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§ 70 LHO - Zahlungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. 2Die Anordnung der Zahlung muss durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr ermächtigten Dienststellen schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. 3Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.