Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.01.1979, Az.: Ss 621/78
Beweisantrag; Beweismittel; Rücknahme; Verzicht; Widerruf; Vernehmung; Zeuge
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.01.1979
- Aktenzeichen
- Ss 621/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1979:0123.SS621.78.0A
Rechtsgrundlagen
- § 244 Abs. 3 StPO
- § 245 StPO
Fundstelle
- NiedersRpfl 1979, 110
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1.1. Der Antragsteller kann einen zurüchgenommenen Beweisantrag wieder aufnehmen.
1.2. Spricht ein Prozeßbeteiligter (hier: Nebenklagevertreter) in der Hauptverhandlung seinen Verzicht auf die Vernehmung eines nicht anwesenden Zeugen aus, so kann ein Rückgriff auf dieses Beweismittel nur durch einen förmlichen Beweisantrag (hier: hilfsweise im Schlußvortrag) erfolgen.
2. Zur Unwiderruflichkeit der Verzichtserklärung.