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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 11 UVollzO - Untersuchungshaftanstalten

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) Dem Vollzug der Untersuchungshaft dienen selbstständige Untersuchungshaftanstalten.

(2) 1Soweit solche Anstalten nicht zur Verfügung stehen, sind in anderen Vollzugsanstalten besondere Abteilungen für den Vollzug der Untersuchungshaft einzurichten. 2Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn die räumlichen Verhältnisse es nicht gestatten.