Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 09.02.2016, Az.: 711 M 116650/15

Verpflichtung des Drittschuldners zur Herausgabe der Rentenbescheide an die Gläubigerin

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
09.02.2016
Aktenzeichen
711 M 116650/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 20535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2016:0209.711M116650.15.0A

In der Zwangsvollstreckungssache
...
hat das Amtsgericht Hannover am 09.02.2016 durch den Richter am Amtsgericht Ziegele beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Erinnerung der Drittschuldnerin vom 29.01.2016 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.07.1991 (Az.: 91-0191324-0-5). Mit Schreiben vom 14.10.2015 beantragte sie den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, welcher am 14.12.2015 erlassen wurde. Gepfändet wurden Ansprüche des Schuldners gegenüber der Deutschen Rentenversicherung - Drittschuldnerin - auf Zahlung der gegenwärtigen und zukünftigen Rente. Zugleich wurde angeordnet, dass der Schuldner die jeweiligen Rentenbescheide vom Tage der Zustellung an den Gläubiger herauszugeben hat (Bl. 6 d.A.).

Die Drittschulderin wendet sich mit ihrer Erinnerung vom 29.01.2016 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.12.2015 und trägt vor, die angeordnete Herausgabe der Rentenbescheide sei der Drittschuldnerin aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Die Weiterleitung der Daten an die Gläubigerin sei unzulässig.

II.

Die Erinnerung der Drittschuldnerin vom 29.01.2016 gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO hat keinen Erfolg. Fehler auf Seiten des zuständigen Rechtspflegers lassen sich nicht erkennen.

Im stark formalisierten Verfahren nach § 829 ZPO prüft das Gericht das Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, wobei die Angaben des Gläubigers betreffend die zu pfändende Forderung auf Seiten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger als richtig unterstellt werden. Liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, so hat das Vollstreckungsgericht die angebliche Forderung, die der Schuldner gegen den Drittschuldner haben soll, zu pfänden. Dies war hier der Fall. Zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses lagen die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen unstreitig vor und sind zwischenzeitlich auch nicht weggefallen.

Soweit die Drittschuldnerin sich gegen die Verpflichtung zur Herausgabe der Rentenbescheide an die Gläubigerin aus datenschutzrechtlichen Gründen wendet, vermag sie damit nicht durchzudringen. Entgegen der Ansicht der Drittschuldnerin ist nicht sie, sondern der Schuldner zur Herausgabe der jeweiligen Rentenbescheide verpflichtet worden. Der Schuldner ist nämlich gemäß § 836 Abs. 3 ZPO zur Erteilung von Auskünften und Herausgabe von Urkunden über die gepfändete und überwiesene Forderung verpflichtet. Hingegen enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Verpflichtung der Drittschuldnerin zur Herausgabe der Rentenbescheide bzw. zur Erteilung von Rentenauskünften und Renteninformationen nach § 109 SGB VI betreffend den Schuldner an die Gläubigerin nicht. Dies hat die Gläubigerin ausdrücklich von der Pfändung ausgenommen.

Nach alledem war die Erinnerung der Drittschuldnerin zurückzuweisen gewesen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ziegele Richter am Amtsgericht