§ 85 NLWO - Erstattung der Wahlkosten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Das Land erstattet den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern und den Landkreisen die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben in nachgewiesener Höhe. Laufende persönliche und sächliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Landkreise bleiben unberücksichtigt.
(2) Das Innenministerium führt die Kostenerstattung an die Kreiswahlleiterinnen, Kreiswahlleiter, Landkreise und Gemeinden durch.