Abschnitt 3 NIS2UmsRdErl - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Niedersachsen (NIS2UmsRdErl)
- Amtliche Abkürzung
- NIS2UmsRdErl
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
3.1 Als wichtige Einrichtung i. S. von Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Nr. 10 Alternative 2 Anhang I NIS-2-Richtlinie gilt gemäß Artikel 2 Abs. 2 Buchst. f Doppelbuchst. ii NIS-2-Richtlinie eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung des Landes Niedersachsen, die nach einer risikobasierten Bewertung Dienste erbringt, deren Störung erhebliche Auswirkungen auf kritische gesellschaftliche oder wirtschaftliche Tätigkeiten haben könnte. Zur Ermittlung ist das vom IT-Planungsrat Bund/Länder in seiner 42. Sitzung am 03.11.2023 beschlossene Identifizierungskonzept (Beschluss 2023/39) heranzuziehen. Sofern der IT-Planungsrat Bund/Länder das Identifizierungskonzept aktualisiert, ist die jeweils aktuellste Fassung anzuwenden.
3.2 Die StK und die Ministerien sind wichtige Einrichtungen i. S. von Nummer 3.1 Satz 1.
3.3 Die StK und die Ministerien wenden das Identifizierungskonzept nach Nummer 3.1 Sätze 2 und 3 in eigener Verantwortung in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich an und identifizieren darüber Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie fallen.
3.4 Die StK und die Ministerien übermitteln der zuständigen Behörde erstmalig spätestens zum 17.01.2025 folgende Informationen zu der eigenen Behörde sowie zu den nach Nummer 3.3 identifizierten Einrichtungen in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich:
- a)
Name der Behörde,
- b)
Anschrift der Behörde und aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adresse und Telefonnummer einer Ansprechperson sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters, sowie
- c)
IP-Adressbereiche.
Die StK und die Ministerien teilen der zuständigen Behörde alle Änderungen an den übermittelten Angaben unverzüglich mit, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Änderung.
3.5 Die StK und die Ministerien überprüfen in eigener Verantwortung in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich die Identifizierung nach Nummer 3.3 alle zwei Jahre und teilen das Ergebnis der zuständigen Behörde mit.
3.6 Die zuständige Behörde erstellt bis zum 28.02.2025 eine Liste von wichtigen Einrichtungen nach Nummer 3.1 und aktualisiert diese alle zwei Jahre. Die Liste ist zu klassifizieren.
3.7 Die zuständige Behörde übermittelt der zentralen Anlaufstelle nach Artikel 8 Abs. 3 NIS-2-Richtlinie erstmalig zum 31.03.2025 und danach alle zwei Jahre die Anzahl der wichtigen Einrichtungen nach Nummer 3.1.