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  • ab 29.10.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 NIS2UmsRdErl - Nachweispflichten

Bibliographie

Titel
Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Niedersachsen (NIS2UmsRdErl) 
Amtliche Abkürzung
NIS2UmsRdErl
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

5.1 Wichtige Einrichtungen nach Nummer 3.1 weisen die Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 4 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gem. RdErl. und anschließend regelmäßig der zuständigen Behörde nach deren Vorgaben nach.

5.2 Zur Überprüfung der Umsetzung der Anforderungen nach Nummer 4 kann die zuständige Behörde die erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen der wichtigen Einrichtungen nach Nummer 3.1 verlangen. Zu diesem Zweck darf sie eigene Revisionen durchführen.