Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.03.1979, Az.: 5 T 85/79

Kostentragungspflicht des Landes bei zu Unrecht erfolgter einstweiliger Unterbringung; Sinn und Zweck der Kostentragungspflicht des Landes im Fall der einstweiligen Unterbringung; Zur Frage der Kostentragungsverpflichtung des Betroffenen bei einstweiliger Unterbringung ohne gesetzlichen Vorbehalt

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
21.03.1979
Aktenzeichen
5 T 85/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 11928
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:1979:0321.5T85.79.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wilhelmshaven - 22.02.1979

Sonstige Beteiligte

...

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Ehemannes der Betroffenen wird der Beschluß des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 22.2.1979 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Gründe

1

Mit Beschluß vom 1. Dezember 1978 hatte der Amtsrichter in Wilhelmshaven die einstweilige Unterbringung der Betroffenen bis zur Dauer von höchstens 6 Wochen und mit Beschluß vom 8. Januar 1979 ihre endgültige Unterbringung gemäß §§ 10, 12 NdsPsychKG bis längstens 7.1.1980 angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts und des Ehemannes der Betroffenen wurde der Beschluß vom 8.1.1979 mit Beschluß der Kammer vom 8.2.1979 (Bl. 26 d.A.) aufgehoben, nachdem sich der Zustand der Betroffenen gebessert hatte und die Voraussetzungen für ihre weitere Unterbringung nicht mehr gegeben waren.

2

Mit Beschluß vom 22.2.1979 hat der Amtsrichter nunmehr die Kosten der einstweiligen Unterbringung der Betroffenen auferlegt.

3

Gegen diesen Beschluß richtet sich die nach § 38 Abs. 4 NdsPsychKG zulässige und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Ehemannes der Betroffenen, die er damit begründet seine Ehefrau sei bei der AOK versichert.

4

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

5

Für eine Entscheidung nach § 38 Abs. 3 Satz 1 NdsPsychKG war hier kein Raum. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht "in den Fällen des Abs. 2" (des § 38 NdsPsychKG) in der von ihm zur Hauptsache getroffenen Entscheidung auszusprechen, wer die Kosten der einstweiligen Unterbringung trägt. Ein Fall des § 38 Abs. 2 PsychKG lag hier aber nicht vor. Der Antrag auf einstweilige Unterbringung der Betroffenen war weder abgelehnt noch zurückgenommen worden und hatte auch nicht aus anderen Gründen seine Erledigung gefunden (§ 38 Abs. 2 Ziff. 1 NdsPsychKG), noch war die Anordnung einer einstweiligen Unterbringung vom Beschwerdegericht aufgehoben worden (Abs. 2 Ziff. 2). Das Amtsgericht hatte vielmehr vor Ablauf der Dauer der einstweiligen Unterbringung mit Beschluß vom 8. Januar 1979 die endgültige Unterbringung angeordnet und diese Anordnung war vom Beschwerdegericht aufgehoben worden, weil sich der Zustand der Betroffenen inzwischen gebessert hatte. § 38 Abs. 2 NdsPsychKG betrifft nur die Kosten der einstweiligen Unterbringung, deshalb können Abs. 2 Ziff. 2 und der 2. Halbsatz dieser Bestimmung auch nur so verstanden werden daß dort jeweils die einstweilige Unterbringung gemeint ist. Denn aus dem Sinn des Gesetzes ergibt sich, daß das Land lediglich in den Fällen, in denen die einstweilige Unterbringung zu Unrecht erfolgt, weil die Voraussetzungen der §§ 12, 15 NdsPsychKG von vornherein nicht vorlagen, die Kosten der Unterbringung tragen soll. Nur dann, wenn ein Fall des § 38 Abs. 2 NdsPsychKG vorliegt, so wenn das Beschwerdegericht die Anordnung einer einstweiligen Unterbringung wieder aufgehoben hat, ist Raum für eine Kostenentscheidung nach § 38 Abs. 3 NdsPsychKG. Sonst bleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 38 Abs. 1 NdsPsychKG und bedarf es keiner richterlichen Aussprache über die Kosten einer nach dem NdsPsychKG angeordneten einstweiligen oder endgültigen Unterbringung. Die Betroffene ist durch die angefochtene Entscheidung auch beschwert, da die Kosten der einstweiligen Unterbringung ihr ohne Vorbehalt auferlegt worden sind. Nach § 38 Abs. 1 NdsPsychKG trägt der Betroffene die Kosten der Unterbringung aber nur, "soweit sie nicht einem Unterhaltspflichtigen, einem Leistungsträger von Sozialleistungen oder einem anderen zur Last fallen". Die Betroffene ist, wie der Beschwerdeführer vorträgt, bei der AOK versichert. Die Angefochtene Entscheidung kann, da sie die Kostentragungsverpflichtung der Betroffenen ohne den gesetzlichen Vorbehalt, jedenfalls zu Unklarheiten und Irrtümern darüber führen, wem die Kosten tatsächlich nach § 38 Abs. 1 NdsPsychKG zur Last fallen. Sie war daher aufzuheben.

6

Die Entscheidung ergeht nach § 39 NdsPsychKG frei von Gerichtskosten.