Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 13 UVollzO - Junge Gefangene

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) 1Untersuchungshaft an jungen Gefangenen (Nr. 1 Abs. 4) wird in besonderen Anstalten oder in besonderen Abteilungen vollzogen. 2Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden.

(2) Junge Gefangene, die eine Jugend- oder Freiheitsstrafe nicht zu erwarten haben, können auch in Jugendarrestanstalten verwahrt werden.