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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 86 LHO - Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Den Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.