GV ML DMoorVwRdErl,NI - Grundstücksverkehr ML Domänen- und Moorverwaltung-Runderlass

Grundstücksverkehr im Geschäftsbereich des ML;
Delegation gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 64 LHO für den Bereich der Domänen- und Moorverwaltung

Bibliographie

Titel
Grundstücksverkehr im Geschäftsbereich des ML; Delegation gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 64 LHO für den Bereich der Domänen- und Moorverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
GV ML DMoorVwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

RdErl. d. MF v. 14.11.2019 - 05032/002-0002 -

Vom 14. November 2019 (Nds. MBl. S. 1765)

- VORIS 64100 -

Bezug: RdErl. v. 11.7.1996 (Nds. MBl. S. 1868), zuletzt geändert durch RdErl. v. 8.11.2019 (Nds. MBl. S. 1554)
- VORIS 64100 -

Abschnitt 1 GV ML DMoorVwRdErl

Bibliographie

Titel
Grundstücksverkehr im Geschäftsbereich des ML; Delegation gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 64 LHO für den Bereich der Domänen- und Moorverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
GV ML DMoorVwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Gemäß Nummer 7 des Bezugserlasses (VV zu § 64 LHO) in seiner jeweils geltenden Fassung werden vom ML - unbeschadet sonstiger haushaltsrechtlicher oder anderer Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte - im Rahmen der ihm gemäß § 64 Abs. 2 LHO überlassenen landeseigenen Liegenschaften bis auf Weiteres folgende Grundstücksangelegenheiten eigenverantwortlich abgewickelt:

1.1
Ankauf, Verkauf, Tausch und Besitzüberlassung von domänen- und moorfiskalischen Grundstücken bis zu einem vollen Wert von 500 000 EUR; dies gilt auch für die Veräußerung von für die Domänen- und Moorverwaltung entbehrlich gewordenen Grundstücken;

1.2
Bestellung von Erbbaurechten mit vorheriger Einwilligung des MF;

1.3
Änderung des Inhalts von Erbbaurechten, sofern diese für das Land nicht nachteilig ist (§ 58 LHO);

1.4
Veräußerung von Erbbaurechten unter Beachtung der in Nummer 1.1 genannten Wertgrenze;

1.5
dingliche Belastung von Erbbaurechten, soweit diese im Rahmen der durch den Bezugserlass vorgegebenen Regelungen erfolgt;

1.6
Bestellung dinglicher Rechte und Belastungen, sofern die im Bezugserlass genannten Voraussetzungen vorliegen und der hierfür als angemessene Entschädigung ermittelte Betrag 50 000 EUR nicht übersteigt;

1.7
Änderungen des Inhalts dinglicher Belastungen und deren Aufgabe (Löschung).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. vom 14. November 2019 (Nds. MBl. S. 1765)

Abschnitt 2 GV ML DMoorVwRdErl

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Titel
Grundstücksverkehr im Geschäftsbereich des ML; Delegation gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 64 LHO für den Bereich der Domänen- und Moorverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Werden die Wertgrenzen gemäß den Nummern 1.1 und 1.6 überschritten, ist die Zustimmung des MF erforderlich. Bezieht sich ein Grundstücksgeschäft auf mehrere Flurstücke, so ist für die Bemessung der Wertgrenze der Gesamtwert der betroffenen Flächen maßgebend.

2.1 Darüber hinaus ist unabhängig von den in Nummer 1 genannten Wertgrenzen eine frühzeitige Beteiligung des MF immer erforderlich, wenn sich abzeichnet, dass durch das Grundstücksgeschäft wichtige öffentliche Belange berührt sein könnten oder das Grundstücksgeschäft politisch bedeutsam ist.

2.2 Bei zustimmungsbedürftigen Grundstücksangelegenheiten i. S. der Nummer 2 sind den Berichten folgende aktuelle Unterlagen beizufügen:

2.2.1
Preisvermerk gemäß Anhang zur Anlage 2 (zu VV Nr. 6.2 zu § 64 LHO) des Bezugserlasses mit den dort bezeichneten Unterlagen;

2.2.2
Wertermittlungsunterlagen, wenn sie über Nummer 2.2.1 hinaus zum weiteren Verständnis erforderlich sind;

2.2.3
ein mit dem Vertragspartner abgestimmter Vertragsentwurf, wenn er in wesentlichen Strukturen von den Regelungen der Anlage 2 (zu VV Nr. 6.2 zu § 64 LHO) Nr. 3 des Bezugserlasses abweicht;

2.2.4
sonstige für die Entscheidung zweckdienliche Unterlagen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. vom 14. November 2019 (Nds. MBl. S. 1765)

Abschnitt 3 GV ML DMoorVwRdErl

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Grundstücksverkehr im Geschäftsbereich des ML; Delegation gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 64 LHO für den Bereich der Domänen- und Moorverwaltung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Die Erlöse nach den Nummern 1.1, 1.2, 1.4 und 1.6 stehen der Geldrechnung des Sondervermögens Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen zu.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. vom 14. November 2019 (Nds. MBl. S. 1765)

Abschnitt 4 GV ML DMoorVwRdErl

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Grundstücksverkehr im Geschäftsbereich des ML; Delegation gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 64 LHO für den Bereich der Domänen- und Moorverwaltung
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Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Das ML wird ermächtigt, die Befugnisse nach den Nummern 1.1 bis 1.7 auf die ihm nachgeordneten Dienststellen weiter zu übertragen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. vom 14. November 2019 (Nds. MBl. S. 1765)