Abschnitt 11 UVollzO - Untersuchungshaftanstalten
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) Dem Vollzug der Untersuchungshaft dienen selbstständige Untersuchungshaftanstalten.
(2) 1Soweit solche Anstalten nicht zur Verfügung stehen, sind in anderen Vollzugsanstalten besondere Abteilungen für den Vollzug der Untersuchungshaft einzurichten. 2Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn die räumlichen Verhältnisse es nicht gestatten.