Abschnitt 5 NIS2UmsRdErl - Nachweispflichten
Bibliographie
- Titel
- Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Niedersachsen (NIS2UmsRdErl)
- Amtliche Abkürzung
- NIS2UmsRdErl
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
5.1 Wichtige Einrichtungen nach Nummer 3.1 weisen die Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 4 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gem. RdErl. und anschließend regelmäßig der zuständigen Behörde nach deren Vorgaben nach.
5.2 Zur Überprüfung der Umsetzung der Anforderungen nach Nummer 4 kann die zuständige Behörde die erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen der wichtigen Einrichtungen nach Nummer 3.1 verlangen. Zu diesem Zweck darf sie eigene Revisionen durchführen.