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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 14 UVollzO - Vollstreckungsplan

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) Ein Vollstreckungsplan regelt, in welche Anstalt ein Gefangener aufzunehmen ist.

(2) Den Vollstreckungsplan stellt die Landesjustizverwaltung oder die sonst zuständige Behörde auf.

(3) Der Richter kann im Einzelfall aus besonderen Gründen Abweichungen vom Vollstreckungsplan anordnen.