Amtsgericht Hannover
Urt. v. 14.10.2015, Az.: 568 C 12550/14

Kostenerstattung des Geschädigten eines Verkehrsunfalls für die Inanspruchnahme des Unfallaufnahmedienstes eines Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
14.10.2015
Aktenzeichen
568 C 12550/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 30870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2015:1014.568C12550.14.0A

Amtlicher Leitsatz

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf den Unfallaufnahmedienst eines Sachverständigen grundsätzlich - von den seltenen Fällen abgesehen, in denen die Haftungslage klar ist und eine spätere Beweisnot ausgeschlossen ist - in Anspruch nehmen und die Kosten liquidieren.

In dem Rechtsstreit
pp.
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Oettler, Torgauer Str. 42, 04838 Eilenburg
hat das Amtsgericht Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 07.10.2015 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Lenz für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 167,31 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2014 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64,26 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2014 zu zahlen.

  3. 3.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Von der Darstellung des Tatbestand wird gern. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von 167,31 Euro aus den §§ 7 .Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG, § 1 PfIVG, §§ 249, 398 BGB. Die Beklagte ist für die Schäden aus dem Unfallereignis vom 03.01.2014 als Haftpflichtversicherin des Pkw des Unfallverursachers vollständig einstandspflichtig. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Beklagte bereits Kosten in Höhe von 562,87 € erstattet. Der Kläger kann weitere Kosten von der Beklagten aus abgetretenem Recht erstattet verlangen.

Der Kläger ist als Eigentümer des beschädigten Pkw aktivlegitimiert. Der Sachverständige X. hat die ursprünglich an ihn abgetretenen Sachverständigenkosten mit Schreiben vom 10.08.2015 an den Kläger rückabgetreten. Der Kläger hat die Rückabtretung mindestens konkludent angenommen.

Die vorliegenden Sachverständigenkosten für die Unfallaufnahme sind als erforderlicher Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. Was erforderlich ist, richtet sich danach, wie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Klägers sich als ein Geschädigter verhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.2010 - VI ZR 91/09). Den Unfallaufnahmedienst eines Sachverständigen darf der Geschädigte grundsätzlich - von den seltenen Fällen abgesehen, in denen die Haftungslage klar ist und eine spätere Beweisnot ausgeschlossen ist - in Anspruch nehmen und die Kosten liquidieren (Geigel, in: Der Haftpflichtprozess, 27. Auf. 2015, Rn. 112). Der Kläger hatte sich zunächst bemüht, eine kostenlose Unfallaufnahme durch die Polizei zu erreichen. Er scheiterte jedoch. Die Polizei konnte aufgrund anderer priorisierender Einsätze nicht zum dem Unfallort kommen. Es handelt es auch um keine Situation, in der die Haftungslage klar gewesen sei und eine spätere Beweisnot ausgeschlossen. Zu Recht ging der Kläger davon aus, dass auf Parkplätzen das Rücksichtnahmegebot gilt und dass, wenn die Situation unklar ist, Gerichte häufig zu einer hälftigen Schadensteilung kommen. Zwar gab es bei dem Unfall eine Zeugin, die behauptet, den Unfall gesehen zu haben, zu Recht wollte sich der Kläger indes nicht auf die Aussage einer einzelnen Zeugin verlassen. Wie dem Gericht aus unzähligen Verfahren mit Zeugen bekannt ist, weichen die Aussage von Zeugen in der mündlichen Verhandlung häufig von den Angaben ab, die zuvor bei der Polizei oder der Versicherung gemacht wurden. Einige Zeugen sind zudem der besonderen Situation einer mündlichen Verhandlung und den Befragungen durch das Gericht und die Rechtsanwälte nicht gewachsen, andere erinnern sich schlicht nicht mehr. Dass der Kläger seinen berechtigten Ersatzanspruch nicht allein in die Erinnerung einer einzigen ihm unbekannten Zeugin legen wollte, dürfte auch für die Beklagte nachvollziehbar sein. Schließlich war der Kläger nicht gehalten, mit seinem Mobiltelefon, unterstellt er hätte überhaupt eines dabei gehabt, selbst Lichtbilder der Unfallsituation zu fertigen. Sachverständige für Unfallrekonstruktionen haben nicht nur qualitativ höherwertige Kameras, im Vergleich zu denjenigen, die in durchschnittlichen Mobiltelefonen eingebaut sind, zur Verfügung. Sie wissen auch aus welchem technischen Winkel bzw. welcher Entfernung Lichtbilder für die spätere Unfallrekonstruktion gefertigt werden müssen. Sie messen auch Kratzer und Anstoßstellen aus, die später eine Aussage darüber treffen können, wie sich der Unfall abgespielt haben muss, wenn die Unfallbeteiligten gegenteilige Sachverhalte behaupten. Dieses spezielle Fachwissen fehlt dem durchschnittlichen Unfallbeteiligten. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass der Kläger über derartige Spezialkenntnisse verfügt.

Die Zinsansprüche folgen aus den § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.