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§ 73 LHO - Nachweis über das Vermögen und die Schulden

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. 2Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.