§ 30 NBhVO - Aufwendungen im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) 1Aufwendungen für eine Fahrt, auch einer Begleitperson, im Zusammenhang mit einer Maßnahme der stationären Anschlussrehabilitation oder mit einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 sind beihilfefähig, wenn die Fahrt ärztlich verordnet ist. 2Für die Höhe gilt § 26 Abs. 4 entsprechend. 3Aufwendungen für eine Fahrt, auch einer Begleitperson, im Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind entsprechend § 26 Abs. 4 bis zu einem Betrag in Höhe von 200 Euro für die Hinfahrt und die Rückfahrt beihilfefähig. 4Aufwendungen für Fahrten, auch einer Begleitperson, im Zusammenhang mit einer Maßnahme der ambulanten Anschlussrehabilitation oder mit einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 sind entsprechend § 26 Abs. 4 bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 200 Euro beihilfefähig. 5Nutzen mehrere Personen gemeinsam ein privates Kraftfahrzeug, so sind Aufwendungen für die Fahrt in der Höhe beihilfefähig, in der sie beihilfefähig wären, wenn nur eine Person das private Kraftfahrzeug benutzt hätte.
(2) Aufwendungen für Kurtaxe, auch einer Begleitperson, und für einen ärztlichen Schlussbericht im Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 29 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 sind beihilfefähig.
(3) Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und pflegerische Leistungen sind wie folgt beihilfefähig:
- 1.
bei Maßnahmen der Anschlussrehabilitation
- a)
bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung,
- b)
für eine Begleitperson bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für eine Begleitperson oder, wenn ein solcher Satz nicht vorliegt, bis zur Höhe von 70 Prozent des niedrigsten Satzes der Einrichtung,
- 2.
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen
- a)
bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Anreisetag und Abreisetag), wenn eine Verlängerung der Rehabilitationsmaßnahme aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist, auch länger,
- b)
für eine Begleitperson bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für eine Begleitperson oder, wenn ein solcher Satz nicht vorliegt, bis zur Höhe von 70 Prozent des niedrigsten Satzes der Einrichtung,
- 3.
bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt, für höchstens 21 Tage (ohne Anreisetag und Abreisetag),
- 4.
bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen in einer Rehabilitationseinrichtung, wenn eine gesonderte Abrechnung erfolgt,
- a)
in Höhe von 32 Euro je Tag für höchstens 21 Tage (ohne Anreisetag und Abreisetag),
- b)
für eine Begleitperson in Höhe von 26 Euro je Tag,
- 5.
bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen in einer Rehabilitationseinrichtung, wenn eine gesonderte Abrechnung nicht erfolgt,
- a)
bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Anreisetag und Abreisetag),
- b)
für eine Begleitperson bis zur Höhe von 70 Prozent des niedrigsten Satzes der Einrichtung.
(4) Aufwendungen für die Begleitperson sind nur beihilfefähig, wenn eine Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist.
(5) 1Bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme sind Aufwendungen für die Unterkunft einer Begleitperson außerhalb der Einrichtung beihilfefähig, wenn die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig ist und die Begleitperson in der Einrichtung nicht aufgenommen werden kann. 2Die Aufwendungen sind angemessen bis zur Höhe der Kosten, die für eine Unterkunft der Begleitperson in der Einrichtung entstanden wären.
(6) 1Führen Beihilfeberechtigte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, oder ihre mit ihnen im Ausland lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 im Inland durch, so sind die Fahrtkosten und die Flugkosten zwischen dem Dienstort und dem Behandlungsort nur beihilfefähig, wenn die Fahrt nicht
- 1.
mit einer Heimfahrt, für die Reisebeihilfe nach § 13 der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld in der Fassung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 41 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), mit den nachfolgenden Änderungen, gewährt wird, oder
- 2.
mit einer anderen von einer öffentlichen Kasse bezahlten Reise
verbunden werden kann. 2Dies gilt auch, wenn die Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von Dritten zu tragen oder zu erstatten sind, soweit der Dritte die Fahrtkosten und die Flugkosten nicht übernimmt und wenn die Festsetzungsstelle die Notwendigkeit der Fahrt zuvor anerkannt hat. 3Die Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.