§ 29 NBhVO - Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) Aufwendungen für folgende Rehabilitationsmaßnahmen sind beihilfefähig:
- 1.
stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern und in Einrichtungen, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen,
- 2.
stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern und Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder eine ambulante Strahlen- oder Chemotherapie (Anschlussrehabilitation),
- 3.
medizinische Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter, auch in Form von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen, in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen,
- 4.
familienorientierte Rehabilitationen bei einer Erkrankung eines Kindes,
- 5.
ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen,
- 6.
Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung sowie Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung bis zu 6,20 Euro je Trainingseinheit.
(2) 1Die Aufwendungen für die in Absatz 1 Nrn. 1 und 3 bis 6 genannten Rehabilitationsmaßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn eine ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung vorliegt. 2Aufwendungen für eine Anschlussrehabilitation sind nur beihilfefähig, wenn eine ärztliche Verordnung, die Art, Dauer und Inhalt der Maßnahme bestimmt, vorliegt. 3Enthält ein Gutachten nach § 49 Abs. 2 eine Empfehlung zur Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1, so bedarf es einer ärztlichen Verordnung nicht.
(3) Die Aufwendungen für eine Anschlussrehabilitation sind nur beihilfefähig, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen nach der Krankenhausbehandlung oder nach einer ambulanten Strahlen- oder Chemotherapie beginnt, es sei denn, dass die Einhaltung dieser Frist aus zwingenden tatsächlichen oder zwingenden medizinischen Gründen nicht möglich ist.
(4) Aufwendungen für die Verlängerung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 sind nur beihilfefähig, wenn die Einrichtung, die die Maßnahme durchführt, festgestellt hat, dass die Verlängerung aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
(5) 1Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme vor deren Beginn anerkannt hat und die Rehabilitationsmaßnahme innerhalb von vier Monaten nach der Anerkennung begonnen hat. 2Die Festsetzungsstelle erkennt die Notwendigkeit an, wenn
- 1.
die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,
- 2.
eine ambulante ärztliche Behandlung und eine ambulante Anwendung von Heilmitteln am Wohnort oder in einer wohnortnahen Einrichtung zur Erreichung der Rehabilitationsziele wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind und
- 3.
die Einrichtung, in der die Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden soll, geeignet ist.
3Enthält ein Gutachten nach § 49 Abs. 2 eine Empfehlung zur Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1, so gelten die Voraussetzungen nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 als erfüllt. 4Bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 ist für die Anerkennung zusätzlich erforderlich, dass ein gleichwertiger Erfolg nicht durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 5 erzielt werden kann.
(6) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 sind vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung einer entsprechenden Rehabilitationsmaßnahme, für die Beihilfe gewährt worden ist oder deren Kosten aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, nur beihilfefähig, wenn die Durchführung vor Ablauf von vier Jahren aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.