Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LSekIAufgRdErl

Bibliographie

Titel
Schulfachliche und organisatorische Aufgaben für Lehrerinnen und Lehrer im Sekundarbereich I bei Wahrnehmung herausgehobener Tätigkeiten an Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen, Haupt- und Realschulzweigen an Oberschulen und zusammengefassten Haupt- und Realschulen, einschließlich der Konkordatsschulen
Redaktionelle Abkürzung
LSekIAufgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Das Amt einer Lehrerin oder eines Lehrers im Sekundarbereich I bei Wahrnehmung herausgehobener Tätigkeiten kann durch Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen, einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie mit einer Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Haupt- und Realschulen gemäß Bezugserlass wahrgenommen werden und wird nach Besoldungsgruppe A 13+Z besoldet. Bewerbungsfähig sind ebenfalls tarifbeschäftigte Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung; sie erhalten eine Entgeltgruppenzulage. Das Amt zeichnet sich dadurch aus, dass neben den im Einstiegsamt wahrzunehmenden Tätigkeiten zusätzliche, höherwertige schulfachliche und organisatorische Aufgaben zu erfüllen sind, die von ihrem Umfang und ihrer Bedeutung her amtsprägenden Charakter haben.

Als solche Aufgaben kommen insbesondere in Betracht,

  • Fachkonferenzleitung an Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen, Haupt- und Realschulzweigen an Oberschulen und zusammengefassten Haupt- und Realschulen für Fächer / Fachbereiche / Profile nach Entscheidung der Schule (mit Ausnahme an Oberschulen mit mehr als 287 Schülerinnen und Schülern für die Fachbereiche Mathematik / Naturwissenschaften / Informatik, Sprachen sowie Arbeit / Wirtschaft-Technik / Hauswirtschaft) u. a. zur Koordinierung der schuleigenen Arbeitspläne auf der Grundlage der Kerncurricula, der Lern- und Leistungskontrollen sowie der Bewertungsmaßstäbe,

  • koordinierende Aufgaben bei der Abstimmung der fächerübergreifenden und ggf. der schulzweigübergreifenden Unterrichtsarbeit,

  • koordinierende Aufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfungen in den Schuljahrgängen 9 und 10,

  • koordinierende Aufgaben bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von evidenzbasierten Lernstandserhebungen,

  • Koordinierung der berufs- und studienorientierenden Maßnahmen, Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Kooperationspartnern und Institutionen,

  • kontinuierliche Weiterentwicklung des schulischen Förderkonzepts,

  • kontinuierliche Weiterentwicklung und Umsetzung des schulischen Ganztagskonzepts,

  • Steuerung und Begleitung der Zusammenarbeit mit anderen allgemein bildenden Schulen,

  • Koordinierung und Weiterentwicklung inklusiver Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung,

  • Planung und Leitung von klassen- bzw. lerngruppenübergreifenden schulischen Veranstaltungen (z. B. Schulprojekte, Schulpartnerschaften und Schüleraustausche),

  • Einrichtung, Betreuung und Leitung einer Lehrmittel- und Mediensammlung, der Schulbibliothek oder von besonderen Vorbereitungs-, Fach- und Unterrichtsräumen,

  • Weiterentwicklung und Betreuung des didaktisch-methodischen Einsatzes von Medien im Fachunterricht im Sinne der Bildung in der digitalen Welt,

  • kontinuierliche Koordinierung und Weiterentwicklung von Schulentwicklungsprojekten,

  • Koordinierung und Weiterentwicklung der multiprofessionellen Zusammenarbeit in der Schule,

  • Durchführung von Maßnahmen zur Unfallverhütung und Verkehrssicherheit, Planung von Bau- und Ausstattungsmaßnahmen,

  • Betreuung und Organisation von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und zur Sicherheit (Drogen- und Suchtprävention, Gewaltprävention, konfliktvermeidende Strategien),

  • Initiierung, Koordinierung von Maßnahmen im Rahmen der Demokratiebildung (z. B. Gestaltung von Klassenräten, Partnerschaften mit zivilgesellschaftlichen Institutionen, Netzwerkarbeit)

sowie

  • Initiierung, Koordinierung von Maßnahmen im Rahmen der Sprachbildung (z. B. Konzepterstellung und -Umsetzung); Ansprechperson für den Bereich Mehrsprachigkeit / Sprachbildung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 1. August 2024 (SVBl. S. 471)