§ 70 LHO - Zahlungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. 2Die Anordnung der Zahlung muss durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr ermächtigten Dienststellen schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. 3Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.