige in vergleichbaren Verfahren wegen des anders nicht erreichbaren Kostenerstattungsanspruchs vermehrt Wertgutachten erst im Klageverfahren vorlegen, könnte beispielsweise ein Kostenerstattungsanspruch für den obsiegenden Steuerpflichten im isolierten Vorverfahren eingeführt werden. Der verfassungsrechtlich verankerte Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Steuerpflichtigen steht nach Auffassung des beschließenden Gerichts demgegenüber nicht zur Disposition.
4. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Eine Gegenvorstellung, die sich, wie im Streitfall, gegen einen unanfechtbaren und damit materiell rechtskräftigen Beschluss richtet, ist nach Einführung der in § 133a FGO geregelten Anhörungsrüge unzulässig (vgl. Gräber/Ruban, Kommentar zur FGO, 7. Aufl. 2010, vor § 115 Rz 29 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).