Abschnitt 4 NIS2UmsRdErl - Pflichten
Bibliographie
- Titel
- Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Niedersachsen (NIS2UmsRdErl)
- Amtliche Abkürzung
- NIS2UmsRdErl
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
4.1 Wichtige Einrichtungen nach Nummer 3.1 sind verpflichtet, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf ihre oder andere Dienste zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 1 ist durch die jeweilige Einrichtung zu dokumentieren.
4.2 Maßnahmen nach Nummer 4.1 müssen den Stand der Technik einhalten und unter Berücksichtigung der einschlägigen europäischen und internationalen Normen sowie der Umsetzungskosten ein Sicherheitsniveau der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Bei der Bewertung, ob Maßnahmen dem bestehenden Risiko angemessen sind, sind das Ausmaß der Risikoexposition und die Größe der Einrichtung sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.
4.3 Maßnahmen nach Nummer 4.1 müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der darauf abzielt, die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse und die physische Umwelt dieser Systeme vor Sicherheitsvorfällen zu schützen, und zumindest Folgendes umfassen:
- a)
Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme,
- b)
Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,
- c)
Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement,
- d)
Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern,
- e)
Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen,
- f)
Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit,
- g)
grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und Schulungen im Bereich der Cybersicherheit,
- h)
Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung,
- i)
Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und Management von Anlagen,
- j)
Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie ggf. gesicherte Notfallkommunikationssysteme innerhalb der Einrichtung.
4.4 Soweit die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21 Abs. 5 Unterabs. 2 NIS-2-Richtlinie erlässt, in dem die technischen und methodischen Anforderungen sowie erforderlichenfalls die sektoralen Anforderungen der in Nummer 4.3 genannten Maßnahmen festgelegt werden, so gehen diese Anforderungen vor.