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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 LSekIAufgRdErl

Bibliographie

Titel
Schulfachliche und organisatorische Aufgaben für Lehrerinnen und Lehrer im Sekundarbereich I bei Wahrnehmung herausgehobener Tätigkeiten an Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen, Haupt- und Realschulzweigen an Oberschulen und zusammengefassten Haupt- und Realschulen, einschließlich der Konkordatsschulen
Redaktionelle Abkürzung
LSekIAufgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Entscheidung darüber, welche der genannten Aufgaben von der Lehrkraft wahrzunehmen ist, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsplanes der Schule. Der Geschäftsverteilungsplan kann bei Bedarf aufgrund sich ändernder Erfordernisse modifiziert werden. Von der Entscheidung sind der Schulvorstand sowie die Gesamtkonferenz zu unterrichten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 1. August 2024 (SVBl. S. 471)